Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
                            Berufsfachschulvereinbarung  Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten  in der beruflichen Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)  Vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2022)  I. Allgemeine Bestimmungen  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Un  -  terrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.  Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 12 bis 25 des Bun  -  desgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht  sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstell  -  ten Ausbildungsgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.  Art.  3  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den  beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unter  -  richt im dualen System wird im Anhang vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht,  die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss  angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemein  -  den, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt  werden.  Art.  4  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser  -  len Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohn  -  sitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer aus  -  serkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen  -  worbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d,  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder  deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitrittsermächtigung vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt an den Regierungsrat erteilt am 21. 3. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer,  die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d,  der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt  haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind;  als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten  von Militärdienst, und  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern  befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.  II. Beiträge  Art.  5  Festsetzung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teil  -  zeit/Einzellektion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:  Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt.  Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbil  -  dungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schul  -  gelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbei  -  träge abgezogen.  Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobe  -  triebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt.  Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durch  -  schnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der  Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.  III. Abgeltung weiterer Leistungen  Art.  6  Verfahren für weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die  Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere  überbetriebliche Kurse,  interkantonale Fachkurse,  Qualifikationsverfahren,  Nachholbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leis  -  tungen gemäss Abs. 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton geltenden Grundsätze beschränken.  VII. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen die Aufgaben  die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und  Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 Abs. 2  festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse gemäss Abs. 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand  der EDK.  Art.  8  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  die regelmässige Erhebung der Kosten,  die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge,  die Information der Vereinbarungskantone,  Koordinationsaufgaben und  die Regelung von Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der  Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs  -  kantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung ge  -  stellt.  Art.  9  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten  zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Kön  -  nen sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   finden  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art.  10  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn  des Schuljahres 2007/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Art.  11  Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an  Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der  Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet  über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.  Art.  12  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September  durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Bei  -  trittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der Vereinbarung sind 21 Kantone beigetreten (Stand 18. 9. 2007). Somit ist die Vereinbarung seit 1. 8. 2007 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Art.  13  Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die  zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.  Art.  14  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge  -  bung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang 1  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die  Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru  fsfachschulver  -  einbarung, BFSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schuljahr 2013/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angebote und Tarife
                            Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  pro  Schuljahr  Brückenangebote  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  2,5 Tage  p  ro  Woche  7’500  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  5 Tage  p  ro  Woche  14’700  Berufsfachschule  Einzeljahres  lektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  7 Jahres  lektionen  930 pro  Jahreslekt  i  on  Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Du  ale Lehre (1  -  2  Tage), mit  oder  ohne lehrbe  gleitende Berufs  maturität,  Nachholbildung  (inkl. i  ndividuell  e  Begleitung EBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’500  Vollzeit  Lehrwerkstätten,  HMS,  Basislehr  jahr  (inkl. üK und individuelle Begleitung  EBA)  14’700  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’700  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’500  überbetriebliche  Kurse (üK)  Pauschale pro  üK  -  Teilnehmertag  Klärung durch SBBK (Art. 6)  Interkantonale  Fachkurse (IFK)  Klärung durch SBBK (Art. 6)  Qualifikations  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Pauschale für  admi  -  nistrativen  Aufwand  Reguläres Verfahren gemäss  Art. 30 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro Qual  i-  fikationsverfa  h-  ren  Teilpauschalen pro  Phase
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Validierungs  verfahren gemäss  Art. 31 BBV  Maximal 7  ’  5  00  pro Valid  i  e-  rungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 28. Oktober  2011, Inkrafttreten per 1. August 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für die  Jahre 2008 bis 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Beim Besuch von weniger  als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio  nentarif zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an  zwei v  er  schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent  liche  Tarif fällig. Die Auf  teilung wird zwischen den  beteiligten Kantonen ge  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Andere Formen:  Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer  CHF 14'700  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober  2012, Inkrafttreten per 1. August 20  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Gemäss Empfehlung SBBK  -  Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter  kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang 1  In  diesen  Beiträgen  ist  ein  pauschaler  Infrastrukturaufwand  in  der  Höhe  von  10%  der  Nettobetrieb  s-  kosten enthalten (gemäss  § 5 Abs.  2 li  t.  b).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stichdatum
                            Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  2  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die  Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru  fsfachschulver  -  einbarung, BFSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schuljahr 2014  /201  5
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angebote und Tarife
                            Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  pro  Schuljahr  Brückena  n  g  e  b  o  te  Schulischer A  n  teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  2,5 Tage  pro Woche  7’3  00  Schulischer A  n  teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  5 Tage  pro Wo  che  13’2  00  Berufsfac  h  sch  u  le  Einzeljahres  lektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  7 Jahres  lektionen  91  0 pro  Ja  h  resle  k  t  i  on  Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Duale Lehre (1  -  2 Tage), mit  oder  ohne  lehrbe  gleitende B  e  rufs  maturität,  Nachholbi  l  dung  (inkl. i  nd  i  viduell  e  Begleitung EBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’3  00  Vollzeit  Lehrwerkstä  t  ten,  HMS, Basislehr  jahr  (inkl. üK und ind  i  viduelle B  e  gleitung  EBA)  13’2  00  Berufsmat  u  r  i  tät  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13’2  00  berufsbegle  i  tend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ja  h  re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’3  00  überbetrie  b  liche  Kurse (üK)  Pauschale pro  üK  -  Teilnehmer  tag  Klärung durch SBBK (Art. 6)  Interkanton  a  le  Fachkurse (IFK)  Klärung durch SBBK (Art. 6)  Qualifikat  i  ons  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Pauschale für adm  i-  nistrat  i  ven Aufwand  Reguläres Ver  fahren gemäss  Art. 30 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro Qual  i-  fikat  i  ons  verfa  h-  ren  Teilpausch  a  len pro  Ph  a  se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Validierungs  ver  fahren gemäss  Art. 31 BBV  Maximal 7  ’  3  00  pro Validi  e-  rungsve  r  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entscheid der Konferenz der  Vereinbarungskantone BFSV vom 26  . Oktober  2012  ,  Inkrafttreten per 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für die  Jahre 2009 bis 2011  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen  pro Woche kommt der Einzellektio  nentarif zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an  zwei v  e  r  schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent  liche  Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwi  schen den  beteiligten Kantonen ge  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Andere Formen:  Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer  CHF 13'200  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober  2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Gemäss  Empfehlung SBBK  -  Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter  kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  2  In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetrieb  s-  kosten enthalten (gemäss  § 5 Abs.  2 li  t.  b).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stichdatum
                            Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  3  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die  Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru  fsfachschulver  -  einbarung, BFSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schuljahr 2015  /201  6
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angebote und Tarife
                            Angebotsb  e  reich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  pro  Schu  l  jahr  Brückenang  e  b  o  te  Schulischer A  n  teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  2,5 Tage  pro W  o  che  7’3  00  Schulischer A  n  teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  5 Tage  pro Wo  che  12’4  00  Berufsfachsch  u  le  Einzelja  h  res  lekt  i  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  7 Jahres  lektionen  91  0 pro  Ja  h  resle  k  t  i  on  Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Duale Lehre (1  -  2 Tage), mit  oder  ohne  lehrbe  gleitende Berufs  maturität,  Nac  h  ho  l  bildung  (inkl. i  n  dividuell  e  Begle  i  tung EBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’3  00  Vollzeit  Lehrwerkstätten,  HMS, Basislehr  jahr  (inkl. üK und ind  i  viduelle B  e  gle  i  tung  EBA)  12’4  00  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12’4  00  berufsb  e  gle  i  tend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’3  00  überbetrie  b  liche  Kurse (üK)  Pauschale pro  üK  -  Teilnehmer  tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Reglement zur  Subventi  o  ni  e  rung  von  üK  vom 16. Se  p  te  m  ber  2010  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                21108.php
                            Interkanton  a  le  Fachkurse (IFK)  Tarif festg  e  legt  a  u  f-  grund  Vo  r  jahre  s  rec  h-  nung  Leistung  s  verei  n  baru  n  gen  zw  i  schen  Anbieter und  SBBK  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                20862.php
