Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle
                            Gebührentarif  für die Lebensmittelkontrolle  vom 10. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  45 des Bundesgesetzes vom 9.  Oktober  1992 über Lebens  -  mittel und Gebrauchsgegenstände  1  )  , auf Art.  15 der Verordnung vom 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle  2  )   und auf Art.  4 der  kantonalen Verordnung vom 9. September 1996 über die Lebensmittelkon  -  trolle  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gebührenbasis
                            1  Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen  -  ständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Technische Untersuchungen
                            1  Für die technischen Untersuchungen gelten die Bestimmungen des Ge  -  bührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz, Buchstabe  A  sowie Buchstabe  B2 bis B5.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ansätze
                            1  Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) und für das Sekretariat  gelten folgende Ansätze:  a)  Inspektionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelkontrolleur  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  LMG (SR  817.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  VGLek (SR  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  LKV (bGS  815.11  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für jede weitere angebrochene 1/2 Stunde Lebensmittelinspek  -  tor  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Für jede weitere angebrochene ½ Stunde Lebensmittelkontrol  -  leur  25  b)  Wegpauschale:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Lebensmittelinspektor  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lebensmittelkontrolleur  15  c)  Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis»  entsprechen:  50  d)  Inspektionsberichte, Gutachten usw.: Im Büro, pro ½ Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Lebensmittelinspektor  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lebensmittelkontrolleur  25  e)  Baugesuche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beurteilung einfache Baugesuche:  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Beurteilung komplexe Baugesuche: nach Aufwand  f)  Fotos: pro Foto  2  g)  Beschlagnahme: Aufwandpunkte gemäss Inspektionen lit. a  h)  Probenahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Lebensmittel Pro Betrieb, inkl. Wegpauschale  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Trinkwasser – Einzelprobe  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Trinkwasser – Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Auf  -  wand  i)  Dienstleistungen, Bauabnahmen usw.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Aufwand kleiner als 1 Stunde (VGLek Art.  5  Abs.  2)  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde  Lebensmittelinspektor  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde  Lebensmittelkontrolleur  25  k)  Sekretariat: pro Stunde  40
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufwandpunktwert
                            1  Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr.  1.90. Das Departement Ge  -  sundheit und Soziales passt diesen Wert in Absprache mit den Partnerkan  -  tonen   der   Teuerung   an   (LIKP   von   103,0  Punkten,   Stand   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995/Basis Mai 1993 = 100).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einsicht
                            1  Die Einzelpositionen für die technischen Untersuchungen können beim  Kantonschemiker und beim Lebensmittelinspektorat beider Appenzell einge  -  sehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.