Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales
                            Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne  des Landratssaales (Hausordnung)  Vom 26. April 2018 (Stand 10. Mai 2018)  Die Geschäftsleitung des Landrats,  gestützt auf §§  13 und 55 des Gesetzes vom 21. November 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Or  -  ganisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Platzzahl, Reservationen, Zulassung
                            1  Die Platzzahl auf der Tribüne ist begrenzt. Die reservierten Plätze sind für  angemeldete Gruppen freizuhalten. Die Mitarbeitenden der Landeskanzlei ha  -  ben das Recht, je nach Andrang die Besucherinnen und Besucher auf die  Zuschauertribüne zuzulassen und weitere eventuell zurückzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Propagandaverbot
                            1  Im ganzen Regierungsgebäude dürfen während Landratssitzungen keine Pro  -  pagandamaterialien (Prospekte, Plakate, Transparente) verteilt oder sichtbar  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Elektronische Geräte
                            1  Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind auf der Zuschauertribüne  lautlos zu schalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Lärmvermeidung
                            1  Zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebes dürfen auf der Tribüne keine Un  -  muts- oder Beifallkundgebungen vorgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Verhandlungen stört, kann gemäss  §  55   des Landratsgesetzes nach  vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Landratspräsidiums von den Wei  -  beln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 32.58, SGS  131  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.031
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verantwortliche Begleitpersonen
                            1  Bei Schulklassen sind die begleitenden Lehrpersonen für die Einhaltung die  -  ser Grundsätze verantwortlich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2018  10.05.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018.031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.04.2018  10.05.2018  Erstfassung  GS 2018.031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.031