Verordnung über das Personalrecht
                            GS 102, 133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über das Personalrecht  (Personalrechtsverordnung; PRV)  Vom 25. Juni 2007 (Stand 1. März 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersona  l vom 27. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einreihung von Funktionen und Einstufung
                            von Personen; Beschreibung von Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Begriffe
                            1   Einreihung  bedeutet  die  Zuweisung  einer  Funktion  zu  einer  Lohnklasse  nach  § 239  des  Gesamtarbeitsvertrages  des  Kantons  Solo  thurn  vom  25.  Oktober 2004 (GAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einstufung bedeutet die Zuweisung einer Person zu e  iner Erfahrungsstufe  innerhalb einer Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            bis  *  Geltungsbereich Pensionskasse Kanton Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von § 15 nicht fü  r die Pensionskasse  Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einreihung und Einstufung in Verwaltung, Anstal ten und kanto-
                            nalen Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Einreihung in Verwaltung, selbständigen Ans  talten und kantona-  len Schulen sowie für die Einstufung ist das Persona  lamt zuständig, soweit  die  Lohnklassen  1-23  betroffen  sind;  das  Personalamt    handelt  auf  Vor-  schlag der Dienststelle. Bei Differenzen entscheidet   der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Einreihung und die Einstufung ab der Lohnkl  asse 24 ist der Regie-  rungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einreihung und Einstufung an den Gerichten
                            1   Für  die  Einreihung  und  Einstufung  an  den  Gerichten  ist  die  Gerichtsver-  waltungskommission zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einreihung und Einstufung bei der Solothurner Sp itäler AG
                            1   Für  die  Einreihung  bei  der  Solothurner  Spitäler  AG  is  t  das  Personalamt  zuständig, es handelt auf Vorschlag der Solothurner Spi  täler AG. Bei Diffe-  renzen entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  126.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  126.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Einstufung ist die Solothurner Spitäler AG zus  tändig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einreihung und Einstufung an der Volksschule*
                            1   Für  die  Einreihung  an  der  Volkschule  ist  das  Persona  lamt  zuständig.  Es  handelt auf Vorschlag des Volksschulamtes.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Einstufung ist das Volksschulamt zuständig.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stellenbeschreibung
                            1   Die  Stellenbeschreibung  ist  ein  Hilfsmittel  zur  Einr  eihung  und  ein  Füh-  rungsinstrument.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Departemente,  die  Anstalten,  die  Gerichtsverwal  tungskommission  und die Solothurner Spitäler AG sorgen dafür, dass fü  r alle Stellen in ihrem  Bereich Stellenbeschreibungen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhal  t und die Form der Stel-  lenbeschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Besetzung von Stellen
§ 7 Stellenausschreibung (§ 15 Abs. 1 StPG)
                            1   Die  für  die  Ausschreibung  zuständige  Wahl-  oder  Ans  tellungsbehörde  schreibt  neu  zu  besetzende  Stellen  bei  Bedarf  zumindest    im  Internet,  bei  Stellen  in  Verwaltung,  kantonalen  Schulen  und  Gerichte  n  auch  im  Amts-  blatt, öffentlich aus. Ein Bedarf liegt in der Rege  l vor, wenn die Stelle nicht  intern besetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuständigkeit für die Stellenausschreibung
                            1   Zuständig für die Ausschreibung einer Stelle sind:  a)  das Personalamt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten oder Beamti nnen
                            sowie  die  Angestellten  der  kantonalen  Verwaltung  und    der  unselbständigen Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin d er Ausgleichs-
