Konkordat über die Sicherheitsunternehmen
                            Konkordat   über die Sicherheitsunternehmen  vom 18.  10.  1996   (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2014  )  I.      Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Mitglieder
                            Mitglieder des Konkordats sind jene Kantone, die ihren Beitritt erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1   Das vorliegende Konkordat bezweckt:  a)   die   Festsetzung   gemeinsamer   Regeln,   welche   die   Tätigkeit   der  Sicherheitsunternehmen und ihres Personals bestimmen;  b)   die  Gewährleistung  der  interkantonalen  Rechtsgültigkeit  der  von  den  Kantonen erteilten Bewilligung  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Art. 3 Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Gesetz –
                            gebungen  Vorbehalten    bleiben    die    eidgenössischen    Bestimmungen    sowie    die  strengeren    Vorschriften,    die    von    einem    Konkordatskanton    für    die  Sicherheitsunternehmen,  d  eren  Sitz  oder  Zweigstelle  auf  seinem  Gebiet  liegt,       oder       für       das       Personal       der       dort       praktizierenden  Sicherheitsunternehmen erlassen werden.  II.    Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Im Allgemeinen
                            1     Das   vorliegende   Konkordat   regelt   folgende   Tätigkeiten,   die   im  öffentliche  n  oder  privaten  Raum,  haupt  -  oder  nebenamtlich,  bezahlt  oder  unbezahlt,   entweder   von   Personen   oder   mittels   geeigneter   Anlagen  (namentlich Alarmzentralen) ausgeübt werden:  a)   die     Überwachung     oder     Bewachung     von     beweglichen     oder  unbeweglichen Gütern;  b)   den  Schutz von Personen;  c)   den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  regelt  ausschliesslich  Tätigkeiten,  die  von  Sicherheitsunternehmen  in  einem  Auftragsverhältnis  für  Dritte  ausgeübt  werden.  Artikel  5  bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausdehnung
                            1    Im  weiteren  Sinne  werden  Schutz-    und  Überwachungsaufgaben  diesem  Konkordat unterstellt, die vom Personal eines Arbeitgebers (natürliche oder  juristische  Person)  im  Rahmen  eines  Arbeitsverhältnisses  in  öffentlichen  Gaststätten  und  Geschäften  ausgeübt  werden.    Die  Konkordatskommission  bestimmt die betroffenen Örtlichkeiten näher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber müssen gemäss Artikel 9 und 10a  vom Kanton, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine Bewilligung für  die  Anstellung  von  Personal  erlangen.  D  ie  Bestimmungen  der  Artikel  10a,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10b, 11 Abs. 1, 11a, 12, 12a Abs. 1–  3, 13, 14, 14a, 15, 15a, 16 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,  17,  18,  22,  23  und  24  sind  sinngemäss  für  die  Arbeitgeber  und  das  Personal anwendbar, die in diesem Artikel genannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Kantone   sind   au  sserdem   zuständig,   folgende   Tätigkeiten   dem  Konkordat zu unterstellen:  a)   die   Schutz  -   und   Überwachungsaufgaben,   die   vom   Personal   eines  Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Stadien oder anderen  Örtlichkeiten    ausgeübt    werden,    an    oder    in    welchen    sp  ortliche  Tätigkeiten stattfinden;  b)   ermittlungsdienstliche  Tätigkeiten,  die  im  Auftragsverhältnis  ausgeübt  werden (Ermittlung von Handels  - oder Privatinformationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Begriffe
                            In diesem Konkordat versteht man unter:  a)   Sicherheitsunternehmen     jedes     Unternehmen,     ungeachtet     seiner  Rechtsform (Einzelunternehmen, juristische Person, ...), ob es Personal  beschäftigt oder nicht, das im Auftragsverhältnis eine Tätigkeit ausübt,  die diesem Konkordat untersteht;  a  bis  )der  verantwortlichen  Person  des  Unternehmens    die  Person,  die  als  Einzelperson   oder   als   von   einer   juristischen   Person   bestimmte  verantwortliche      Person      ein      Sicherheitsunternehmen      betreibt,  unabhängig  davon,  ob  dieses  nach  kaufmännischer  Art  geführt  wird  oder  nicht.  Die  verantwortliche  Person  muss  die  Befugnis  haben,  das  Unternehmen   dem   Sicherheitspersonal,   den   Behörden   und   Kunden  gegenüber zu vertreten und zu verpflichten. Die Konkordatskommission  führt die Anforderungen diesbezüglich näher aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Sicherheitspersonal     jede     natürliche     Person,     die     haupt  -  oder  nebenamtlich,     bezahlt     oder     unbezahlt,     als     Mitglied     eines  Sicherheitsunternehmens   beauftragt   ist,   eine   Überwachungs  -   oder  Schutztätigkeit auszuüben oder Sicherheitstransporte durchzuführen;  c)   Leiter    einer    Zweigstelle    diejenige    Person,    die    für    einen    v  om  Sicherheitsunternehmen  geografisch  dezentralisierten  Tätigkeitssektor  verantwortlich  ist,  sofern  sie  über  umfassende  Kompetenzen  in  der  Leitung   dieses   Sektors   und   in   der   Führung   der   ihr   unterstellten  Mitarbeiter verfügt.  III. Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsät ze
                            1  Eine vorgängige Bewilligung ist erforderlich für:  a)   den  Betrieb  eines  Sicherheitsunternehmens  oder  einer  Zweigstelle  des  letzteren  in  den  Konkordatskantonen  und  die  Anstellung  von  Personal  zu diesem Zweck;  b)   die   Ausübung   einer   unter   Artikel   4   dieses   Konkordats   erwähnten  Tätigkeit auf dem Gebiet der Konkordatskantone;  c)   den  Einsatz  von  Hunden  bei  der  Ausübung  einer  in  diesem  Konkordat  geregelten Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  erteilt  durch  die  zuständige  Behörde  des  Kantons,  in  dem  das  Sicherheitsunternehmen  seinen  Sitz  hat  oder,  im  Falle  nach  Artikel  10,  durch  die  Behörde  des  Kantons,  in  dem  die  Tätigkeit  ausgeübt  wird,  oder,  wenn  mehrere  Kantone  betroffen  sind,  durch  die  zuständige  Behörde  des  Kantons, die das Sekretariat der Konkordatskommission führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis      Die    zuständige    Behörde    kann    jederzeit    die    Eintragung    des  Sicherheitsunternehmens ins Handelsregister verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  als  juristische  Person  errichtete  Sicherheitsunternehmen  muss  eine  verantwortliche   Person   bezeichnen,   die   über   die   Vertretungsbefugnis  verfügt.   Die   verantwortliche   Person   muss   in   der   Lage   sein,   ihre  diesbezügliche    Verantwortung    wahrzunehmen    und    muss    über    die  Einzelzeichnungsberechtigung  verfügen;  Kollektivunterschrift  zu  zweien  ist möglich, soweit ke  ine Einzelzeichnungsberechtigung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bedingungen
                            a) Betriebsbewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Betriebsbewilligung  wird  dem  Sicherheitsunternehmen  nur  erteilt,  wenn die verantwortliche Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Schweizer    Bürgerin,    Staatsangehörige    eines    Mitgliedstaates    der  Europäischen   Union   oder   der   Europäischen   Freihandelsassoziation  oder,  für  Angehörige  anderer  ausländischer  Staaten,  Inhaberin  einer  Niederlassungsbewilligung ist;  b)   handlungsfähig ist;  c)   zahlungsfähig   ist   oder   gegen   sie   keine   definitiven   Verlustscheine  ausgestellt worden sind;  d)   durch    ihr    Vorleben,    ihren    Charakter    und    ihr    Verhalten    ihre  Ehrenhaftigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld vollständig  gewährleistet ist. Die Konkordatskommission erlässt diesbezüglich eine  Richtlinie,    in    welcher    die    A  nforderungen    festgelegt    sind;    sie  berücksichtigt  im  Wesentlichen  die  Schwere  der  Delikte,  die  vor  dem  Bewilligungsgesuch     begangen     worden     sind,     die     subjektiven  Gegebenheiten der Delikte und die Zeit, die seither vergangen ist;  e)   ...  f)    mit   Erfolg   die   Prüfung     für   die   verantwortlichen   Personen   des  Unternehmens  über  die  Kenntnisse  der  anwendbaren  einschlägigen  Gesetzgebung abgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Sie wird ausserdem nur erteilt, wenn das Sicherheitsunternehmen:  a)   nicht in Konkurs geraten ist;  b)   die  vollständige  Gara  ntie  leisten  kann,  dass  seine  Organe  die  für  Sicherheitsunternehmen       und       deren       Personal       anwendbaren  Bestimmungen des Konkordats und des Bundesrechts einhalten (s. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15–  21);  c)   eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Millionen Franken abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfung  wird  vom  Kanton,  in  dem  das  Sicherheitsunternehmen  oder  dessen Zweigstelle den Sitz hat, organisiert. Der Inhalt und die Modalitäten  werden durch die Konkordatskommission in einer Richtlinie festgelegt.  Ar  t. 9  b) Bewilligung für die Anstellung von Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bewilligung  für  die  Anstellung  von  Personal  wird  nur  erteilt,  wenn  das Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle:  a)   Schweizer    Bürger,    Staatsangehöriger    eines    Mitgliedstaates    der  Europäisc  hen   Union   oder   der   Europäischen   Freihandelsassoziation  oder,  für  Angehörige  anderer  ausländischer  Staaten,  seit  mindestens  zwei Jahren Inhaber einer Niederlassungs  - oder Aufenthaltsbewilligung  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   handlungsfähig ist;  c)   zahlungsfähig  ist  oder  gegen  es  beziehungsweise  ihn  keine  definitiven  Verlustscheine ausgestellt worden sind;  d)   durch  sein  Vorleben,  seinen  Charakter  und  sein  Verhalten  vollständige  Gewähr    für    seine    Ehrenhaftigkeit    in    Bezug    auf    das    geplante  Tätigkeitsumfeld      leistet.      Die      Konkordatskommis  sion      erlässt  diesbezüglich eine Richtlinie (s. Art. 8 Abs. 1 Bst. d, 2. Satz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem muss der Leiter einer Zweigstelle die in Artikel 8 Abs. 1 Bst. f  vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Ausübungsbewilligung
                            1  Das Personal von Si  cherheitsunternehmen, die weder ihren Sitz noch eine  Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, darf eine Tätigkeit dort  nur  nach  Erhalt  einer  nach  den  Artikeln  9  und  10a  dieses  Konkordats  erteilten Bewilligung ausüben. Ist das Unternehmen ausschlie  sslich oder zu  einem  grossen  Teil  in  Konkordatskantonen  tätig,  muss  der  Leiter  des  Unternehmens   oder   eine   von   ihm   bezeichnete   verantwortliche   Person  zudem die Bedingungen nach Artikel 8 Abs. 1 dieses Konkordats erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bewilligungsgesuch ist vom Si  cherheitsunternehmen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   zuständige   Behörde   prüft   die   Gleichwertigkeit   der   nicht   durch  Konkordatskantone  erteilten     Bewilligungen.     Sie     bestimmt     unter  Berücksichtigung  der  vorgelegten  Bescheinigungen,  ob  die  Gesuchsteller  erneut  nachzuweisen  haben,  dass  die  persönlichen  Voraussetzungen  für  eine Bewilligung erfüllt sind. Die Modalitäten der Anerkennung werden in  einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a d) Bewilligung für den Einsatz von Hunden
                            1    Das  Sicherheitspersonal,  das  für  Tätigkeiten  im  Sinne  des  Konkordats  Hunde einsetzt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung sein. Die  Bewi  lligung ist für zwei Jahre gültig; sie kann auf Verlangen des Inhabers  erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch einen Eignungstest erwiesen  ist:  a)   dass der Hundeführer fähig ist, seinen Hund zu führen;  b)   dass der Hund für den Einsa  tz bei Tätigkeiten im Sinne des Konkordats  ausgebildet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Eignungstest  wird  durch  jenen  Kanton  organisiert,  in  welchem  sich  der Sitz des Unternehmens oder seiner Zweigstelle befindet. Der Inhalt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die     Modalitäten     des     Tests     werden     in     einer     Richtlinie     der  Konkordatskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  zuständige  Behörde  prüft,  ob  die  dem  Hundeführer  allenfalls  bereits  erteilten  Befähigungsbescheinigungen  oder  Bewilligungen  als  gleichwertig  anerkannt   werden   können.   Sie   bestimmt   unter   Berücksichtigung   der  vor  gelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller den Eignungstest erneut  vollständig oder teilweise abzulegen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10b Verfahren
                            1     Die   Sicherheitsunternehmen,   die   Leiter   von   Zweigstellen   und   das  Sicherheitspersonal     haben     an     der     Feststellung     des     Sachverhalts  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sicherheitsunternehmen  legen  ihrem  Gesuch  um  Erteilung  einer  Bewilligung   für   die   Anstellung   von   Personal   eine   Erklärung   der  betroffenen   Person   bei,   wonach   diese   einwilligt,   dass   die   zuständige  Behörde wenn nötig in ihrem Entscheid   Daten aus den Polizeiakten bekannt  gibt. Fehlt diese Erklärung, so tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch  nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  den  Gesuchen  beigelegten  Dokumente  dürfen  bei  ihrer  Einreichung  nicht älter als drei Monate sein. Die ausländischen Gesuchstell  er haben die  durch  die  zuständige  Behörde  des  Heimat  -  oder  Herkunftsstaates  erteilten  Dokumente und Bescheinigungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  zuständige  Behörde  kann  das  Verfahren  suspendieren,  wenn  der  Entscheid     vom     Ausgang     eines     den     Gesuchsteller     betreffenden  Strafverfahrens abhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Sie   kann   die   Zahlung   der   Gebühren   vor   der   Bearbeitung   des  Bewilligungsgesuchs verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Meldungen
                            a) der Sicherheitsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Sicherheitsunternehmen    melden    den    zuständigen    kantonalen  Behörden unverzüglich:  a)   die      Aufgabe    der    Tätigkeit    der    verantwortlichen    Personen    des  Unternehmens,       der       Leiter       von       Zweigstellen       und       des  Sicherheitspersonals;  b)   den  Verlust,  den  Diebstahl,  die  Zerstörung  oder  Beschädigung  von  Legitimationsausweisen;  c)   alle  Sachverhalte,  die  eine  Verw  altungsmassnahme  nach  sich  ziehen  können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   alle Änderungen der Angaben und der Organisation des Unternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betrieb   einer   Zweigstelle   in   einem   Konkordatskanton   ist   der  zuständigen Behörde des Standortkantons zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a b) der kantonalen Behörden
                            1    Die  Gerichtsbehörden  der  Konkordatskantone  teilen  den  zuständigen  kantonalen  Behörden  in  geeigneter  Form  die  ergangenen  Strafentscheide  und  -urteile   sowie   alle   Informationen   über   laufende   Strafverfahren  betreffend Personen, die diesem Konkordat  unterstellt sind, mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die zuständigen Behörden haben Zugriff auf die polizeilichen Daten, die  von  den  Polizeistellen  der  Konkordatskantone  über  die  diesem  Konkordat  unterstellten Personen angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis    Alle  weiteren  Behörden  teilen  den  zuständig  en  Behörden  auf  deren  Verlangen  alle  Informationen  in  ihrem  Besitz  mit,  die  für  die  Anwendung  dieses Konkordats erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  den  betreffenden  Daten  handelt  es  sich  um  Angaben,  welche  die  zuständige Behörde für die Ausübung ihrer Tätigkeit benöt  igt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b c) von Dritten
                            1     Dritte   teilen   den   zuständigen   Behörden   auf   deren   Verlangen   alle  Informationen   in   ihrem   Besitz   mit,   die   für   die   Anwendung   dieses  Konkordats erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  die  Auskünfte  nur  verweigern,  wenn  sie  gesetzlich  von  der  Aussagepflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gültigkeit der Entscheide
                            a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  von  einer  zuständigen  Behörde  erteilte  Bewilligung  ist  in  allen  Konkordatskantonen gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  über  die  Ablehnung  oder  den  Entzug  sowie  die  übrigen  von  den     zustä  ndigen     Behörden     der     Konkordatskantone     getroffenen  Massnahmen sind in allen Konkordatskantonen rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Behörde kann ihren Entscheid mit Auflagen versehen, um  sicherzustellen,  dass  die  Gesetzgebung  über  die  Sicherheitsunternehmen  eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a b) Dauer und Erneuerung
                            1   Die Bewilligung ist grundsätzlich für vier Jahre gültig; Artikel 10a Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Satz,  bleibt  vorbehalten.  Die  zuständige  Behörde  kann  eine  kürzere  Dauer vorsehen, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  kann  auf  Verlangen  erneue  rt  werden;  das  Gesuch  um  Erneuerung  muss  mindestens  zwei  Monate  vor  Ablauf  der  Bewilligung  eingereicht werden. Die zuständige Behörde tritt nicht auf das Gesuch ein,  wenn das Sicherheitsunternehmen mit den Gebühren im Rückstand ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zuständige  Behörd  e  kann  für  eine  bestimmte  Veranstaltung  dem  Sicherheitspersonal  eine  zeitweilige  Bewilligung  erteilen.  In  diesem  Fall  wird  kein  Legitimationsausweis  ausgestellt  und  eine  reduzierte  Gebühr  erhoben. Das Gesuch muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltun  g  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Erneuerung  einer  Betriebsbewilligung  ist  nicht  erforderlich,  dass  der  Leiter  des  Unternehmens  die  Konkordatsprüfung  nochmals  ablegt,  es  sei denn, dass aufgrund der Umstände angenommen werden muss, dass die  betreffende  Person    nicht  mehr  über  die  nötigen  Kenntnisse  verfügt;  die  zuständige Behörde trifft diesbezüglich einen besonderen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verwaltungsmassnahmen
                            1    Die  Behörde,  welche  die  Bewilligung  erteilt  hat,  muss  diese  entziehen,  wenn:  a)   die Bedingungen der Art  ikel 8, 9, 10 und 10a nicht mehr erfüllt sind;  b)   die  betreffenden  Auflagen  nach  Artikel  12  Abs.  3  nicht  mehr  erfüllt  sind;  c)   die  Bewilligung  nicht  mehr  benutzt  oder  innert  sechs  Monaten  nach  ihrer Erteilung nicht benutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  die  Bewilligung  entziehen,  wenn  der  Bewilligungsinhaber  oder  der   betreffende   Sicherheitsangestellte   gegen   die   Bestimmungen   dieses  Konkordats,    die    Anwendungsrichtlinien    zum    Konkordat    oder    die  anwendbare kantonale Gesetzgebung verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Behö  rde kann ausserdem in den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen:  a)   eine Verwarnung aussprechen;  b)   die Bewilligung für eine Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten  suspendieren;  c)   eine   Verwaltungsbusse   bis   zu   einem   Maximalbetrag   von   60   000  Franken   aussprech  en;   zusätzlich   zur   Busse   können   die   in   den  Buchstaben a und b vorgesehenen Sanktionen verhängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Strafbestimmungen   nach   Artikel   22   dieses   Konkordats   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Vorbehalten  bleiben  die  vorsorglichen  Massnahmen,  insbesondere  die  Suspe  ndierung  der  Bewilligung  oder  das  Berufsausübungsverbot,  welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Entscheidbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die  Tätigkeit ausgeübt wird, anordnen kann, wenn das Sicherheitsunternehmen  oder dessen Personal in schwerwiegender Weise g  egen das Gesetz oder das  Konkordat verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Interkantonale Zusammenarbeit
                            1  Die   zuständigen   Behörden   der   Konkordatskantone,   in   denen   das  Sicherheitspersonal  oder  ein  Sicherheitsunternehmen  tätig  ist,  melden  der  für  die  Anordnung  von  Massnahmen  zuständigen  Behörde  jede  Tatsache,  welche  die  Verweigerung  oder  den  Entzug  der  Bewilligung  zur  Folge  haben   könnte,   sowie   jede   weitere   gegen   diese   in   Anwendung   des  kantonalen Rechts getroffene Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Bewilligungsverweigerungen  oder  getroffene  Verwaltungsmassnahmen  werden   in   geeigneter   Form   den   zuständigen   Behörden   der   übrigen  Konkordatskantone mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im    Übrigen    sind    die    kantonalen    Bestimmungen    betreffend    den  Datenschutz und den Informationsaust  ausch anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a Kontrollen
                            1    Die  zuständige  Behörde  kann  in  den  Räumlichkeiten,  Zweigstellen  und  Alarmzentralen   der   Sicherheitsunternehmen   jederzeit   Kontrollen   zur  Überprüfung      der      Anwendung      dieses      Konkordats      und      der  konkordatsrechtlichen Richtlin  ien vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  dazu  mit  anderen  Behörden  zusammenarbeiten,  die  für  die  Einhaltung        von        bundesrechtlichen        Vorschriften        über        die  Sicherheitsunternehmen zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls  kann  zur  Durchführung  der  Kontrollen  die  Polizeigewalt  beansprucht werden.  IV.    Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beachtung der Gesetzgebung
                            1    Die  Sicherheitsunternehmen  und  ihr  Verwaltungs  -  und  Betriebspersonal  haben  ihre  Tätigkeit  in  Beachtung  der  Gesetzgebung  auszuüben.  Unter  Gesetzgebung   werden   die   konkordatsrechtlichen   Bestimmungen,   die  Bestimmungen       der       kantonalen       Ausführungsgesetzgebung,       die  Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung über die  Sozialversicherungen  und  über  die  Ausländerinnen  und  Ausländer  sowie  die     Bestimmungen     des     Gesamtarbeitsvertrages     für     den     Bereich  Sicherheitsdienstleistungen verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gewaltanwendung  ist  auf  die  Notwehr  und  auf  den  Notstand  zu  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Personen,   die   diesem   Konkordat   unterstellt   sind,   dürfen   keine  Aufträge  annehmen,  deren  Erfüllung  sie  veranlassen  könnte,  gegen  die  Gesetzgebung zu verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a Weiterbildung
                            1    Die  Sicherheitsunternehmen  sind  verpflichtet,  ihrem  Personal  vor  dem  Stellenantritt        eine        Grundausbildung        sowie        während        des  Anstellung  sverhältnisses    eine    Weiterbildung    zu    vermitteln.    Diese  Ausbildungen  werden  anhand  von  schriftlichen  Tests  bestätigt,  die  unter  der Verantwortung der Leiter des Unternehmens durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die       Sicherheitsunternehmen       übertragen       Sicherheitsaufgaben  ausschliesslich  an  Sicherheitspersonal,  das  gemäss  Absatz  1  über  eine  genügende Ausbildung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Konkordatskommission erlässt eine Richtlinie, in welcher der Inhalt,  die Modalitäten und die Kontrolle dieser Ausbildungen festgelegt sind. Sie  kann  pri  vate  Organisationen  anhören,  die  Ausbildungen  in  diesem  Bereich  anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15b Weitergabe von Tätigkeiten
                            1    Die Sicherheitsunternehmen können Schutz  -  und Überwachungsaufgaben  anderen Sicherheitsunternehmen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Weitergabe von Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn:  a)   der  Auftraggeber  seine  Ermächtigung  dazu  gegeben  hat  (s.  Art.  398  Abs. 3 OR);  b)   der   Vertrag   über   die   Auftragsübertragung   in   schriftlicher   Form  ausgefertigt ist;  c)   die     betreffenden     Sicherheitsunternehmen     und     das     betreffende  Sicherheitspersonal  über  eine  Bewilligung  gemäss  diesem  Konkordat  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15c Personalbestand
                            1    Die  Sicherheitsunternehmen  halten  die  Liste  der  Personen,  die  diesem  Konkordat unterstehen, auf dem aktuellen Stand (verantwo  rtliche Personen  des Unternehmens, Leiter von Zweigstellen, Sicherheitspersonal).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Diese   Pflicht   betrifft   mindestens   den   Namen,   den   Vornamen,   das  Geburtsdatum, den Wohnort, die ausgestellten Waffentragscheine sowie die  vom Personal eingesetzten Hunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art  . 16  Beziehungen zur Behörde  a) Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  diesem  Konkordat  unterstellten  Personen  dürfen  die  Aktion  der  Behörden und der Polizeiorgane nicht behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   haben   der   Polizei   spontan   oder   auf   Verlangen   gemäss   den  einschlägigen gesetzlichen Vors  chriften Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Übertragung   von   Aufgaben   von   öffentlichem   Interesse   auf   die  Sicherheitsunternehmen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Anzeigepflicht
                            Die  Personen,  die  diesem  Konkordat  unterstellt  sind,  sind  verpflichtet,  der  zuständigen  Strafb  ehörde  unverzüglich  jede  Handlung  anzuzeigen,  die  ein  Verbrechen  oder  ein  von  Amtes  wegen  verfolgtes  Vergehen  darstellen  könnte und von der sie Kenntnis erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Legitimation und Werbung
