Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Zuständigkeit  Umfang  DN  A  -Analyse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unter dem Vorbehalt der §§ 4 und 5 sind erkennungsdienstlich zu
                            behandeln:  a)  Personen,  die  unter  dem  dringenden  Verdacht,  ein  Vergehen  oder Verbrechen begangen oder an einem solchen mitgewirkt  zu haben, festgenommen oder verhaftet worden sind;  b)      andere  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  verdächtigte  Per-  sonen,  soweit  deren  Überprüfung  zur  Ermittlung  oder  Abklä-  rung   der   ihnen   vorgeworfenen   Straftaten   erforderlich   er-  scheint;  c)  Personen, die im kantonalen Gefängnis wegen eines vorsätz-  lich begangenen Deliktes eine Freiheitsstrafe verbüssen, nach  Anordnung der Gefängnisverwaltung;  d)     Personen,  deren  erkennungsdienstliche  Behandlung  für  die  Sachverhaltsabklärung oder zur Beweissicherung von erhebli-  cher  Bedeutung  ist,  sofern  ihnen  kein  Zeugnis-  oder  Aussa-  geverweigerungsrecht (Art. 112 bzw. 123f. StPO) zusteht oder  sie  auf  die  Geltendmachung  dieses  Rechts  ausdrücklich  ver-  zichtet haben;  e)      Personen,  deren  Identität  nicht  auf  andere  Weise  feststellbar  ist,  oder  aussergewöhnliche  Todesfälle  zur  Abklärung  des  Sachverhaltes;  f)  Personen,  welche  in  der  Schweiz  um  Asyl  nachsuchen,  nach  Massgabe der bundesrechtlichen Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  g)  Personen auf eigenes Begehren;  h)      andere  Personen,  insbesondere  Opfer  und  Tatortberechtigte,  soweit  dies  erforderlich  ist,  um  ihre  Spuren  von  den  Spuren  tatverdächtiger Personen zu unterscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personen  unter  15  und  von  mehr  als  75  Jahren  sollen  erken-  nungsdienstliche  Massnahmen  nur  unterzogen  werden,  wenn  dies  die Erforschung strafbarer Handlungen dringend erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegenüber  kranken,  verunfallten  und  psychisch  oder  physisch  behinderten Personen ist vor der Durchführung erkennungsdienstli-  cher  Massnahmen  zu  prüfen,  ob  und  in  welchem  Umfang  der  Ge-  sundheitszustand  eine  solche  zulässt.  In  Zweifelsfällen  oder  auf  Begehren der betroffenen Person ist ein Arzt zu konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die  Schaffhauser  Polizei  kann  erkennungsdienstliches  Material  ei-  ner  Person  Dritten  vorlegen  oder  veröffentlichen,  wenn  der  ange-  strebte Zweck dies rechtfertigt.  Bereich  Einschränkun-  gen  Weitergabe von  erkennungs-  dienstlichem  Material
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  ni 2007 (Amtsblatt 2007, S. 715).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 715).  Verzicht  Löschung  Inkrafttreten