                            Qualifikat  i  ons  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Pauschale für adm  i-  nistrat  i  ven Aufwand  Reguläres Ver  fahren gemäss  Art. 30 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro Qu  a-  l  i  fikat  i  ons  ve  r-  fa  h  ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entscheid  der  Vereinbarungskantone BFSV vom 25  . Oktober  2013  ,  Inkrafttreten per 1. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für die  Jahre 2010 bis 2012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Beim Besuch von weniger als 8  Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio  nentarif zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an  zwei v  e  r  schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent  liche  Tarif fällig. Die Aufteilun  g wird zwischen den  beteiligten Kantonen ge  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Andere Formen:  Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer  CHF 12'400  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Entscheid der Konferenz der Vereinbaru  ngskantone BFSV vom 26. Oktober  2007  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Entscheid der Konferenz der Vere  inbarungskantone BFSV vom 26. Oktober  2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  3  Angebotsb  e  reich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  pro  Schu  l  jahr  Teilpausch  a  len pro  Ph  a  se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Validierungs  ver  fahren gemäss  Art. 31 BBV  Max  i  mal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ’  3  00 pro  Validi  e  rung  s-  ve  r  fahren  In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetrieb  s-  kosten enthalten (gemäss  § 5 Abs.  2 li  t.  b).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stichdatum
                            Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Gemäss Empfehlung SBBK  -  Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter  kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  4  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die  Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru  fsfachschulver  -  einbarung, BFSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schuljahr 2017  /201  8
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angebote und Tarife
                            Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  pro  Schuljahr  Brückenangebote  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  2,5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’7  00  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’7  00  Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einzeljahres  lektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  7 Jahres  lektionen  95  0 pro  Jahreslekt  i  on  Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Duale Lehre (1  -  2 Tage) oder  Nac  h  holbildung gemäss  Art. 32 BBV  7’7  00  Vollzeit  Lehrwerkstätten,  HMS,  Basislehr  -  jahr  14’7  00  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’7  00  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’7  00  überbetriebliche  Kurse (üK)  Pauschale pro  üK  -  Teilnehmer  tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Reglement zur  Subventionierung  von üK  vom 16. 09.  2010  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  108.php  Interkantonale  Fachkurse (IFK)  Tarif festgelegt  au  f-  grund Vorjahresrec  h-  nung  Leistungsvereinbarungen  zw  i  schen  Anbieter und SBBK  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                20862.php
                            Qualifikations  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Pauschale für  ad  minis  t-  r  a  tiven  Aufwand  Reguläres Ver  fahren gemäss  Art. 30 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro Qu  a-  l  i  fika  t  i  ons  ve  r-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entscheid  der  Vereinbarungskantone BFSV vom 30  . Oktober  2015  ,  Inkrafttreten per 1. August 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Basis  für die Beiträge bilden die  Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS  für die  Jahre 2012 bis 2014. In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infr  a-  strukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Das  sc  hulische  Grundangebot  der  beruflichen  Grundbildung  ist  voll  umfänglich  in  den  Tarifen  enthalten.  Dieses  umfasst  f  olgende  Leistungen,  die  für  die  Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind:  -  lehrbegleitende Berufsmaturität  -  individuelle Begleitung (bei EB  A  -  Ausbildungen)  -  üK (bei Vollzeitausbildungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio  nentarif zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an  zwei v  er  schiedenen  ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent  liche  Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den  beteiligten Kantonen ge  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Andere Formen:  Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer  CHF 14  ’
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Entscheid der Konfer  enz der Vereinbaru  ngskantone BFSV vom 26. Oktober  2007  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober  2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  4  Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  pro  Schuljahr  fa  h  ren  Teilpauschalen pro  Ph  a  se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Validierungs  ver  fahren gemäss  Art. 31 BBV  Maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’  7  00 pro  Validi  e  rung  s-  verfa  h  ren
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stichdatum
                            Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Gemäss Empfehlung SBBK  -  Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter  kantonale  Abgeltung von Validierungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  5  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die  Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru  fsfachschulver  -  einbarung, BFSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schuljahr 20  20  /202  1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angebote und Tarife
