Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Zweckverband  Kehrichtverwertung Rheintal  vom 10. April 1990  1)  Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kan-  tons Appenzell A.Rh. erlassen  gestützt auf Art. 223 des st.-gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  und  Art.  22  des  st.-gallischen  Einführungsgesetzes  zum  eidge-  nössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 sowie Art. 25 ff.  des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schwei-  zerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969  2)  , Art. 1 und 4 lit. f des ap-  penzell-ausserrhodischen  Gesetzes  über  die  Einführung  des  Bundes-  gesetzes  vom  8.  Oktober  1971  über  den  Schutz  der  Gewässer  gegen  Verunreinigung vom 29. April 1979  3)   und den Ermächtigungsbeschluss des  Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 12. März 1990  4)  ,  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  st.-gallischen  politischen  Gemeinden  Rheineck,  St. Margrethen, Au,  Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau und Rebstein sowie die appenzell-  ausserrhodische  Einwohnergemeinde  Walzenhausen  werden  ermächtigt,  sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem  Zweckverband zusammenzuschliessen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der  Regierungsrat  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.  hat  der  Vereinbarung  am  13.  Februar 1990, der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 10. April 1990 zuge-  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    bGS 211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    bGS 814.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Amtsblatt 1990 S. 172 (Anerkennung des Zweckverbandes als Körperschaft des  öffentlichen Rechts)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der  Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von  den beteiligten Gemeinden in einer Vereinbarung festzulegen. Diese Verein-  barung  unterliegt  der  Genehmigung  durch  die  zuständigen  Behörden  der  Vereinbarungskantone. Sie tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Verband  kann  durch  die  zuständigen  Behörden der Vereinbarungs-  kantone  verhalten  werden,  weitere  Gemeinden  in  den  Verband  aufzuneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Verband  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Körperschaft  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Verantwortlichkeit  der  Verbandsorgane  und,  soweit  nichts  an-  deres vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind  die  einschlägigen  gesetzlichen  Vorschriften  des  Kantons St. Gallen mass-  gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das  Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Verbandsvereinbarung  keine anderslautenden Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vorschriften  des  Bundesrechts,  insbesondere  des  eidgenössischen  Gewässerschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , und die den Verbandsgemeinden aufgrund der  Gesetzgebung  ihres  Kantons  obliegenden  besonderen  Pflichten  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behör-  den des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behör-  den  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.  ausgeübt.  Den  Vereinbarungskantonen  bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern
                            oder  zwischen  dem  Verband  und  seinen  Mitgliedern  entscheidet  ein  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat den Verbandsvertrag am 13.  Februar 1990 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiedsgericht  endgültig.  Einem  solchen  Entscheid  hat  ein  Verständi-  gungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig
                            Tagen  nach  Anrufung  des  Schiedsgerichtes  je  einen  Schiedsrichter.  Die  beiden  Schiedsrichter  bezeichnen  innert  fünfzehn  Tagen  einen  weiteren  Schiedsrichter als Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf  einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundes-  gerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat den Sitz in Au. Das Verfahren vor dem Schieds-  gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.-gallischen Gesetzes über  die Zivilrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung  erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist  den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im Übrigen gelten  die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen
                            Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zu-  ständigen  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  der  Vereinbarungskantone  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbands-
                            gemeinde  oder  dem  Verband  lediglich  die  Rechtsstellung  eines  Privaten  zukommt,  werden  von  den  ordentlichen  Gerichts-  und  Verwaltungsbehör-  den der Vereinbarungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  den  Ent-  scheiden  der  zuständigen  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  des  ande-  ren Kantons Nachachtung zu verschaffen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide,  die  eine  Geldforderung  betreffen,  sind  im  Sinn  von  Art. 80  Abs. 2  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  1)    voll-  streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und
                            Anwendung dieses Vertrages sind nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundes-  verfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
                            Bundes  und  der  Vereinbarungskantone  bleibt  vorbehalten.  Die  Vereinba-  rungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs-
                            kantonen unterzeichnet ist  2)  .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. April 1990