                            1  Personen,  die  ihre  Tätigkeit  ausserhalb  der  Räume  des  Unternehmens  ausüben,  haben  einen  von  der  zuständigen  Behörde  ausgestellten,  das  Dispositiv  der  Bewilligung  enthaltenden  Legitimationsausweis  bei  sich  zu  tragen. Artikel 12a Abs. 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  betreffenden  Personen  haben  dieses  Dokument  auf  Verlangen  der  Polizei oder jeder Person, mit der sie im Rahmen ihrer Sicherheitsaufgaben  in Kontakt treten, vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis     Bei   endgültiger   Aufgabe   der   Tätigkeit   ihres   Sicherheitspersonals  müssen    die    Sicherheitsunternehmen    den    zuständigen    Behörden    die  betreff  enden Legitimationsausweise zurückgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Visitenkarten,  das  Briefmaterial  und  die  geschäftliche  Werbung  dürfen  nicht  den  Eindruck  entstehen  lassen,  dass  eine  amtliche  Funktion  ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede     Form     von     unpassender     oder     auf     Bestärkung     eines  Unsic  herheitsgefühls beruhender Werbung ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Uniformen und Fahrzeuge
                            1  Die  benutzten  Uniformen  müssen  sich  von  jenen  der  Kantonspolizei  und  der Ortspolizei deutlich unterscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieselbe  Regel  gilt  auch  für  die  Kennzeichnung  und  Ausrüstung  der  Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Genehmigung des benutzten Materials
                            1  Die  in  den  Artikeln  18  und  19  bezeichneten  Gegenstände  sind  der  Genehmigung der zuständigen Behörde zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskommission kann diesbezüglich Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bewaffnung
                            1  Die   Beschaffung   und   das   Tragen   von   Waffen   werden   durch   die  Sondergesetzgebung      geregelt,      unter      Vorbehalt      der      folgenden  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  Ausnahme  von  langen  Handfeuerwaffen,  die  zur  Sicherung  von  Sicherheitstransporten  benutzt  werden  und  im  Fahrzeug  bleiben  müssen,  sind  die  Waffen  auf  öffentlichen  Strassen  oder  an  anderen  öffentlich  zugänglichen Orten nicht sichtbar zu tragen.  V.  Straf  - und Verwaltungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übertretungen
                            1   Mit Busse wird bestraft, wer:  a)   als   Sicherheitsangestellter,   als   Leiter   einer   Zweigstelle   oder   als  Verantwortlicher   eines   Unternehmens   Sicherheitstätigkeiten   ausübt,  ohne  dafür  über  eine  Bewilligung  nach  den  Artikeln  8,  9  oder  10  zu  verfügen;  b)   Hunde  einsetzt,  ohne  dafür  über  eine  Bewilligung  nach  Artikel  10  a  zu  verfügen;  c)   in    seiner    Eigenschaft    als    Verantwortlicher    eines    Unternehmens  Personen oder Hunde ohne Bewilligung anstellt;  d)   gegen die Bestimmungen der Artikel 11, 15, 15a, 15b, 15c, 16, 17, 18,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19, 20 und 21 Abs. 2 verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kumulierung  der  st  rafrechtlichen  Busse  (s.  Abs.  1  Bst.  d)  mit  der  Verwaltungsbusse nach Artikel 13 Abs. 3 Bst. c ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   über   die  Übertretungen  sind  auf  dieses  Konkordat  anwendbar.  Die  Fahrlässigkeit,  der  Versuch  und  die  Gehilfenschaft  sind  strafbar,  und  die  Übertretung  verjährt in fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  strafrechtlichen  Bestimmungen  der  Spezialgesetzgebung  des  Bundes  sowie die Bestimmungen von Artikel 13 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfahren
                            Die    Kantone    verfolgen    und    beurteilen    Übertretungen    gemäss    der  Schweizerischen Strafprozessordnung und ihrem internen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Mitteilungen
                            Die   Gerichtsbehörden   der   Konkordatskantone   teilen   der   zuständigen  kantonalen  Verwaltungsbehörde  die  aufgrund  dieses  Konkord  ats  oder  der  kantonalen Sondergesetzgebung gefällten Urteile mit.  VI.   Anwendung des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufgaben der Kantone
                            Die Konkordatskantone sorgen für die Anwendung dieses Konkordats. Sie  sind insbesondere zuständig für:  a)   die Regelung des anwendbar  en Verfahrens;  b)   die Bezeichnung der zuständigen Behörden;  c)   die     Festsetzung     der     Gebühren,     der     Rechtsmittel     und     des  Beschwerdeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Direktionsorgan
                            Die     Lateinische     Konferenz     der     Justiz-  und     Polizeidirektoren,  gegebenenfalls   ergänzt   durch   Vertreter   anderer   Mitgliedskantone   (die  Konferenz),  ist  das  Direktionsorgan  dieses  Konkordats.  Sie  bezeichnet  die  Mitglieder einer Konkordatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Konkordatskommission
                            a) Zusammensetzung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die    Konkordatskommission    besteht    aus    e  inem    Vertreter    pro  Konkordatskanton,      und      sie      steht      unter      dem      Vorsitz      eines  Konferenzmitgliedes, das hierzu ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konkordatskommission  tritt  mindestens  einmal  pro  Jahr  zusammen  und     setzt     ihr     Verfahren     selber     fest.     Sie     kann     namentlich  Unterkomm  issionen bilden, die mit Sonderaufgaben beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat wird vom Kanton geführt, der den Präsidenten stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) Aufgaben
