Verordnung über die öffentlichen Bäder
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  gegen Missstände zu treffen.  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Geltungsbereich  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  umfassen  auch  die  dazugehörenden  Einrichtungen  wie  Duschen,  Toiletten und Betriebsräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bäder und Anlagen gemäss § 2 lit. a-c sind so anzulegen, dass die
                            Gesundheit der Gäste und des Persona  ls im Bezug auf die Qualität  des  Badewassers,  der  Raumluft  und  des  Hygienezustandes  der  Einrichtungen nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Departement  des  Innern  legt  die  technischen,  hygienischen  und betrieblichen Normen in einer Richtlinie fest. Sie stützt sich da-  bei  auf  die  aktuellen  Ausgaben  anerkannter  Normen.  Diese  Nor-  men können allenfalls ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Badewasser  der  Bäder  sowie  die  Raumluft  der  Hallenbäder  müssen die festgelegten Anforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die baulichen Belange der Bäder und Anlagen gemäss § 2 lit. a-c  haben dem Stand der Technik zu entsprechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer  und  kantonaler  Erlasse,  insbesondere  in  den  Bereichen  Umwelt-  schutz, Gifte, Arbeitnehmerschut  z, Unfallverhütung und Bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  stichprobenweise  Kontrolle  der  Bäder  und  Anlagen  ge-  mäss § 2 ist das Interkantonale Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   zuständig. Diese Kontrolle  umfasst  chemische,  physikalische  und  mikrobiologische  Untersu-  chungen  des  Badewassers,  allenf  alls  der  Raumluft,  und  der  dazu-  gehörigen  Einrichtungen  sowie  die  weiteren  Belange,  die  sich  aus  der  Gift-,  der  Gewässer-  und  der  Umweltschutzgesetzgebung  er-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Betreiber oder die Betreiberin der Bäder und Anlagen und die  für  den  Betrieb  verantwortlichen  Personen  sind  verpflichtet,  den  Kontrollorganen  bei  der  Wahr  nehmung  ihrer  Aufgaben  unentgelt-  lich behilflich zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Interkantonale  Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    kann  Dritte  zu  Inspektionen  und  Pro-  benahmen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Ergebnis  von  Untersuchungen  und  Kontrollen  ist  der  verant-  wortlichen Person mit Kopie an die Trägerschaft schriftlich mitzutei-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Interkantonale Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   kann Massnahmen, insbesondere die  Behebung  von  Mängeln  oder  die  Schliessung  der  Anlage,  verfü-  gen.  Grundsatz  Technische,  hygienische und  betriebliche  Vorschriften und  Richtlinien  Kontrolle,  Auskunftspflicht,  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    un-  rsuchungen  in  geeigneter  Form    für  das  Interkantonale  Labor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   ist analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   kann innert 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    und in die kantonale Ge-  Selbstkontrolle  Meldepflicht  Information der  Öffentlichkeit  Gebühren  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR   818.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR   810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SIA  Norm  385/1  des  Schweizerischen  Ingenieur-  und  Architekten-  Vereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SHR   817.003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Amtsblatt 2002, S. 1827.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 (Amtsblatt 2010, S. 726).