Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (814.000)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) vom 25. April 1993 (Stand 1. Januar 2011) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Ok - tober 1983 und auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Winter - monat 1872, beschliesst: l. Allgemeine Zuständigkeiten

Art. 1 Vollzug durch den Kanton

1 Soweit nichts anderes festgelegt ist, liegt der Vollzug der Bundesgesetzge - bung beim Kanton.
2 Die Standeskommission bezeichnet das zuständige Departement.

Art. 2 * ...

Art. 3 Vollzug durch Dritte

1 Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen.

Art. 4 Amt für Umweltschutz

1 Der Kanton schafft ein Amt für Umweltschutz, das dem Departement unter - stellt ist.
2 Das Amt ist die Umweltschutzfachstelle des Kantons.

II. Kostentragung, Beiträge und Gebühren

Art. 5 * Verursacherprinzip

1 Wer Umweltschutzmassnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür. Art. 6 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 6 Beiträge

1 Der Kanton kann an Massnahmen des Umweltschutzes Beiträge leisten.
2 Kantonsbeiträge können an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die Bezirke daran angemessen beteiligen.
3 Einzelheiten regelt der Grosse Rat.

Art. 7 Gebühren

1 Für die Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidgenössischem oder kantonalem Umweltschutzrecht werden Gebühren bis höchstens Fr. 5’000.-- erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw. Publikation, für Kontrollen und für allfällige Gutachten etc. hat der Ge - suchsteller 1 ) zu tragen.

III. Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 8 * Beratung / Beurteilung

1 Die Umweltschutzfachstelle berät die für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zuständige Behörde und beurteilt UVP-Berichte für Projekte, die vom Kanton geprüft werden müssen.

Art. 9 Massgebliches Verfahren

1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt vor der erstmaligen öffentlichen Auflage der Projektunterlagen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

IV. Abfallbewirtschaftung

Art. 10 Grundsätze

1 Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2 Nicht vermeidbare Abfälle sind zu verwerten, wenn dabei die Umweltbelas - tung geringer ist als bei der Beseitigung. Verwertbare Abfälle sind getrennt zu sammeln und abzugeben.
3 Nicht verwertbare Abfälle sind vorschriftsgemäss zu beseitigen.
4 Das vorschriftswidrige Deponieren und Bereitstellen sowie das Ein- und Zuführen von Abfällen ist verboten.

Art. 11 Siedlungsabfälle

1 Für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle ist das Departement zuständig. Es erhebt dafür Gebühren. *
2 Die Standeskommission regelt die Höhe der Gebühren sowie das Verfah - ren zu deren Erhebung und weitere Einzelheiten der Abfallbewirtschaftung. Sie kann die Bezirke zur Mitarbeit verpflichten. *
3 ... *

Art. 12 Übrige Abfälle

1 Bei den übrigen Abfällen ist für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ebenfalls das Departement zuständig. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: * a) Erarbeitung und periodische Nachführung der Abfallplanung gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle, in Zusammenarbeit mit den Bezirken; b) rechtzeitige Erarbeitung der Unterlagen für die Sicherstellung der ge - mäss Abfallplanung erforderlichen Anlagen in den Richt- und Nut - zungsplänen; c) Sicherstellung der Mitbenützung von ausserkantonalen Abfallanla - gen, wenn der Betrieb einer solchen Anlage im Kanton nicht möglich oder nicht sinnvoll ist; d) Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen und von Bewilligungen für den Verkehr mit Sonderab - fällen.
e) * Betrieb und Unterhalt einer Sammelstelle für tierische Nebenproduk - te.

Art. 13 Annahmepflicht und Zuweisungsrecht

1 Das Departement kann Betreiber von Abfallanlagen dazu verpflichten, die für die Anlage bewilligten Abfälle aus einem bestimmten Einzugsgebiet an - zunehmen.
2 Inhaber von Abfällen können vom Departement zur Abgabe an eine be - stimmte Abfallanlage verpflichtet werden.

Art. 14 Verbrennen von Abfällen

1 Das Verbrennen von Abfällen im Freien und in nicht geeigneten Anlagen ist verboten.
2 Vom Verbot ausgenommen ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, sofern dadurch keine Belästigungen entstehen und die Kompostierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Über Ausnah - men an besonderen traditionellen Anlässen (insbesondere Funkensonntag und 1. August) sowie für Abbrandübungen der Feuerwehren, der Rettungs - truppen und dergleichen entscheidet das Departement. *
3 Das Departement kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass die Umwelt im Vergleich mit der vor - schriftsgemässen Verbrennung nicht übermässig belastet wird.