                            1  Die  Konkordatskommission  sorgt  für  eine  einheitliche  Anwendung  des  Konkordats in den Konkordatskantonen. Sie erlässt hierzu die notwendigen  Richtlinien und erteilt den zuständigen Behörden auf Verlangen Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in   Einzelfällen.   Das   Konkordat   und   die   Richtlinien   werden   auf   der  Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatskommission informiert die Konferenz periodisch und kann  ihr   neue   Bestimmungen   beantragen   oder   Empfehlungen   hinsichtlich  Verbesserungen  des  Konkordats  unterbreiten.  Sie  kann  die  Bürger  über  Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des Konkordats informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Konferenz  kann    die  Konkordatskommission  mit  Sonderaufgaben  in  Zusammenhang mit dem Konkordat beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a c) Ergänzendes Recht
                            1     Die   Konferenz   kann,   wenn   die   Anzahl   oder   der   Umfang   der  Mitgliedskantone  dies  erfordert,  die  Zusammensetzung,  die  Organisation  und d  ie Aufgaben der Konkordatskommission anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann auch regionale Konkordatskommissionen vorsehen.  VII. Schluss  - und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            Nach  der  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  tritt  dieses  Konkordat  in  Kraft, wenn ihm  wenigstens drei Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Übergangsrecht
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a Anpassung an das Konkordat der KKJPD
                            1    Die  Änderungen  dieses  Konkordats,  die  aufgrund  des  Inkrafttretens  des  Konkordats der Konferenz der Kantonalen Justiz  -  und Polizeidirektorin  nen  und  -direktoren über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  (das  Konkordat  der  KKJPD)  erforderlich  sind,  werden  in  einer  Zusatzvereinbarung  zu  diesem  Konkordat  aufgeführt  (Zusatzvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  entscheidet  je  nach  An  zahl  und  Grösse  der  Kantone,  die  dem Konkordat der KKJPD beigetreten sind, über das Inkrafttreten aller in  der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Änderungen oder eines Teils davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kündigung
                            Ein      Mitgliedkanton      kann      das      Konkordat      mittels      einjähriger  Vo  rankündigung  auf  Ende  eines  Jahres  kündigen.  Die  anderen  Kantone  entscheiden darüber, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.  ———————
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Das   Konkordat   ist   am   17.12.1992   vom   Eidgenössischen   Justiz  -   und  Polizeidepartement genehmigt worden.  ———————  Beitritt  durch Dekret vom 21.5.1997  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatzvereinbarung 1  Das  Konkordat  vom  18.  Oktober  1996  über  die  Sicherheitsunternehmen  (SGF 559.6) wird wie folgt geändert  :  Art. 9 Abs. 1 Bst. e (neu) und Abs. 3 (neu)  [
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt,  wenn das Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle:]  e)   erfolgreich die Prüfung über die in diesem Bereich anwendbaren  theoretischen Grundkenntnisse abgelegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Prüfung  für  Sicherheitspersonal  wird  vom  Kanton  organisiert,  in welchem das Unternehmen oder die Zweigstelle den Sitz hat. Der  Inhalt  und  die  Modalitäten  der  Prüfung  werden  in  einer  Richtlinie  der  Konkordatskommission  festgelegt,  die  private  Organisat  ionen  anhören kann, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten. Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Abs. 2 bleibt vorbehalten.  Art. 26 Abs. 2 (neu)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  [die  Lateinische  Konferenz  der  Justiz  -  und  Polizeidirektoren]  kann  die  Organisation  der  Prüfung  nach  Artikel  9  Abs.  1  Bst.  e  Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.10.1996  Erlass  Grunderlass  01.01.1999  BL/AGS 1997 f 244 / d 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.5  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.6  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.7  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.8  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.9  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.10  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.10a  eingefügt  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.10b  eingefügt  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.11  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.11  a  eingefügt  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.12  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.13  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.14  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.14a  eingefügt  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.15  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.15a  eingefügt  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.16  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.18  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.22  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.07.2003  Art.28  geändert  01.07.2004  2003_152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.2004  Art.11a  geändert  01.07.2004  