Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
                            Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe  zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche  Vom 28. Oktober 1971 (Stand 1. Januar 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtshilfe
                            1  Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung  der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheits  -  leistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinde sowie der von ihnen er  -  richteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definiti  -  ven Rechtsöffnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollstreckbare Entscheide
                            1  Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlos  -  sen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach  der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne  von Art.  80  Absatz  2 des Bundesgesetzes vom 11.  April 1889 über Schuldbe  -  treibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anforderungen an das Verfahren
                            1  Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf  -  fentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus  -  sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von  einem   andern,   die   Überprüfung   des   Sachverhalts   gewährleistenden  Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung  zulässige   ordentliche   Rechtsmittel,   die   Rechtsmittelinstanz   und   die  Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit
                            1  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw.  ein Auszug aus dem Steuerregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts  -  mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass  die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderun  -  gen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver  -  fügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen  nach   Art.  80  Absatz  2   des   Bundesgesetzes   vom   11.  April  1889   über  Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfung von Amtes wegen
                            1  Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen  der Vollstreckbarkeit nach den Art.n  2 und 3 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einreden des Betriebenen
                            1  Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt  oder gestundet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dass die Schuld verjährt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht  zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder  nicht gesetzlich vertreten war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise  eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beitritt und Rücktritt
                            1  Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge  -  nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu er  -  klären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjah  -  res rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentli  -  chung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später  beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössi  -  schen Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Basel-Landschaft durch RRB vom 12. Dezember 1972, vom Landrat genehmigt am 19. März 1973.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.74
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangsbestimmung
                            1  Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Ver  -  hältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend  die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtli  -  cher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshil  -  fe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstüt  -  zungen dahin. - Das Konkordat ist heute (Stand: 1. Januar 1979) für alle  Kantone verbindlich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.1971  19.03.1973  Erlass  Erstfassung  GS 25.74  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.10.1971  19.03.1973  Erstfassung  GS 25.74  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 25.74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  23  3.1  GS-  Nr  .  25.  74  Er  l  as  sd  at  um  28  .   Ok  t  ob  er   1  97  1  (  Vom   L  an  dr  at   g  en  eh  mi  gt   a  m  19.   Mär  z   197  3  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   197  9  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen