Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (122.111)
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (122.111)
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG) Vom 7. Februar 1999 (Stand 1. Oktober 2017) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Buch - stabe a der Kantonsverfassung
1 ) beschliesst:
1. Regierungsrat
§ 1 Auftrag
1 Der Regierungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertra - genen Aufgaben.
2 Die Regierungsgeschäfte haben Vorrang vor allen anderen Funktionen ei - nes Mitglieds des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat trifft grundlegende und wichtige Entscheide im Kolle - gium.
4 Er beaufsichtigt die kantonale Verwaltung und die anderen Träger öf - fentlicher Aufgaben; ausgenommen sind die Gerichte und die Pensionskas - se Kanton Solothurn. *
§ 2 Einberufungsrecht
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
§ 3 Geschäftsgang
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Geschäftsgang, insbeson - dere die Behandlung der ordentlichen, der dringlichen und der Geschäfte von untergeordneter Bedeutung.
§ 4 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
1 Um gültig zu verhandeln, müssen wenigstens drei Mitglieder des Regie - rungsrates anwesend sein.
2 Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Stimmenthal - tung ist nicht zulässig.
3 Ein gültiger Beschluss oder eine gültige Wahl muss wenigstens drei Stim - men auf sich vereinigen.
1) BGS 111.1 . GS 94, 756
1
4 Der Landammann oder die Frau Landammann stimmt mit. Bei Stimmen - gleichheit zählt diese Stimme doppelt.
5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Protokollführung sowie die Unterzeichnung und die Eröffnung seiner Beschlüsse.
§ 5 Zirkulationsbeschluss
1 Der Regierungsrat kann in dringenden Fällen auf Antrag eines Departe - mentes oder der Staatskanzlei Zirkulationsbeschlüsse fassen. § 4 Absatz 3 ist anwendbar.
§ 6 Ausstand
1 Die Vorschriften des Gesetzes über das Staatspersonal
1 ) über den Aus - stand gelten auch für die Mitglieder des Regierungsrates.
2 Bei der Behandlung von Beschwerden tritt jenes Mitglied des Regierungs - rates, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, in den Aus - stand.
3 Die Mitwirkung von Amtes wegen in einem Organ einer juristischen Per - son ist kein Ausstandsgrund.
§ 7 * ...
§ 8 Landammannamt
1 Der Landammann oder die Frau Landammann leitet den Regierungsrat und sorgt dafür, dass dessen Arbeiten zeitgerecht, zweckmässig und koor - diniert begonnen und beendet werden.
2 Er oder sie kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vorschlagen.
§ 9 Vertretung
1 Der Vize-Landammann oder die Frau Vize-Landammann unterstützt und entlastet den Landammann oder die Frau Landammann in allen Funktio - nen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
§ 10 Landammannentscheid
1 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, ordnet der Land - ammann oder die Frau Landammann vorsorgliche Massnahmen an. Im Üb - rigen entscheidet er oder sie an Stelle des Regierungsrates, wenn eine Sit - zung oder ein Zirkulationsbeschluss fristgerecht nicht möglich ist.
2 Entscheide nach Absatz 1 müssen dem Regierungsrat unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.
3 Im Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes
2 )
.
1) BGS 126.1 .
2) BGS 124.11 .
2
2. Staatsschreiber oder Staatsschreiberin
§ 11 Funktion
1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin a) ist der Stabschef oder die Stabschefin des Regierungsrates; b) gewährleistet die Verbindung zum Kantonsrat; c) unterstützt die Vorsitzenden von Kantonsrat und Regierungsrat in der gegenseitigen Koordination der Aufgaben; d) erfüllt Stabsaufgaben für den Kantonsrat nach Massgabe des Kantonsratsgesetzes
1 )
.
2 Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.
3. Verwaltung
3.1. Allgemeines
§ 12 Führung und Organisation
1 Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation. Er passt sie veränderten Verhältnissen an. *
2 Zu Beginn jeder Amtsperiode oder bei Ersatzwahlen bezeichnet der Re - gierungsrat die Vorsteher oder die Vorsteherinnen der Departemente und die Stellvertretung.
3 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt die Staatskanzlei. Er oder sie vertritt die Geschäfte der Staatskanzlei vor dem Regierungsrat und vor dem Kantonsrat.
§ 13 * ...
§ 14 Delegation von Verwaltungsbefugnissen
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und ande - ren Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 15 * Führung
1 Die Führung der Verwaltung richtet sich nach dem Gesetz über die wir - kungsorientierte Verwaltungsführung.
1) BGS 121.1 .
3
3.2. Zentralverwaltung
§ 16 Gliederung
1 Die Zentralverwaltung besteht aus den Departementen und der Staats - kanzlei. Die Staatskanzlei hat organisatorisch die gleiche Stellung wie ein Departement.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Departemente.
§ 17 Aufgabenzuteilung
1 Die Departemente und die Staatskanzlei bereiten die Geschäfte des Re - gierungsrates vor.
2 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Aufgaben und Kom - petenzen der Departemente und der Staatskanzlei.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Staatsbedienstete ermächti - gen, Verfügungen namens eines Departementes zu unterzeichnen.
