Verordnung über die schulärztliche Tätigkeit
                            1)    und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Geltungsbereic  h  Wahl  Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Schulärzte und -ärztinnen beraten die Schulbehörde bzw. Auf-
                            sichtskommission,  Schulleitung,  Erziehungsberechtigte,  Schülerin-  nen und Schüler in schulärztlichen Fragen, insbesondere:  a)  stehen sie der Schulbehörde bzw. der Aufsichtskommission der  Schule  und  der  Lehrerschaft  für  alle  Fragen  der  Gesundheits-  pflege  in  der  Schule  zur  Verfügung  und  sind  dann  zu  den  Sit-  zungen  der  Behörde  bzw.  Kommission  einzuladen,  wenn  Fra-  gen der Schulgesundheitspflege behandelt werden;  b)   sind  sie  bei  Bedarf  Anlaufstelle  für  Schülerinnen  und  Schüler  mit gesundheitlichen bedingten Schulschwierigkeiten;  c)   überwachen  sie  bei  Bedarf  Schulgebäude  und  Einrichtungen  sowie  den  ganzen  Schulbetrieb  in  hygienischer  Hinsicht  und  stellen  Anträge  zur  Verbesserung  an  Schulbehörde,  Aufsichts-  kommission oder Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulärzte  und  -ärztinnen  überwachen  den  Gesundheitszu-  stand und den Impfstatus der Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin regelt Art und Umfang der  Untersuchungen in Verbindung mit den Schulärztinnen und -ärzten  und  erlässt  ein  entsprechendes  Reglement  über  die  schulärztliche  Tätigkeit,  welches  vom  Erziehungsdepartement  zu  genehmigen  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schuluntersuchungen  können  während  oder  ausserhalb  der  Unterrichtszeit, in den Praxisräumen des Arztes oder der Ärztin, in  der Schule, mit oder ohne Hilfe der Lehrerschaft durchgeführt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Schulärzte  und  -ärztinnen  können  Schülerinnen  und  Schüler  zu Einzeluntersuchungen aufbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die durch den Schularzt bzw. die Schulärztin erhobenen Befunde  werden in einem Gesundheitsheft eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufbewahrung  des  Gesundheitsheftes  obliegt  den  Erzie-  hungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die Schulärzte und -ärztinnen treffen folgende Massnahmen:
                            a)  Anomalien,  Krankheitsanlagen  oder  Krankheiten  sind  den  Er-  ziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen (Mitteilungsblatt);  Beratung  Überwachung  des Gesund-  heitszustandes  und des  Impfstatus,  Untersuchungen,  Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Gesundheits-  heft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist eine weitere Abklärung oder Behandlung angezeigt, ist den  Erziehungsberechtigten unter Wahrung der freien Arztwahl ei-  ne  Untersuchung  durch  den  Hausarzt  bzw.  die  Hausärztin  o-  der einen Spezialisten bzw. eine Spezialistin vorzuschlagen;  der Schulbehörde im Rahmen der Begabtenförderung zur Be-  urteilung  der  vorzeitigen  Schulreife  oder  eines  vorzeitigen  Ü-  bertritts in die nächsthöhere Klasse (Überspringen einer Klas-  se) zugezogen werden;  sie  können  der  Schulbehörde  die  Überweisung  an  den  schul-  psychologischen Dienst vorschlagen;  sie können bei körperlichen oder geistigen Behinderungen An-  träge  für  einen  besonderen  Unterricht  oder  eine  Sonderschu-  lung stellen;  sie  können  nötigenfalls  kranke  Kinder  vom  Schulbesuch  oder  von einzelnen Fächern dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Prophylaxe  Gesundheits-  förderung  Entschädigung  Aufhebung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und  in  die  kantonale  Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 410.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR 412.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SHR 410.621.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Amtsblatt 1995, S. 1493.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   SHR 410.613.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Amtsblatt 1995, S. 1453.  August 2006 (Amtsblatt 2006, S. 349).  Inkrafttreten