V. Schutz des Bodens

Art. 15 * Zuständigkeit

1 Für den Vollzug der Verordnung über Belastungen des Bodens ist das De - partement zuständig.

VI. Luftreinhaltung

Art. 16 * Massnahmenplan

1 Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den Bezirken den Mass - nahmenplan im Sinne der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), welcher von der Standeskommission erlassen wird.

Art. 17 Luftreinhaltemassnahmen

1 Luftreinhaltemassnahmen bei neuen und bei bestehenden stationären An - lagen werden vom Departement verfügt.
2 Massnahmen gegenüber übermässigen Immissionen aus dem Verkehr werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement verfügt. *

Art. 18 Emissionskontrollen

1 Zuständig für Feuerungs- und andere Emissionskontrollen sowie für die Beurteilung der Messwerte ist das Amt für Umweltschutz.

Art. 19 * ...

VII. Lärmschutz

Art. 20 * Allgemeine Zuständigkeit

1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, vollzieht das Departe - ment die Lärmschutz-Verordnung (LSV).

Art. 21 * Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen

1 Lärmschutzmassnahmen bei Fahrzeugen sowie beweglichen Geräten und Maschinen werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement verfügt.

Art. 22 Bestehende ortsfeste Anlagen

1 Sanierungen bei bestehenden ortsfesten Anlagen und Schallschutzmass - nahmen an bestehenden Gebäuden werden vom Departement verfügt.
2 Gleichzeitig mit der Verfügung einer Schallschutzmassnahme ist auch eine Verfügung über die Kostentragung zu erlassen.

Art. 23 Sanierungsprogramme

1 Die Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne bedürfen der Genehmi - gung durch die Standeskommission.

Art. 24 * Empfindlichkeitsstufen

1 Die Bezirke ordnen den Nutzungszonen im Sinne der Baugesetzgebung die Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV zu.

VIII. Katastrophenschutz, Störfälle und umweltgefährdende

Stoffe

Art. 25 * Zuständigkeit Störfälle

1 Zuständig für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) ist das Departement.

Art. 26 Alarmorganisation und Meldestelle

1 Die Standeskommission regelt die Alarmierung, die Koordination und den Einsatz der Ereignisdienste (Feuer-, Öl-, Chemie-, Strahlenwehr) sowie die Information der Bevölkerung bei Störfällen oder anderen ausserordentlichen Ereignissen und bezeichnet die Meldestelle.

Art. 27 * Vollzug Stoffverordnung

1 Für den Vollzug der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffver - ordnung, StoV) ist das Departement zuständig.

IX. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28 Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Aus - führungsbestimmungen. Er kann allgemein anerkannte technische Richtlini - en verbindlich erklären.

Art. 29 * ...

Art. 30 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen Vorschriften des kantonalen Umweltrechtes und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizeri - schen Strafprozessordnung. *
2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestim - mungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Ge - sellschaft.
3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

Art. 31 Ersatzvornahme

1 Wird eine gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Umweltrecht erlas - sene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderli - chen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen oder von einem Drit - ten durchführen lassen.
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfand - recht ohne Eintragung im Grundbuch.
3 Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Anset - zung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden.

Art. 32 * Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes - rates 1 ) das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 )
1) Vom Bundesrat genehmigt am: 23. November 1993.
2) Inkrafttreten: 1. Januar 1994 (Beschluss des Grossen Rates vom 22. November
1993).
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.04.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -

28.04.1996 28.04.1996 Art. 2 aufgehoben -

28.04.1996 28.04.1996 Art. 11 Abs. 1 geändert -

28.04.1996 28.04.1996 Art. 11 Abs. 2 geändert -

28.04.1996 28.04.1996 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben -

28.04.1996 28.04.1996 Art. 12 Abs. 1 geändert -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 29 aufgehoben -

29.04.2001 24.06.2002 Art. 19 aufgehoben -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 5 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 11 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 14 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 15 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 17 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 20 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 25 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 27 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 32 geändert -

24.04.2005 01.01.2007 Art. 30 Abs. 1 geändert -

26.04.2009 01.01.2011 Art. 30 Abs. 1 geändert -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.04.1993 01.01.1994 Erstfassung -

Art. 2 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben -

Art. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 8 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 11 Abs. 1 28.04.1996 28.04.1996 geändert -

Art. 11 Abs. 2 28.04.1996 28.04.1996 geändert -

Art. 11 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 11 Abs. 3 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben -

Art. 12 Abs. 1 28.04.1996 28.04.1996 geändert -

Art. 12 Abs. 1, e) 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 14 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 15 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 16 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 17 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 19 29.04.2001 24.06.2002 aufgehoben -

Art. 20 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 21 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 24 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 25 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 27 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 29 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -

Art. 30 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -

Art. 30 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -

Art. 32 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

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