4 Beschwerden, die sich gegen Verfügungen eines Departementes richten, werden von einem anderen, in der Regel vom stellvertretenden Departe - ment instruiert.
§ 18 * ...
3.3. Amteiverwaltung
§ 19 Amteiverwaltung
1 Die Amtschreibereien und die Oberämter bilden die Amteiverwaltung.
2 Der Kanton führt pro Amtei je eine Amtschreiberei und ein Oberamt. Für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt führt er in So - lothurn eine Amtschreiberei und ein Oberamt. In Grenchen und in Breiten - bach führt er je eine Amtschreiberei-Filiale. *
§ 20 Amtschreibereien
a) Aufgaben im Allgemeinen
1 Die Aufgaben der Amtschreibereien richten sich nach der Spezialgesetz - gebung.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung zur Führung des Handelsregis - ters eine oder mehrere Amtschreibereien ausschliesslich zuständig erklä - ren.
3 Der Regierungsrat kann den Amtschreibereien durch Verordnung zusätz - liche Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsführung wird im Einzelnen durch eine Verordnung des Re - gierungsrates geregelt.
§ 21 b) Aufgaben nach SchKG
1 Die Amtschreibereien sind auch Betreibungs- und Konkursämter. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin ist Betreibungs- und Konkursbeam - ter oder Betreibungs- und Konkursbeamtin.
4
2 Der Regierungsrat kann bestimmen, dass für einzelne Amteien besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamte oder besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamtinnen gewählt werden. *
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Aufgaben des Konkursbeamten oder der Konkursbeamtin einen oder mehrere Amtschrei - ber oder Amtschreiberinnen ausschliesslich zuständig erklären. Er kann die - se Aufgabe auch einem Betreibungs- und/oder Konkursbeamten oder einer Betreibungs- und/oder Konkursbeamtin übertragen.
§ 22 c) Aufsicht
1 Die Amtschreibereien unterstehen nach Massgabe der Spezialgesetzge - bung der Aufsicht des Obergerichtes.
2 Das Obergericht übt die fachliche Aufsicht durch den Amtschreiberei- Inspektor oder die Amtschreiberei-Inspektorin aus. Es regelt die Einzelhei - ten in einem Pflichtenheft.
§ 23 d) Amtschreiberei-Inspektorat
1 Der Amtschreiberei-Inspektor oder die Amtschreiberei-Inspektorin unter - steht administrativ einem Departement.
2 Das Departement kann ihm oder ihr weitere Aufgaben übertragen.
§ 24 e) Rechtsschutz
1 Gegen Anordnungen der Amtschreibereien kann, soweit nicht gerichtli - che Klage oder ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, beim Obergericht Be - schwerde geführt werden.
§ 25 Oberämter
1 Die Oberämter sind zuständig für a) die Aufsicht über Wahlen und Abstimmungen; b) die polizeilichen Vollstreckungsmassnahmen; c) * Leistungen im Sozialbereich sowie im Kindes- und Er - wachsenenschutz; d) Leistungen im Beratungs- und Vermittlungsbereich; e) das Schlichtungswesen in Mietfragen; f) das Schlichtungswesen im Bereich der Gleichstellung der Geschlech - ter. Einzelheiten regelt die Spezialgesetzgebung.
2 Der Regierungsrat kann den Oberämtern durch Verordnung weitere Auf - gaben übertragen.
3.4. Mittelbare Verwaltung; Aufsicht
§ 26 Leitungs- und Aufsichtsorgane
1 Die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane der mittelbaren Verwal - tung werden von der jeweiligen Wahlbehörde gestützt auf ein von ihr festgelegtes Anforderungsprofil gewählt.
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2 Die Mitglieder setzen sich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif - ten, für eine wirksame Aufgabenerfüllung sowie für eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ein. Einzelheiten regelt das von der Wahl - behörde erlassene Pflichtenheft. Wenn sie die Aufgaben mangelhaft erfül - len, insbesondere wenn sie Weisungen des Regierungsrates (Absatz 3) nicht beachten, können sie von der jeweiligen Wahlbehörde jederzeit ab - berufen werden.
3 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Arbeit der Leitungs- und Aufsichtsor - gane der mittelbaren Verwaltung. Er ist befugt, Auskunft zu verlangen, in Geschäfte Einsicht zu nehmen und Akten heraus zu verlangen. Er kann ih - nen bezüglich Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Weisungen er - teilen, wenn wesentliche Interessen des Staates oder der Öffentlichkeit be - droht sind. Werden solche Weisungen nicht beachtet, kann der Regie - rungsrat deren Entscheide aufheben und allenfalls einen neuen Entscheid verlangen.
4 Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Rahmen des Rechen - schaftsberichtes über seine Aufsichtstätigkeit und deren Ergebnisse.
