Verordnung über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach  und Arlesheim  *  Vom 7. September 1993 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 *
                            Schutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Naturschutzgebiet «Reinacherheide», Reinach und Arlesheim, durch Re  -  gierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der  geschützten   Naturobjekte   des   Kantons   Basel-Landschaft   aufgenommen,   be  -  steht aus den Parzellen Nr. 485, 486, 509, 1964, 1967, 1968 (Teilfläche), 1969,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970, 1978 (Teilfläche), 2149 - 2151, 4349, 4558, 5020, 7704 (Teilfläche) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7754, alle im Grundbuch Reinach, sowie den Parzellen Nr. 2412, 2413, 2473,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2555,   3848   und   Teilflächen   der   Parzellen   Nr.   1102,   2946,   3442,   3658   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3661, alle im Grundbuch Arlesheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  bei   der   kantonalen   Naturschutzfachstelle   eingesehen   werden   kann.   Die   Ge  -  samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 39,72 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Schutzziele sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung   und   Förderung   der   Vielfalt   an   Lebensraum-Typen,   Sukzessi  -  onsstadien   und   Landschaftsstrukturen   mit   ihren   spezifischen   Lebensge  -  meinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung   und   Förderung   der   geschützten,   seltenen   sowie   standorttypi  -  schen Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung der Magerwiesen, insbesondere der Trockenra  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Renaturierung der Birsaue;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Erhaltung und Förderung von Pionierflächen und Hochstaudenfluren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Förderung des Eichen-Hagebuchen-Waldes an geeigneten Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Erhaltung und Förderung von seltenen Baum-Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Erhaltung und Förderung von Amphibien-Laichgewässern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Förderung   von   Kleinstrukturen   wie   Ast-   und   Steinhaufen,   insbesondere  als Lebensraum der Ringelnatter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Erhaltung   und   Förderung   des   Schappekanals   als   kulturhistorisches   Ob  -  jekt sowie als Umgehungsgewässer für die Wasserfauna;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  Erhaltung der geologischen Naturobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen   und   Eingriffe,   welche   einem   der   Schutzziele   zuwiderlaufen,  sind untersagt.  Es   ist  verboten,  das  Naturschutzgebiet in  seinem Bestand zu  gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten,     Anlagen     und     Einrichtungen     aller     Art,     welche     nicht     der  Grundwassernutzung dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Veränderungen   des   Bodens,   des   Terrains,   der   Vegetationsdecke   sowie  der Gehölzverteilung, soweit sie nicht zur Erreichung der Schutzziele nö  -  tig oder im Pflegekonzept nicht vorgesehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verlassen der Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Betreten mit Hunden sowie Beweiden mit Vieh;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Reiten innerhalb des Naturschutzgebietes sowie auf dem angrenzenden  Weidenweg, ausgenommen des Zugangs zur Wasserstelle an der Birs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Entfachen von Feuer ausserhalb der festgelegten Feuerstellen, Wegwer  -  fen von Abfällen, Campieren sowie Durchführen von Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Pflücken,   Ausgraben   und   Einbringen   von   Pflanzen   sowie   Stören,   Sam  -  meln, Fangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Einsatz   von   chemischen   Mitteln   zur   Schädlingsbekämpfung   sowie   Aus  -  bringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Befahren   ohne   Berechtigung,   ausgenommen   Veloverkehr   auf   dem   Ver  -  bindungsweg zwischen Schwimmbad und Birsbrücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekon  -  zept sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Aufsichtskommissi  -  on     für     das     Naturschutzgebiet,     insbesondere     die     "Heidetage",     bleiben  gewährleistet.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der traditionelle "Birslauf", welcher zweimal jährlich stattfindet und durch das  Naturschutzgebiet führt, bleibt unter weitestgehender Schonung der Natur wei  -  terhin  gewährleistet.  Der Anlass  darf  jedoch  im  Frühling  nur bis   am  10.   April  und im Herbst frühestens ab dem 01. September durchgeführt werden. Die An  -  zahl der Teilnehmer ist auf höchstens 1000 beschränkt. Eine Verknüpfung des  Anlasses mit anderen sportlichen Disziplinen ist nicht erlaubt. Die Wege dürfen  von   den   Läufern   und   Zuschauern   nicht   verlassen   werden.   Installationen   und  Werbemassnahmen innerhalb des Naturschutzgebiets sind verboten. Das Be  -  willigungsgesuch   ist   im   Rahmen   des   waldrechtlichen   Bewilligungsverfahrens  beim Forstamt beider Basel einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Unterhalt und die Nutzung der bestehenden Zufahrt zum Kraftwerk Dor  -  nachbrugg   sowie   die   Rechte   der   privaten   Grundeigentümerschaft   bezüglich  Eigengebrauch bleiben gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Haftung