                            kasse  des  Kantons  Solothurn  und  der  Invalidenversicheru  ngs-  Stelle des Kantons Solothurn sowie für den Direktor od  er die  Direktorin der Solothurnischen Gebäudeversicherung un  d der  Kantonalen Pensionskasse Solothurn;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. den Direktor oder die Direktorin der land- und h auswirt-
                            schaftlichen Schule Wallierhof;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Angehörigen des Polizeikorps;
5.* die Lehrpersonen an den kantonalen Schulen;
                            b)  die  Gerichtsverwaltungskommission  für  die  Arbeitn  ehmenden  der  Gerichte;  c)  die Solothurner Spitäler AG für die Arbeitnehmende  n der Spitäler;  d)  die  Ausgleichskasse  des  Kantons  Solothurn,  die  Inva  lidenversiche-  rungs-Stelle des Kantons Solothurn, die Solothurnische  Gebäudever-  sicherung  und  die  Kantonale  Pensionskasse  Solothurn  f  ür  die  ihnen  unterstellten Arbeitnehmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  e)  die  haus-  und  landwirtschaftliche  Schule  Wallierh  of  für  die  Land-  wirtschaftslehrpersonen,  die  Hausangestellten  und  d  as  Personal  des  Gutsbetriebes;  f)*  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialge  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Stellenausschreibungsverfahren  für  Beamte  oder  B  eamtinnen,  die  vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlge  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Stelleninserat (§ 15 Abs. 3 StPG)
                            1   Das  Stelleninserat  enthält  die  Beschreibung  des  Auf  gabenbereichs,  die  Wahl- oder Anstellungsvoraussetzungen, die Anmeldefri  st von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen und die Adresse zur Einreichung der Bewerbu  ng, welche von der  für die Ausschreibung zuständigen Dienststelle bezeic  hnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Personalamt  erlässt  Weisungen  über  die  Form  der    Stellenausschrei-  bungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewerbungen
                            1   Die  Dienststellen,  bei  denen  die  Bewerbungen  einzur  eichen  sind,  prüfen  diese  auf  ihre  Vollständigkeit  und  bestätigen  deren  Eingang  unmittelbar  nach Ablauf der Anmeldefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Personalamt  stellt  die  bei  ihm  eingegangenen  B  ewerbungen  der  Dienststelle, welche eine Stelle zu besetzen hat, lauf  end zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Personalamt  erstellt  für  den  Regierungsrat  nac  h  Ablauf  der  Bewer-  bungsfrist ein Verzeichnis aller eingegangenen Bewerb  ungen für alle Ver-  waltungsstellen,  die  vom  Regierungsrat  besetzt  werden  .  Wenn  der  Kan-  tonsrat  Wahlbehörde  ist,  wird  das  Verzeichnis  der  Bew  erbungen  dem  Re-  gierungsrat und den Parlamentsdiensten zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Auswahlverfahren
                            1   Die Dienststellen, bei welchen eine Stelle neu zu b  esetzen ist, führen das  Auswahlverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Auswahlverfahren  für  Beamte  oder  Beamtinnen,  di  e  vom  Volk  ge-  wählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, di  e vom Kantonsrat  gewählt werden, richtet sich nach dem Geschäftsregl  ement des Kantonsra-  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anstellungsantrag
                            1   Die  zur  Durchführung  des  Auswahlverfahrens  zuständige    Dienststelle  unterbreitet  dem  Personalamt  auf  dem  Dienstweg  den  begründeten  An-  stellungsantrag, soweit die Anstellung nicht in ihr  e Kompetenzen fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn der Regierungsrat für die Anstellung zuständig   ist, unterbreitet das  Personalamt  dem  Regierungsrat  auf  dem  Dienstweg  den    Anstellungsan-  trag zusammen mit einem Vorschlag zur Festsetzung des Loh  nes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gerichte  sowie  die  Gerichtsverwaltung  unterbrei  ten  ihren  Anstel-  lungsantrag   der   Gerichtsverwaltungskommission.   Vorgän  gig   holen   sie  beim Personalamt einen Vorschlag zur Festsetzung des Loh  nes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  121.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wahl- und Anstellungskompetenz (§ 19 StPG)
