Verordnung über die Bewertung der Grundstücke
                            1  Stichtag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aufgrund  dieser  Verordnung  werden  mit  ihren  Bestandteilen  ge-  schätzt:  a)   die  Grundstücke  im  Sinne  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbu-  ches;  b)   die  Gebäude  der  öffentlichen  Hand,  wenn  sie  nicht  Bestandteil  eines Grundstückes sind;  c)  die  Sachen  und  Einrichtungen,  die  nicht  Bestandteil  eines  Grundstückes sind, jedoch bei der Gebäudeversicherung versi-  chert sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Lasten sind bei  der Bewertung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Von Grundstücken, welche im Eigentum öffentlich-rechtlicher Kör-
                            perschaften oder Organisationen stehen, die nicht der Steuerpflicht  unterliegen, sind in der Regel keine Verkehrs- und Steuerwerte zu  ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zu ermitteln sind:
                            a)  der  Gebäudeversicherungswert,  b)  der Verkehrswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken;  c)   der   Ertragswert,  d)  der  Steuerwert,  e)  der  Eigenmietwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Als Versicherungswert gilt der Neuwert bzw. der Zeitwert eines
                            Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Als Verkehrswert gilt der mittlere Preis, welcher im freien Liegen-
                            schaftenmarkt unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage  erzielt werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Ertragswert  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  gilt  das  Kapital, für das der Zins (Landgutsrente) zum mittleren Satz für ers-  Bewertungs-  gegenstand  Sonderfälle  Schätzungs-  werte  Gebäudeve  r  -  sicherungswert  Verkehrswert  Ertragswert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Steuerwert  Eigenmietwert  Schätzungs-  organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Einheitliche  Schätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  eidgenössische  Anleitung  für  die  Schätzung  des  landwirt-  schaftlichen  Ertragswertes  bildet  die  Grundlage  für  die  Bewertung  der landwirtschaftlichen Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  von  der  Schweizerischen  Vereinigung  kantonaler  Grund-  stückbewertungsexperten (SVKG) und der Schweizerischen Schät-  zungsexperten-Kammer   /   des   Schweizerischen   Verbandes   der  Immobilienwirtschaft  (SEK/SVIT)  herausgegebene  Schätzerhand-  buch  bildet  die  Grundlage  für  die  Bewertung  der  nichtlandwirt-  schaftlichen Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Amt  für  Grundstückschätzungen  erlässt  ein  Bewertungsreg-  lement als Schätzeranleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Darin  sind  einerseits  die  für  den  Kanton  Schaffhausen  spezifi-  schen Ergänzungen, Erläuterungen und eventuelle Änderungen zu  den in Abs. 1 und 2 genannten Fachbüchern, andererseits die ver-  bindlichen Wertansätze enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungs-  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schätzungsorgane  unterliegen  bei  ihrer  Tätigkeit  gegenüber  Drittpersonen der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auskünfte  über  Schätzungsdaten  dürfen  nur  dem  Eigentümer  bzw.  der  Eigentümerin  oder  deren  Bevollmächtigten  schriftlich  er-  teilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Amtsstellen von Kanton und Gemeinden, die zur Erfüllung ih-  rer Aufgabe Zugriff auf Schätzungsdaten haben, gilt Abs. 2 ebenso.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt
                            für  Grundstückschätzungen  auf  Verlangen  die  für  die  Schätzung  zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.  Bewertungs-  grundlage  Schweigepflicht  Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Schätzungen  Revision von  Schätzungs-  werten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Schätzungen  von Amtes  wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die anmeldende Stelle hat die betroffenen Personen (Eigentümer  bzw. Eigentümerin, Erben usw.) über ein amtliches Schätzungsbe-  gehren zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gebäudeversicherung  des  Kantons  Schaffhausen  ist  zudem  berechtigt,  Revisionsschätzungen  für  Gebäudeversicherungswerte  zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  einer  Schätzung  mit  Objektbesichtigung  hat  der  Eigentümer  bzw.  die  Eigentümerin  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Schätzungsorga-  ne  die  Grundstücke  und  Gebäude  ungehindert  betreten  können  und die für die Schätzung notwendigen Unterlagen und Informatio-  nen  verfügbar  sind.  Wird  den  Schätzungsorganen  trotz  wiederhol-  tem  Aufgebot  der  Zutritt  zu  einem  Gebäude  verunmöglicht,  so  er-  folgt die Schätzung anhand einer Aussenbeurteilung und aufgrund  vorhandener Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  die  angeforderten  Grundrisspläne  nicht  vorhanden,  werden  die  Nutzflächen  geschätzt.  