Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds
                            Verwaltungsreglement Max-Müller-  Fonds  Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf Ziffer 2.2 des RRB Nr. 2011/2603 vom 13. Dezember 2011  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Zinserträge des Kapitals und der 2'000'000 Franken übersteigende Ka  -  pitalanteil des Max-Müller-Fonds sind hauptsächlich für Projekte zu ver  -  wenden:  a)  für die Schaffung und Bereitstellung von Freizeitwerkstätten und  weiteren sozialen Begegnungsmöglichkeiten zur sinnvollen Freizeit  -  gestaltung unter gleichzeitiger Förderung des kulturellen Lebens zu  -  gunsten der Jugendlichen und Kinder im Kanton Solothurn.  b)  für die Förderung des beruflichen Fortkommens und zur kulturellen  Förderung der körperlich und geistig behinderten Jugendlichen und  Kinder im Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Leistungen dürfen nicht gewährt werden, um öffentlich-recht  -  liche Verpflichtungen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten.  Ausnahmsweise können jährlich wiederkehrende Beiträge zugesprochen  werden. Sie sind auf 10'000 Franken und eine Dauer von maximal vier  Jahren beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachge  -  wiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu  finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedin  -  gungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch  davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes  oder Institutionen einer Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet,  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können  die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge unterein  -  ander reduziert werden.  GS 2011, 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kriterien für finanzielle Leistungen
                            1  Wer ein Gesuch stellt, muss  a)  das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung,  stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation  der Trägerschaft);  b)  in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;  c)  die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Projekt  a)  muss notwendig und wichtig sein;  b)  muss in der Regel innovativ sein und "neue Wege" gehen;  c)  muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnis  -  mässig, wirksam und wirtschaftlich sein;  d)  darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt kon  -  kurrenzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Projekte
                            1  Unterstützt werden können insbesondere Projekte, welche  a)  Raum zur Selbstentfaltung bieten;  b)  Begegnungsmöglichkeiten schaffen;  c)  eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen;  d)  Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten;  e)  zur Entwicklung der sozialen und kulturellen Kompetenz beitragen;  f)  präventive Aspekte enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden geleistet an Investitionen für Bauten oder Einrichtung  sowie an die Durchführung von Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesuch
                            1  Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departe  -  ment des Innern einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:  a)  Trägerschaft (bisherige Organisation, neue Organisation, allfällige  Statuten;  b)  angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt);  c)  Zielgruppen;  d)  Bedürfnis und Bedarf;  e)  Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit;  f)  Finanzierung (Personal, Voranschlag, Eigenleistungen und allfällige  Reserven);  g)  Gemeinnützigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit
                            1  Die Aufsicht über den Max-Müller-Fonds führt das Departement des In  -  nern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlage und Verzinsung des Kapitals obliegen dem Finanzdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Re  -  vision der Staatsrechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Finanzielle Kompetenzen
                            1  Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige, jährlich einmalige  Beiträge bis 20'000 Franken. In Ausnahmefällen können jährlich wieder  -  kehrende Beiträge bis 5'000 Franken zugesprochen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übrige Beiträge bewilligt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusicherung und Auszahlung
                            1  Projektbeiträge, die vom Departement des Innern bewilligt werden, wer  -  den in der Regel unmittelbar ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Projektbeiträge, die vom Regierungsrat bewilligt werden, werden in  der Regel 80% direkt ausbezahlt. Die Restzahlung erfolgt nach Vorliegen  des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
                            1  Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder  zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder  die   finanziellen   Leistungen   unrechtmässig   bezogen   oder   zu   anderen  Zwecken missbraucht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge  ausgerichtet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.  RRB Nr. 2011/2604 vom 13. Dezember 2011.  Inkrafttreten am 1. Januar 2012.  Publiziert im Amtsblatt vom 23. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.08.2015 01.10.2015 § 6 Abs. 3 geändert GS 2015, 32
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 3 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 6 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 5 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 6 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 6 Abs. 3 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32
§ 7 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 8 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
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