                            Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  pro  Schuljahr  Brückenangebote  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  2,5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’8  00  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’  3  00  Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einzeljahres  lektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  7 Jahres  lektionen  97  0 pro  Jahreslekt  i  on  Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Duale Lehre (1  -  2 Tage) oder  Nachholbildung gemäss  Art. 32 BBV  7’8  00  Vollzeit  Lehrwerkstätten,  HMS,  Basislehr  -  jahr  14’  3  00  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’  3  00  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’8  00  überbetriebliche  Kurse (üK)  Pauschale pro  üK  -  Teilnehmer  tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Reglement zur  Subventionierung  von üK  vom 16. 09.  2010  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  108.php  Interkantonale  Fachkurse (IFK)  Tarif festgelegt  au  f-  grund Vorjahresrec  h-  nung  Leistungsvereinbarungen  zwischen  Anbieter und SBBK  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                20862.php
                            Qualifikations  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Pauschale für  ad  minis  t-  rativen  Aufwand  Reguläres Ver  fahren gemäss  Art. 30 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro Qu  a-  lifika  tions  ve  r-  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entscheid  der  Vereinbarungskantone BFSV vom 2  6  . Oktober  201  8  ,  Inkrafttreten per 1. August 20  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Basis für die Beiträge bilden die  Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS  für die  Jahre 2013 bis 2015  . In diesen  Beiträgen ist ein pauschaler Infr  a-  strukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Das  schulische  Grundangebot  der  beruflichen  Grundbildung  ist  voll  umfänglich  in  den  Tarifen  enthalten.  Dieses  umfasst  f  olgende  Leistungen,  die  für  die  Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind:  -  lehrbegleitende Berufsmaturität  -  individuelle Begleitung (bei EBA  -  Ausbildungen)  -  üK (bei Vollzeitausbildungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der  Einzellektio  nentarif zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an  zwei v  er  schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent  liche  Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den  beteiligte  n Kantonen ge  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Andere Formen:  Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer  CHF 14  ’
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  00  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Entscheid der Konferenz der Vereinbaru  ngskantone BFSV vom 26. Oktober  2007  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26.  Oktober  2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  5  Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  pro  Schuljahr  Teilpauschalen pro  Phase
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Validierungs  ver  fahren gemäss  Art. 31 BBV  Maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’  8  00 pro  Validierung  s-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stichdatum
                            Stichdatum  für  die  Ermittlung  der  Schülerzahl  ist  der  15.  November.  Lernende,  die  nach  Auflösung  des Lehrvertrags  vor  dem  Stichtag den  Berufsfachschulu  nterricht während einer vom  Schulortkanton  bestimmten  Zeit weiterhin besuchen, werden  interkantonal nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohn e Lehrver -
                            trag)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen  einer «nicht formalisierten  Bildung» gemäss  Art.  17  Abs.  5  BBG  bzw.  «ausserhalb  eines  geregelten  Bildungsganges»  gemäss  Art.  32  BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  (=  ohne  Lehrvertrag)  absolv  iert,  gilt  für  die  Angebote  und  Tarife  gemäss  Abschnitt  1  in  diesem  A  n-  hang derj  e  nige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen  z  i  vi  l  rechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Zulassung zum Qualifikationsv  erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Gemäss Empfehlung SBBK  -  Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter  kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskant  one BFSV vom 26. Oktober  2018; sofort in K  raft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb  eines geregelten Bildungsganges  » schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung  von Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch der  Fall, wenn eine Schule bereits  beste  hende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anz  u-  bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  6  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die  Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru  fsfachschulver  -  einbarung, BFSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schuljahr 202  1  /2022
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angebote und Tarife
                            Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  pro  Schuljahr  Brückenangebote  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  2,5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’8  00  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  ’4  00  Berufsfachschule  3)  Einzeljahres  lektion  4)  1  -  7 Jahres  lektionen  97  0 pro  Jahreslekt  i  on  Teilzeit  5)  Duale Lehre (1  -  2 Tage) oder  Nachholbildung gemäss  Art. 32 BBV  7’8  00  Vollzeit  Lehrwerkstätten,  HMS,  Basislehr  -  jahr  14’4  00  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr  6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’4  00  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre  6)  7’8  00  überbetriebliche  Kurse (üK)  Pauschale pro  üK  -  Teilnehmer  tag  7)  Reglement zur  Subventionierung  von üK  vom 16. 09.  2010  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  108.php  Interkantonale  Fachkurse (IFK)  Tarif festgelegt  auf-  grund Vorjahresrech-  nung  Leistungsvereinbarungen  zwischen  Anbieter und SBBK  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                20862.php
