Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen... (815.151)
Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen... (815.151)
Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei den Spielgruppen mit Deutschförderung
Spielgruppenbeiträge: COVID-19 Verordnung Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei den Spielgruppen mit Deutschförderung
1 ) (COVID-19-Verordnung Spielgruppen) Vom 2. Juni 2020 (Stand 16. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020
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4. April 1929
3 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200750 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
19) bei den Spielgruppen mit Deutschförderung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern und ein ausreichendes Sprachförderangebot weiterhin sicherzustellen.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
§ 2 Zuständigkeiten
1 Das Erziehungsdepartement ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
2 Es kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
§ 3 Begriffe
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitio - nen verwendet: Spielgruppe mit Deutschförderung: Spielgruppe, die über eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Kanton oder den Gemeinden gemäss § 15 der Verordnung über die sprachliche För - derung in Deutsch vor der Einschulung vom 26. April 2016 verfügt; Elternbeitrag: Beitrag, den die Eltern der Spielgruppe mit Deutschförderung bezahlen. II. Massnahme und Verfahren
§ 4 Umfang und Voraussetzungen der Unterstützungsmassnahme
1 Der Kanton entschädigt der Spielgruppe mit Deutschförderung für den Zeitraum vom 16. März 2020 Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zurückzuführen ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
2 An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere: Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmassnahmen sowie Ver - sicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
1) Präzisierung des Titels «mit Deutschförderung» redaktionell ergänzt.
2) SR , Fassung vom 16. März 2020.
3) SG 410.100
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Spielgruppenbeiträge: COVID-19 Verordnung zumutbare eigene Massnahmen zur Kostenreduktion; als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 10% der Bruttobeiträge für die Dau - er, während der keine Förderung stattgefunden hat.
3 Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
4 Spielgruppen mit Deutschförderung, die eine Ausfallentschädigung geltend machen, müssen den El - tern allfällig bezahlte Beiträge für die Zeit vom 16. März 2020 bis am 6. Juni 2020 für nicht in An - spruch genommene Spielgruppenbesuche zurückerstatten.
§ 5 Gesuch
1 Die Spielgruppe mit Deutschförderung reicht ihr Gesuch für eine Entschädigung bis 17. Juli 2020 beim Zentrum für Frühförderung des Erziehungsdepartements ein.
2 Führt eine Trägerschaft mehrere Spielgruppen mit Deutschförderung, reicht die Trägerschaft das Ge - such für alle Spielgruppen gesamthaft ein.
3 Die Spielgruppe mit Deutschförderung oder die Trägerschaft von mehreren Spielgruppen liefern alle für die Gesuchsbearbeitung nötigen Angaben und Belege, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Ge - suchseinreichung möglich und zumutbar ist.
§ 6 Entscheid
1 Die Leitung des Zentrums für Frühförderung entscheidet über die Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist.
§ 7 Rückforderung
1 Das Erziehungsdepartement kann Ausfallentschädigungen zurückfordern oder mit ordentlichen Staatsbeiträgen verrechnen, falls die Nachkontrolle ergibt, dass zu hohe Entschädigungen geleistet worden sind. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft und gilt bis am
31. August 2020.
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