2003_152a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.2004  Art.15  geändert  01.07.2004  2003_152a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.2004  Art.16  geändert  01.07.2004  2003_152a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.2004  Art.18  geändert  01.07.2004  2003_152a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.2  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.4  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.5  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.6  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.7  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.8  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.9  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.10  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.10a  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.10b  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.11  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.11a  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.11b  eingefügt  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.12  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.12a  eingefügt  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.13  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.14  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.14a  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.15  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.15a  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.15b  eingefügt  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.15c  eingefügt  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.18  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.22  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.23  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.26  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.28  geändert  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.28a  eingefügt  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Art.30a  eingefügt  01.04.2014  2013_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2012  Nachtrag  1  eingefügt  01.04.2014  2013_071  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.10.1996  01.01.1999  BL/AGS 1997 f 244 / d 246
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.2 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.4 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.5 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.5 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.6 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.6 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.7 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.7 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.8 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.8 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.9 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.9 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.10 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.10 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.10a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.10a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.10b eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.10b geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.11 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.11 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.11a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.11a geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a
Art.11a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.11b eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.12 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.12 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.12a eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.13 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.13 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.14 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.14 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.14a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.14a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.15 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.15 geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a
Art.15 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.15a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.15a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.15b eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.15c eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.16 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.16 geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a
Art.18 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.18 geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a
Art.18 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.22 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.22 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.23 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.26 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.28 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.28 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.28a eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.30a eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
                            Nachtrag  1  eingefügt  05.10.2012  01.04.2014  2013_071