Verordnung über die Unterrichtsberechtigung
                            Verordnung über die  Unterrichtsberechtigung (VUB)  Vom 3. April 2007 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 50  bis    Absatz 4 des Volksschulgesetzes vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der Unter  -  richtsberechtigung für die Lehrtätigkeit an der Volksschule sowie die Zu  -  ständigkeit und das Verfahren für deren Erteilung und Entzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unterrichtsberechtigung
                            1  Die   Unterrichtsberechtigung   im   Sinne   dieser   Verordnung   bestätigt   in  schriftlicher Form, dass keine Hindernisse bestehen, welche die Erteilung  des  Unterrichts  und  die pflichtgemässe Erfüllung des  Dienstauftrages  in  Frage stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist bei jeder Bewerbung der zuständigen Anstellungsbehörde unauf  -  gefordert vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lehrberechtigung
                            1  Lehrberechtigt ist, wer über einen staatlich ausgestellten oder staatlich  anerkannten   Ausweis   über   den   erfolgreichen   Ausbildungsabschluss   als  Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Unterrichtsberechtigung
§ 4 Zuständigkeit
                            1  Namens des Departementes verfügt das Amt für Volksschule und Kinder  -  garten:  a)  die Erteilung oder Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung auf  Gesuch der Lehrperson;  b)  den Entzug der Unterrichtsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .  GS 102, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesuch
                            1  Die Lehrpersonen reichen beim Amt für Volksschule und Kindergarten ein  schriftliches Gesuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind beizulegen:  a)  das Lehrdiplom bzw. die Gleichwertigkeitsanerkennung;  b)  ein aktueller Strafregisterauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mehrteiligen Ausbildungen können auch mehrere Lehrdiplome ver  -  langt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die sich noch während der Ausbil  -  dung um eine Anstellung bewerben, haben an Stelle des Lehrdiploms eine  Bescheinigung der betreffenden Schule über den Stand ihrer Ausbildung  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vertrauensärztliche Untersuchung
                            1  Das Amt für Volksschule und Kindergarten kann eine vertrauensärztliche  Untersuchung  des  Gesuchstellers   oder  der   Gesuchstellerin  anordnen,  so  -  fern Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsberechtigung
                            1  Die Unterrichtsberechtigung wird erteilt, wenn  a)  das auf die betreffende Stufe und die betreffenden  Fächer abge  -  stimmte, von der EDK anerkannte Lehrdiplom oder eine Gleichwer  -  tigkeitsanerkennung des Departementes vorliegt; und  b)  keine wichtigen Gründe vorliegen, welche die Lehrtätigkeit für die  betroffenen   Schüler   und   Schülerinnen   als   unzumutbar   erscheinen  lassen oder die Erteilung des Unterrichts oder die pflichtgemässe Er  -  füllung des Dienstauftrages in Frage stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterrichtsberechtigung bezieht sich auf die im Lehrdiplom ausge  -  wiesene Schulstufe und die ausgewiesenen Fächer. Sie kann Einschränkun  -  gen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erteilung einer befristeten Unterrichtsberechtigung
                            1  Die Unterrichtsberechtigung wird befristet erteilt, wenn der Gesuchsteller  oder die Gesuchstellerin  a)  die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat; oder  b)  der Ausbildungsausweis der Lehrperson nicht anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die befristete Unterrichtsberechtigung kann Einschränkungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Entzug der Unterrichtsberechtigung
                            1  Der Entzug der Unterrichtsberechtigung wird verfügt, wenn die Voraus  -  setzungen nach § 7 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren und Rechtspflege
§ 10 Gebühren
                            1  Für die Wiedererteilung einer entzogenen Unterrichtsberechtigung wird  eine Gebühr nach Massgabe des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Rechtspflege
                            1  Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Unterrichtsberech  -  tigung und den Entzug der Unterrichtsberechtigung kann innert zehn Ta  -  gen beim Verwaltungsgericht Beschwerde ge  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
                            2  )  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übergangsbestimmung
                            1  Wer über ein bis am 31. Juli 2007 erteiltes anerkanntes Lehrdiplom oder  eine Gleichwertigkeitsanerkennung verfügt, gilt als unterrichtsberechtigt  nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   solche   Unterrichtsberechtigung   wird,   sofern   die   entsprechenden  Voraussetzungen erfüllt sind, analog § 9 aberkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 6. Juni 2007 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 85, 46 (BGS 413.121.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                13.01.2009 01.01.2009 § 11 totalrevidiert -
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 13.01.2009 01.01.2009 totalrevidiert -
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