                            1  Personen,   welche   innerhalb   des   Naturschutzgebietes   Pflege-,   Unterhalts-  oder  Bauarbeiten ausführen, tragen die Verantwortung  für  die Einhaltung der  Grundwasserschutzmassnahmen.  Der  jeweilige  Auftragnehmer  ist   haftbar  bei  durch ihn verursachten Grundwasserverunreinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis der Auf  -  sichtskommission   und   der   kantonalen   Naturschutzfachstelle   vorgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Ausführung   von   Eingriffen   und   Massnahmen,   welche   im   Zusam  -  menhang mit der Grundwassernutzung stehen, sind die Schutzziele zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Überwachung, Pflege, Unterhalt
                            1  Für die wissenschaftliche Überwachung, Pflege und den Unterhalt des Natur  -  schutzgebietes   sowie   für   die   Öffentlichkeitsarbeit   ist   die   vom   Regierungsrat  gewählte Aufsichtskommission zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Aufgaben und Kom  -  petenzen der Kommission sind in einem Pflichtenheft festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   erarbeitet   in   Zusammenarbeit   mit   der  Kommission ein Schutz- und Pflegekonzept, welches periodisch zu überarbei  -  ten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Konzept dient als Grundlage für Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Gestal  -  tungsmassnahmen im Naturschutzgebiet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.352
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd und Fischerei
                            1  Jagd  und Fischerei sind  unter Berücksichtigung der  Schutzziele gewährleis  -  tet. Untersagt sind im Naturschutzgebiet: Treibjagden, das Mitführen von Hun  -  den   sowie   Einrichtungen   für   die   Jagd   wie   Ansitze,   Fütterungsstellen   oder  Massnahmen zur Anlockung von Wildtieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommission kann  in Zusammenarbeit mit   dem  örtlichen Fischereiverein  und der Gemeinde Uferbereiche ausscheiden, welche weder befischt, noch be  -  gangen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufsicht
                            1  Die   zuständige   Direktion   kann   die   Aufsicht   über   das   Naturschutzgebiet   der  Gemeinde Reinach übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   mit   der   Aufsicht   betrauten   Personen   müssen   fachkundig   und   über   ihre  Rechte und Pflichten instruiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aufsichtspersonen   sind   berechtigt,   im   Rahmen   ihrer   Aufsichtsfunktion  Personenausweise  oder Angaben  zur  Person  zu  verlangen,  Anordnungen  im  Interesse  des   Schutzzieles   zu   erlassen   und  Fehlbare   zu  verzeigen   (§  28  Ab  -  satz  4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Regierungsratsverordnung vom 28. Mai 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über die Reinacherheide,  die Birs und die beidseitigen Birsufer wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 27.152, SGS 790.14  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.1993  01.10.1993  Erlass  Erstfassung  GS 31.352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 1  totalrevidiert  GGS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  Erlasstitel  geändert  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1, lit. g.  geändert  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1, lit. h.  geändert  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1, lit. i.  eingefügt  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1, lit. j.  eingefügt  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 2 Abs. 1, lit. k.  eingefügt  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 3 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 3 Abs. 4  eingefügt  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 3 Abs. 5  eingefügt  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2008  01.01.2009  § 3 Abs. 6  eingefügt  GS 36.841  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.352
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.09.1993  01.10.1993  Erstfassung  GS 31.352  Erlasstitel  02.12.2008  01.01.2009  geändert  GS 36.841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 02.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GGS 36.841
§ 2 Abs. 1, lit. e. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, lit. f. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, lit. g. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, lit. h. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 2 Abs. 1, lit. i. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 2 Abs. 1, lit. j. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 2 Abs. 1, lit. k. 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 2, lit. f. 02.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.841
§ 3 Abs. 4 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 5 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
§ 3 Abs. 6 02.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.841
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.352