                            1   Der  Kantonsrat  wählt  die  in  Artikel  75  Absatz  1  der  Kantonsverfassung  aufgeführten  Beamten  oder  Beamtinnen  sowie  den  Rats  sekretär  oder  die  Ratssekretärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Personalamt  stellt  die  Angestellten  der  Verwalt  ung,  der  selbständi-  gen Anstalten und der kantonalen Schulen an, wenn de  r Lohn im Rahmen  der  Lohnklassen  1  bis  23  (§  239  GAV)  festgesetzt  wird.    Stimmt  das  Perso-  nalamt  dem  Antrag  des  Departements  nicht  zu,  entsche  idet  der  Regie-  rungsrat. Wird der Lohn in einer höheren Lohnklasse f  estgesetzt, ist für die  Anstellung der Regierungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gerichtsverwaltungskommission  stellt  die  Angest  ellten  der  Gerichte  und der Gerichtsverwaltung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Solothurner Spitäler AG stellt die Arbeitnehmen  den der Spitäler an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  land-  und  hauswirtschaftliche  Schule  Wallierhof    stellt  die  Hausange-  stellten und das Personal des Gutsbetriebes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialge  setzgebung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der  Chef  oder  die  Chefin  der  Finanzkontrolle  stelle  n  das  Personal  der  Finanzkontrolle an.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anfangslohn
                            1   Das  Personalamt  kann  Richtlinien  zur  Festsetzung  des  Anfangslohnes  (§ 131 GAV) erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeiten
3.1. Allgemein
§ 15 Instruktion von Beschwerden
                            1   Das Finanzdepartement instruiert Beschwerden, die na  ch § 53 des Staats-  personalgesetzes beim Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Absatz  1  des  Gesetzes  über  den  Rechtsschutz  in  Verw  altungssachen  (Verwaltungsrechtspflegegesetz)vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Vermögensrechtliche Ansprüche: Stellungnahme un d Vertretung
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Finanzdepartement nimmt namens des Kantons zu ver  mögensrechtli-  chen  Ansprüchen  aus  Beamten-  oder  Anstellungsrecht  Stellung.  Es  vertritt  den Kanton vor Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Solothurner  Spitäler  AG  nimmt  selbst  Stellung  und    tritt  selber  vor  Gericht  auf,  wenn  die  Verfügung  über  den  vermögensre  chtlichen  An-  spruch nicht dem Regierungsrat zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden nehmen zu vermögensrechtlichen Ansprü  chen der Volks-  schullehrpersonen  Stellung  und  treten  selber  vor  Geri  cht  auf,  wenn  die  Verfügung  über  den  vermögensrechtlichen  Anspruch  nic  ht  dem  Regie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            bis  * Aufsichts- und Weisungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur  Gewährleistung  der  einheitlichen  Anwendung  der    personalrechtli-  chen Bestimmungen hat das Personalamt gegenüber den   dezentralen An-  stellungsbehörden und den Ämtern ein Aufsichts- und   Weisungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Personalamt  hört  die  Solothurner  Spitäler  AG  vor    dem  Erlass  von  Weisungen an.*
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Verwaltung und kantonale Anstalten
§ 17 Zuständigkeiten im Rahmen des Gesamtarbeitsver trages (GAV)
                            1   Für die nachstehend genannten Tätigkeiten nach GAV s  ind zuständig:  a)  Inkasso des Solidaritätsbeitrages (§ 28 GAV): das  Personalamt;  b)  Beendigung  des  Anstellungsverhältnisses  im  gegen  seitigen  Einver-  nehmen (§ 47 Abs. 1 GAV): die Anstellungsbehörde;  b  bis  )*   Fristlose   Auflösung   des   Anstellungsverhältnisses   a  us   wichtigen  Gründen (§ 46 GAV): die Anstellungsbehörde;  c)  Vereinbarung  einer  Abgangsentschädigung  (§§  47  Ab  s.  3  und  53  Abs. 1 GAV): der Regierungsrat;  d)  Anordnung  von  Blockzeiten  (§  83  GAV):  der  Chef  oder    die  Chefin  eines Amtes;  e)  Verweigerung  des  Ferienlohnes  wegen  Schwarzarbeit  (§    99  Abs.  2  GAV): das Personalamt;  f)  Kürzung des Ferienanspruchs (§ 107 GAV): das Persona  lamt;  g)  Festsetzung des Anfangslohns (§ 131 GAV): das Perso  nalamt;  h)  Einstufung in eine Einstiegsklasse (§ 132 GAV): d  as Personalamt;  i)  Verweigerung des Erfahrungszuschlags (§ 133 Abs. 2   GAV): das Per-  sonalamt;  j)  Kontrolle der Auslagen für Dienstreisen (§ 158 Ab  s. 2 GAV): das zu-  ständige Departement;  k)  Kontrolle  der  Kilometerentschädigungen  (§  165  Abs.    2  GAV):  