                            Qualifikations  ver-  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Pauschale für  ad  minist-  rativen  Aufwand  Reguläres Ver  fahren gemäss  Art. 30 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro Qua-  lifika  tions  ver-  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entscheid  der  Vereinbarungskantone BFSV vom 25  . Oktober  2019  ,  Inkrafttreten per 1. August 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die  Basis  für  die  Beiträge  bilden  die  Ergebnisse  der  Erhebung  des  SBFI  und  des  BfS  für  die  Jahre  2015  bis  2017  .  In  diesen  Beiträgen  ist  ein  pauschaler  Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist voll  umfänglich  in  den Tarifen enthalten. Dieses umfasst f  olgende Leistungen, die für die  Ler-  nenden unentgeltlich zu erbringen sind:  -  lehrbegleitende Berufsmaturität  -  individuelle Begleitung (bei EBA  -  Ausbildungen)  -  üK (bei Vollzeitausbildungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Beim Besuch von weni  ger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio  nentarif zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an  zwei v  er  schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent  liche  Tarif fällig. Die  Aufteilung wird zwischen den  beteiligten Kantonen ge  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Andere Formen:  Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer  CHF 14  ’
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  00  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Entscheid der Konferenz der Vereinbaru  ngskantone BFSV vom 26. Oktober  2007  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Entscheid der Konferenz  der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober  2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang  6  Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif  2)  pro  Schuljahr  Teilpauschalen pro  Phase  9)  Validierungs  ver  fahren gemäss  Art. 31 BBV  Maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’  8  00 pro  Validierungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stichdatum
                            Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.  Lernende, die nach  Auflösung des  Lehrvertrags  vor  dem  Stichtag  den  Berufsfachschulu  nterricht  während  einer  vom  Schulortkanton  be-  stimmten  Zeit weiterhin besuchen, werden  interkantonal nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohn e Lehrver -
                            trag)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen  einer «nicht formalisierten  Bildung» gemäss  Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  (=  ohne  Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derje-  nige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen zivilrecht-  lichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Z  ulassung zum Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Gemäss Empfehlung SBBK  -  Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter  kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskant  one  BFSV vom 26. Oktober  2018; sofort in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb  eines geregelten Bildungsganges  » schliesst  per definitionem  die ergänzende Bildung bei der Validierung  von Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch d  er  Fall, wenn eine Schule bereits  bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anzubie-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang 7  Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die  Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulver-  einbarung, BFSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schuljahr 2022/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Angebote und Tarife
                            Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   pro  Schuljahr  Brückenangebote  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 - 2,5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’800  Schulischer Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 - 5 Tage pro Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’700  Berufsfachschule  3)  Einzeljahreslektion  4)  1 - 7 Jahreslektionen  970 pro  Teilzeit  5)  Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder  Nachholbildung gemäss  Art. 32 BBV  7’800  Vollzeit  Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr-  jahr  14’700  Berufsmaturität  nach der Lehre  Vollzeit 1 Jahr  6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’700  berufsbegleitend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre  7’800  überbetriebliche  Kurse (üK)  Pauschale pro  üK-Teilnehmertag  7)  Reglement zur Subventionierung  von üK vom 16. 09. 2010  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                21108.php
                            Interkantonale  Fachkurse (IFK)  Tarif festgelegt auf-  grund Vorjahresrech-  nung  Leistungsvereinbarungen zwischen  Anbieter und SBBK  http://www.  sbbk.ch/dyn/
                        
                        
                    
                    
                    
                20862.php
                            Qualifikationsver-  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Pauschale für administ-  rativen  Aufwand  Reguläres Verfahren gemäss  Art. 30 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 pro Qua-  lifikationsver-  fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 30. Oktober 2020, Inkrafttreten per 1. August 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die  Basis  für  die  Beiträge  bilden  die  Ergebnisse  der  Erhebung  des  SBFI  und  des  BfS  für  die  Jahre  2016  bis  2018.  In  diesen  Beiträgen  ist  ein  pauschaler  Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Ler-  nenden unentgeltlich zu erbringen sind:      - lehrbegleitende Berufsmaturität      - individuelle Begleitung (bei EBA-Ausbildungen)      - üK (bei Vollzeitausbildungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche  Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14  ’
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulvereinbarung  Anhang 7  Angebotsbereich  Umfang  Hinweise  Tarif  2)   pro  Schuljahr  Teilpauschalen pro  Phase  9)  Validierungsverfahren gemäss  Art. 31 BBV  Maximal  Validierungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stichdatum
                            Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung des  Lehrvertrags  vor  dem  Stichtag  den  Berufsfachschulunterricht  während  einer  vom  Schulortkanton  be-  stimmten Zeit weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohne Lehrver-
                            trag)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Wird  der  Weg  zum  Qualifikationsverfahren im  Rahmen  einer  «nicht  formalisierten  Bildung»  gemäss  Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   (= ohne  Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derje-  nige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen zivilrecht-  lichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2018; sofort in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst  per definitionem   die ergänzende Bildung bei der Validierung von  Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anzubieten.