Beschluss zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kantonalverband freiburgischer Krankenversicherer und dem Kantonsspital
                            Beschluss  vom 16. Februar 1998  zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem  Kantonalverband freiburgisch  er Krankenversicherer und  dem Kantonsspital  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    18.    März    1994    über    die  Krankenversicherung (KVG);  gestützt   auf   das   Ausführungsgesetz   vom   24.   November   1995   zum  Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG);  in Erwägung:  Der  Kantonalverband  freiburgischer  Krankenversicherer  (KFKV)  und  das  Kantonsspital    haben    ihre    gegenseitigen    Verpflichtungen    in    einer  Vereinbarung  geregelt.  Diese  gilt  für  die  in  der  allgemeinen  Abteilung  hospitalisierten    Versicherten    de  r    Mitgliedskassen    des    KFKV.    Die  sind, gelten für das Jahr 1998.  Die    Vereinbarung    entspricht    den    gesetzlichen    Bestimmungen.    In  Anwendung von Artikel 46 Abs. 4 KVG bedarf sie der Genehmigung durch  die Regierung.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die    am    30.    Dezember    1997    zw  ischen    dem    Kantonalverband  freiburgischer   Krankenversicherer   und   dem   Kantonsspital   getroffene  Vereinbarung wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Tagespauschale    von    355    Franken    für    die    Vergütung    der  Behandlungen in der allgemeinen Abteilung wird genehmigt. Die Pauschale  gilt bis zum 31. Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der  Beschluss  vom  12.  August  1997  zur  Genehmigung  der  Vereinbarung  vom    3.    Juni    1997    zwischen    dem    Kantonalverband    freiburgischer  Krankenversicherer und dem Kantonsspital wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Dieser  Beschluss  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  1998  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.