Dabei  ist  eine  Abweichung  bis  zu  5  %  zulässig  und  nicht  zu  berichtigen,  falls  nachträglich  aufgrund  von  Plänen andere Abmessungen festgestellt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Überbauungen im Stockwerkeigentum muss nicht jede Einheit  besichtigt  werden.  Die  Bewertung  kann  anhand  von  Planunterla-  gen, Baubeschrieb usw. vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verursacht  ein  Eigentümer  bzw.  eine  Eigentümerin  durch  pflicht-  widriges  Verhalten  einen  Mehraufwand  für  die  Schätzungsorgane,  so können ihm bzw. ihr die Kosten belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Das Amt für Grundstückschätzungen kann die Bewertung ohne
                            Besichtigung des Objektes festlegen bzw. bereinigen:  a)  bei Veränderung der Grundstücksfläche;  b)   nach  Beseitigung  einer  Baute  infolge  Abbruchs  oder  Schaden-  falls;  c)   bei  kleineren  Neu-  und  Umbauten,  sofern  sich  die  Schätzung  auf Baupläne oder Kostenrechnungen stützen lässt;  d)  bei Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und  von Stockwerkeigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Amt  für  Grundstückschätzungen  eröffnet  die  Schätzungsre-  sultate über:  a)  den Steuerwert und den Eigenmietwert  Objekt-  besichtigung  Bagatell-  schätzungen  Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Nutzniessung  Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Grundstückschätzungen  schriftlich  Einsprache  erhoben  werden.  Diese ist zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Amt  für  Grundstückschätzungen  entscheidet  über  die  Ein-  sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt in der Einspracheverhandlung eine Einigung zustande, so  ist  das  Resultat  schriftlich  festzuhalten  und  von  den  Mitwirkenden  zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Änderung der Schätzung im Einigungsverfahren ist den übri-  gen  bekannten  Einspracheberechtigten  schriftlich  mitzuteilen  und  wird verbindlich, wenn diese die Änderung innerhalb einer Frist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tagen  nicht  anfechten  und  einen  Einspracheentscheid  verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kommt  keine  Einigung  zustande,  trifft  das  Amt  für  Grundstück-  schätzungen  einen  Einspracheentscheid.  Dieser  ist  dem  Einspre-  cher  bzw.  der  Einsprecherin  und  allfälligen  weiteren  am  Verfahren  Beteiligten schriftlich mit kurzer Begründung und unter Hinweis auf  das Rekursverfahren zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben und keine  Entschädigungen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Der  Rekurs  ist  innert  30  Tagen  nach  Mitteilung  des  Entscheides  beim Obergericht des Kantons Schaffhausen einzureichen. Die Be-  stimmungen von Art. 35 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in  Verwaltungssachen finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Amt   für   Grundstückschätzungen   ist   berechtigt,   weitere  Schätzungen in Form ausführlicher Expertisen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Derartige Aufträge sind schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Falle von Miteigentum und Gesamteigentum ist jeder Beteilig-  te, bzw. jede Beteiligte berechtigt, das Schätzungsresultat zu erfah-  ren, auch wenn er bzw. sie den Schätzungsauftrag nicht erteilt hat.  Einsprachebe-  handlung  Rekurs  Nicht  hoheitliche  Schätzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  Höhe  der  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 18. Dezember 1990  und  die  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Grundstückschätzun-  gen vom 18. Dezember 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Schätzungen, welche vor dem 31. Dezember 2000 angemel-  det worden sind, aber erst im Jahr 2001 durchgeführt werden kön-  nen, gilt noch die bisherige Verordnung.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Berichtigung   infolge   eines   sinnstörenden   Versehens   (Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001, S. 82).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2000, S. 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  RRB  vom  18.  Februar  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2014 (Amtsblatt 2014, S. 277).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben durch RRB vom 18. Februar 2014, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2014 (Amtsblatt 2014, S. 277).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt  durch  RRB  vom  18.  Februar  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2014 (Amtsblatt 2014, S. 277).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  RRB  vom  24.  Juni  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2014 (Amtsblatt 2014, S. 928).  Inkrafttreten