das  zuständige Departement;  l)  Kontrolle  der  Auslagen  für  Gesprächstaxen  (§ 167  A  bs.  2  GAV):  das  zuständige Departement;  m)  Feststellung  des  Anspruchs  auf  bezahlten  Urlaub  a  ls  Treueprämie  (§ 168 GAV): das Personalamt;  n)  Feststellung  und  Kürzung  des  Anspruchs  auf  ein  Dien  staltersge-  schenk (§ 171 GAV): das Personalamt;  o)  Berechnung  der  Einheitsprämie  für  die  obligatori  sche  Nichtberufs-  unfallversicherung (§ 185 Abs. 3 GAV): das Personalam  t;  p)  Abschluss  von  Rückzahlungsvereinbarungen  (§  197  GA  V):  das  zu-  ständige Departement;  q)  Festsetzung des Einstiegslohns für Polizistinnen un  d Polizisten (§ 283  GAV): das Personalamt;  r)  Bewilligung  von  Studienurlaub  (Wallierhof)  (§ 314  GAV):  das  Volks-  wirtschaftsdepartement;  s)  Anstellung von Praktikanten (§ 325 GAV): das Perso  nalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Spitäler
§ 18 Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäl er AG und
                            ihren Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Rechtsbeziehungen  zwischen  der  Solothurner  Spitäle  r  AG  und  ihren  Angestellten richten sich nach der Gesetzgebung  über   das Staatspersonal.  Insbesondere  das  Gesetz  über  das  Staatspersonal  und  d  er  Gesamtarbeits-  vertrag vom 25. Oktober 2004 sind vollumfänglich anwen  dbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vollzug des Personalrechts
                            1   Die  Solothurner  Spitäler  AG  vollzieht  das  Personalrech  t  unter  Vorbehalt  der §§ 20-25 dieser Verordnung selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr stehen insbesondere alle Befugnisse zu, welche  die Personalgesetzge-  bung der Anstellungsbehörde zuweist. Sie ist auch zust  ändig für:  a)  die  fristlose  Auflösung  des  Anstellungsverhältnis  ses  aus  wichtigen  Gründen (§ 28 Abs. 4 Bst. b StPG);  b)  die  Verlängerung  des  Anstellungsverhältnisses  nach    Ablauf  des  or-  dentlichen Rücktrittsalters (§ 49 Abs. 2 GAV);  c)  die  Festsetzung  einer  Entschädigung  bei  Verwendung  von  Geräten  und   Materialien   der   Angestellten   zur   Arbeitsausführu  ng   (§ 67  Abs. 2 GAV);  d)  die Bewilligung einer andern als der automatisch  en Arbeitszeiterfas-  sung (§ 91 Abs. 2 GAV);  e)  die Inspizierung der Ferienkontrollen (§ 110 GAV);  f)  den  Entscheid  über  die  Höhe  des  Leistungsbonus  be  i  Differenzen  zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmenden (§ 139 Abs.  4 GAV);  g)  den Entscheid über die Vergütung von Sachschäden au  f Dienstfahr-  ten (§ 164 Abs. 5 GAV);  h)  den  Entscheid  über  einen  zusätzlichen  Lohnnachgenu  ss  (§  49  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 StPG);  i)  den Entscheid über den Rechtsbeistand (§ 207 Abs  . 3 GAV);  j)  die  Zustimmung  über  den  Beizug  einer  externen  Fachp  erson  durch  die Vertrauensperson (§ 220 Abs. 4 Bst. c GAV);  k)*  die  ausnahmsweise  Erhöhung  des  Grundlohnes  um  h  öchstens  20  Prozent (§ 240 Bst. b GAV);  l)  die Ausrichtung einer Funktionszulage (§ 140 Abs.  2 GAV);  m)  die Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39 Abs  . 4 StPG);  n)  alle Entscheide, die nach bisherigem Recht von de  n Spitälern getrof-  fen wurden, wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Zustimmung zur Vergütung von unvermeidlichen Aus la-
                            gen aus dienstlichen Gründen (§ 154 Abs. 2 GAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Bewilligung zur Teilnahme an Tagungen, Konfere nzen,
                            Kursen usw. (§ 156 Abs. 1 GAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Bezeichnung von Vertrauenspersonen im Falle von sexuel-
                            ler  Belästigung  und  von  Mobbing  (§  219  Abs.  2  Bst.  c    und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232 Abs. 2 Bst. c GAV);
4. die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag
                            (§ 79 Abs. 2 und § 251 Abs. 2 GAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                5. die Anstellung von Praktikanten und Praktikantinn en in den
                            Spitälern (§ 325 GAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetrieb es im Sinne
                            von § 71 GAV;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. die Festlegung des Stichtages nach § 79 Absatz 1 GA V.
