Verordnung über die Halbgefangenschaft
                            1)   und Art. 1 und 6 der Verordnung 3 vom 16. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   spätestens zehn Tage vor Antritt der Strafe ein schriftliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   sowie dessen Hausordnung sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten der Halbgefangenschaft  §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein allfälliger Arbeitslohn steht dem Verurteilten zu. Er erhält von der Anstalt keinen Verdienstanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Versicherung gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache des Verurteilten.  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  den  Strafvollzug  in  der  Form  der  Halbgefangenschaft  hat  der  Verurteilte  ein  vom  Amt  für  Justiz  und  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verurteilte hat beim Strafantritt einen Barvorschuss zu leisten, dessen Höhe das Amt für Justiz und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Amt  für  Justiz  und  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  kann  auf  Gesuch  einen  Verurteilten  von  der  Pflicht  zur  Entrichtung  des  Kostgeldes  oder  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  6)  Weitere Vorschriften  §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  richtet sich nach dem Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 1. Januar 1987 in Kraft. Sie ist im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  §  33  Abs.  2  der  Verordnung  des  Regierungsrates  des  Kantons  Schaffhausen  betreffend  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 311.03.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  29.  März  1994,  in  Kraft  getreten  am  1.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 (Amtsblatt 1994, S. 408).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  23.  März  1993,  in  Kraft  getreten  am  1.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 (Amtsblatt 1993, S. 377).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  V  vom  23.  August  1988,  in  Kraft  getreten  am  1.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 (Amtsblatt 1988, S. 865).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RRB vom 23. März 1993, in Kraft getreten am 1. April 1993  (Amtsblatt 1993, S. 377).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SHR 341.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Amtsblatt 1986, S. 991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  V  vom  3.  Januar  2001,  in  Kraft  getreten  am  1.  Juni  2001  (Amtsblatt 201, S. 68).