4bis Die Absätze 2 und 3 finden auf die Pensionskasse Kanton Solothurn kei - ne Anwendung. *
5
... *
§ 27 Kantonsvertretungen
1 Der Kanton entsendet Vertreter oder Vertreterinnen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn das Gesetz oder Vereinbarun - gen solche Vertretungen vorsehen oder der Regierungsrat eine Vertretung beschliesst. In Organisationen, die Finanzhilfen erhalten, wird in der Regel keine Vertretung entsandt.
2 Der Regierungsrat wählt die Vertreter und Vertreterinnen aufgrund eines Anforderungsprofils. Er überwacht ihre Arbeit. Sie können vom Regie - rungsrat jederzeit abberufen werden, wenn sie ihre Aufgaben mangelhaft erfüllen, insbesondere wenn sie Weisungen (Absatz 4) nicht beachten.
3 Die Vertreter oder Vertreterinnen wahren die Interessen des Kantons und setzen sich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für eine wirk - same Aufgabenerfüllung sowie für eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ein. Einzelheiten regelt das Pflichtenheft.
3bis Die Vertreter oder Vertreterinnen sind verpflichtet, dem zuständigen Departement zeitgerecht die notwendigen Informationen zur Risikobeur - teilung zu beschaffen. *
4 Der Regierungsrat oder in seinem Auftrag das zuständige Departement oder die Staatskanzlei kann den Vertretern oder Vertreterinnen bezüglich Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 3 Weisungen erteilen, insbeson - dere auch über die Ausübung des Stimmrechts im Einzelfall.
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4. Schlussbestimmungen
§ 28 Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Aufgabenzuweisungen an die Departemente, die Staatskanzlei, die Äm - ter und an andere Organisationseinheiten sowie die Bezeichnungen dieser Organisationseinheiten auf Grund dieses Gesetzes und seiner Ausführungs - bestimmungen gehen abweichenden Aufgabenzuweisungen und Bezeich - nungen nach anderen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gel - tenden Erlassen vor.
2 Der Regierungsrat ist befugt, durch Verordnung die Aufgabenzuteilun - gen und Bezeichnung von Organisationseinheiten in Gesetzen, Verordnun - gen und anderen Erlassen mit diesem Gesetz und seinen Ausführungsbe - stimmungen in Übereinstimmung zu bringen.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung gesetzlich vorgeschriebene durch ihn gewählte Kommissionen aufheben oder deren Aufgaben neu umschreiben.
§ 29 Änderung von Gesetzen
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 30 Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse sind aufgehoben: a) Geschäftsreglement des Regierungsrates vom 10. September 1969
1 ) ; b) Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. September 1891
2 ) ; c) Verordnung über die Bildung von fünf Departementen in der kanto - nalen Zentralverwaltung vom 27. Juni 1995
3 )
.
§ 31 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat regelt das Inkrafttreten.
1) GS 84, 330 (BGS 122.11).
2) GS 61, 46 (BGS 123.31).
3) GS 93, 596 (BGS 122.220).
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Inkrafttreten: Am 1. August 1999: §§ 1, 2, 7-15, 18-21, 24, 26-28, 29 Buchstabe a, 29 Buchstabe b (ausgenom - men geänderter § 8 VRG), 29 Buchstabe d, 29 Buchstaben f-h, 29 Buchstabe i (ausgenommen geänderter § 9 des Gesetzes über die Berufsbildung); 29 Buchstaben j-l sowie 30 Buchstabe b.
§ 29 Buchstabe c (Änderung von § 33 des Gesetzes über die Gerichtsorgani -
sation) wird nicht in Kraft gesetzt. Das Inkrafttreten der §§ 3-6, 16-17, 22-23, 25, 29 Buchstabe b (geänderter § 8 VRG), 29 Buchstabe e (Änderung der §§ 1 sowie 3-6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken), 29 Buchstabe i (geänderter § 9 des Gesetzes über die Berufsbildung) sowie 30 Buchstaben a und c wird später festgesetzt. (Inkrafttreten § 22 am 1. Februar 2000, § 29 lit. i am 1. August 2001, alle übrigen in diesem Abschnitt aufgeführten Paragraphen am 1. August 2000). Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juni 1999.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.02.2001 01.01.2003 § 7 aufgehoben -
25.06.2003 01.01.2005 § 19 Abs. 2 geändert -
25.06.2003 01.01.2005 § 21 Abs. 2 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 12 Abs. 1 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 13 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 15 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 18 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 27 Abs. 3
bis eingefügt -
24.06.2004 01.08.2005 § 1 Abs. 4 geändert -
25.01.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 8
09.05.2017 01.10.2017 § 1 Abs. 4 geändert GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 26 Abs. 4
bis eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 26 Abs. 5 aufgehoben GS 2017, 19
9
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 4 24.06.2004 01.08.2005 geändert -
§ 1 Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19
§ 7 21.02.2001 01.01.2003 aufgehoben -
§ 12 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -
§ 13 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -
§ 15 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 18 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -
§ 19 Abs. 2 25.06.2003 01.01.2005 geändert -
§ 21 Abs. 2 25.06.2003 01.01.2005 geändert -
§ 25 Abs. 1, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 26 Abs. 4
bis
09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 26 Abs. 5 09.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 19
§ 27 Abs. 3
bis
03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
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