                            o)*  den Erlass von Weisungen über Inhalt und Form der   Stellenbeschrei-  bung sowie über das Stelleninserat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Solothurner Spitäler AG regelt die internen Zust  ändigkeiten in einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abgangsentschädigung
                            1   Der Regierungsrat kann Abgangsentschädigungen besc  hliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO, den
                            ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin, di  e Chefärzte  und die Chefärztinnen sowie für Leitende Ärzte und Lei  tende  Ärztinnen*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche   Regelungen für den  oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder di  e ärztliche Direktorin  in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spit  äler AG (§ 45  bis  Abs. 2 StPG).*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  kantonale  Spital  kann  mit  den  Chefärzten  oder  de  n  Chefärztinnen  sowie  den  leitenden  Ärzten  oder  den  leitenden  Ärztinn  en  zusätzlich  ver-  tragliche Regelungen treffen (§ 2 Abs. 3 StPG).*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Prämien für die obligatorische Nichtberufsunf allversicherung
                            1   Die  vom  Personalamt  berechnete  Einheitsprämie  für  d  ie  obligatorische  Nichtberufsunfallversicherung  (§  185  Abs.  3  GAV)  gilt    auch  für  die  Ange-  stellten der Solothurner Spitäler AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Jährliche Sollarbeitszeit
                            1   Die  vom  Personalamt  berechnete  Sollarbeitszeit  (§  75  GAV)  gilt  auch  für  die Solothurner Spitäler AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vollzug der Krankentaggeldversicherung
                            1   Das  Personalamt  vollzieht  die  Krankentaggeldversicher  ung  (§  179  Abs.  1  GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Weisungen des Personalamtes
                            1   Die Befugnis des Personalamtes, Weisungen über den   wesentlichen Inhalt  des  Anstellungsvertrages  (§  38  Abs.  3  GAV)  zu  erlassen  ,  gilt  auch  gegen-  über der Solothurner Spitäler AG.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Personalamt  hört  die  Solothurner  Spitäler  AG  vor  dem  Erlass solcher  Weisungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vermögensrechtliche Bestimmungen
§ 26 Verpflegung in staatlichen Anstalten und Betri eben
                            1   Anstalten  und  Betriebe,  die  Verpflegung  an  Arbeitne  hmende  abgeben,  verlangen dafür einen die Grenzkosten deckenden Preis  . Die Anstalts- bzw.  Betriebsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Vergünstigungen aufgrund des Gesamtarbei  tsvertrags sind vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Information und Organisation bei
                            Ausserkrafttreten des GAV
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1. Information
§ 27 Information der Personalverbände
                            1   Ist  der  GAV  ausser  Kraft  getreten,  orientieren  das  Finanzdepartement  und  das  Personalamt  die  Personalverbände  regelmässig    über  grundsätzli-  che  Fragen  der  Personalpolitik  und  wichtige  Organisa  tionsveränderungen  und geben ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Aussprac  he.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Kommissionen
§ 28 Besetzung von Kommissionen
                            1   Die in den §§ 51 bis und 52 des Staatspersonalgeset  zes (StPG) vorgesehe-  nen Kommissionen werden auf den Zeitpunkt hin besetzt  , in dem der GAV  ausser Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zusammensetzung der Kommission für Besoldungs- und Personal-
                            fragen (§ 51  bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kommission  für  Besoldungs-  und  Personalfragen  b  esteht  aus  acht  Mitgliedern,  nämlich  dem  Vorsteher  oder  der  Vorsteher  in  des  Finanzde-  partements  und  sieben  weiteren  Personen.  Diese  werd  en  von  den  Perso-  nalverbänden vorgeschlagen, die zuletzt Vertragspartner  des GAV waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Personalamt führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Aufgaben der Kommission für Besoldungs- und Pe rsonalfragen
                            (§ 51  bis   StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kommission  für  Besoldungs-  und  Personalfragen  b  erät  alle  Besol-  dungs-  und  Personalfragen  grundsätzlicher  Natur  zuhan  den  des  Regie-  rungsrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vorberatung  aller  Besoldungs-  und  Personalfrage  n  grundsätzlicher  Natur umfasst insbesondere:  a)  Stellungnahme zur geplanten Änderung und Einführun  g von Geset-  zen und Verordnungen im Personalwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  b)  Beurteilung der Einreihungs- und Einstufungspraxi  s;  c)  weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes  Mitglied  kann,  unter  Angabe  der  Traktanden,  die  Einberufung  ei-  ner Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zusammensetzung der Personalkommission (§ 52 St PG)
                            1   Die Personalkommission besteht aus neun Mitglieder  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Personalamt führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufgaben der Personalkommission (§ 52 StPG)
                            1   Die  Personalkommission  erfüllt  zuhanden  des  Regieru  ngsrates  insbeson-  dere folgende Aufgaben:  a)  Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen beim Vollzug de  r Personalge-  setzgebung;  b)  Ausarbeitung von Vorschlägen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zur Gleichstellung am Arbeitsplatz;
2. zur Aus-, Fort- und Weiterbildung;
3. zur Arbeitszeit;
4. zum Vorschlagswesen;
5. zur Arbeitsplatzgestaltung;
6. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitspl atz;
                            c)  Weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann für die Ausarbeitung von Vors  chlägen zur Gleich-  stellung  der  Geschlechter  am  Arbeitsplatz  eine  beson  dere  Kommission  einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes  Mitglied  kann,  unter  Angabe  der  Traktanden,  die  Einberufung  ei-  ner Sitzung verlangen
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 Übergangsbestimmung
                            1   Mit  Arbeitnehmenden,  die  am  31.  Juli  2001  im  Diens  t  des  Kantons  stan-  den,  wird  kein  Anstellungsvertrag  nach  §  18  Absatz  3  des  Staatspersonal-  gesetzes  abgeschlossen,  sofern  das  Anstellungsverhält  nis  nicht  geändert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  Lehrpersonen  an  der  Volksschule,  die  am  31.  Juli    2001  in  einem  An-  stellungsverhältnis  standen,  muss  kein  neuer  Anstell  ungsvertrag  geschlos-  sen werden, sofern das Anstellungsverhältnis nicht g  eändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Die Verordnung über den Vollzug des Personalrechts du  rch die Solothur-  ner Spitäler AG vom 20. Dez. 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 100, 310 (BGS 817.113).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der vierten Ä  nderung des GAV in  Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kant  onsrats.  Die Einspruchsfrist ist am 20. September 2007 unbenu  tzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. September 2007.  Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2011 01.11.2011 § 13 Abs. 7 eingefügt GS 2011, 33
28.06.2011 01.11.2011 § 16
                            bis  eingefügt  GS 2011, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2011 01.11.2011 § 21 Abs. 1 geändert GS 2011, 33
29.11.2011 01.08.2012 § 5 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2011, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 1 geändert GS 2011 , 62
29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 3 geändert GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 8 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 13 Abs. 6 geändert GS 2011, 62
29.11.2011 01.08.2012 § 16 Abs. 3 geändert GS 2011, 62
28.05.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 1,
                            b  bis  )  eingefügt  GS 2013, 18
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2016 01.10.2016 § 8 Abs. 1, a),
5.
                            geändert  GS 2016, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2016 01.10.2016 § 16
                            bis  Abs. 2  eingefügt  GS 2016, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2016 01.10.2016 § 19 Abs. 2 , k) geändert GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 19 Abs. 2, o) eingefügt GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 21 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2016, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2016 01.10.2016 § 21 Abs. 1 geändert GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 23
05.07.2016 01.10.2016 § 25 Abs. 1 geändert GS 2016, 23
19.12.2017 01.03.2018 § 1
                            bis  eingefügt  GS 2017, 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2017, 58
§ 5 29.11.2011 01.08.2012 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2011, 62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62
§ 5 Abs. 2 29.11.2011 01.08.2012 aufgehoben GS 2011, 62
§ 5 Abs. 3 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62
§ 8 Abs. 1, a),
5.
05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23
§ 8 Abs. 1, f) 29.11.2011 01.08.2012 aufgehoben GS 2011, 62
§ 13 Abs. 6 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62
§ 13 Abs. 7 28.06.2011 01.11.2011 eingefügt GS 2011, 33
§ 16 Abs. 3 29.11.2011 01.08.2012 geände rt GS 2011, 62
§ 16
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2011 01.11.2011 eingefügt GS 2011, 33
§ 16
                            bis  Abs. 2  05.07.2016  01.10.2016  eingefügt  GS 2016, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1,
                            b  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                28.05.2013 01.06.2013 eingefügt GS 2013, 18
§ 19 Abs. 2, k) 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23
§ 19 Abs. 2, o) 05.07.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23
§ 21 05.07.2016 01.10.2016 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2016, 23