Verordnung über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Arlesheim
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz»,  Arlesheim  Vom 31. Oktober 2006 (Stand 1. März 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Ermitage-Chilchholz», Gemeinde Arlesheim, durch  Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar  der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen,  besteht aus den Parzellen Nr. 67 (Teilfläche), 68, 69, 407, 410, 411 (Teilflä  -  che), 412 (Teilfläche), 416 (Teilfläche),1165 - 1167, 1177, 1183 - 1185, 1192 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1194, 1196, 1197, 1200 (Teilfläche), 1201 (Teilfläche), 1211 - 1213, 1215,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1217, 1218 (Teilfläche) 1226 (Teilfläche), 1246 (Teilfläche), 1247 (Teilfläche),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1248, 1285 und 4254, alle im Grundbuch Arlesheim.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 301,23 ha.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der extensiv genutzten, kleinräumig geglieder  -  ten Tafeljura-Landschaft mit ihren typischen und besonderen Lebensge  -  meinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung der zum Landschaftsgarten gehörenden Land  -  schaftselemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung   und   Förderung   der   Magerwiesen   und   -weiden   sowie   der  Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung von standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihren typischen Faunen und Floren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung strukturreicher, stufig aufgebauter und extensiv  genutzter Waldbestände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete  als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be  -  wohnende Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Erhaltung und Förderung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als  Lebensräume für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, ins  -  besondere für Reptilien, Schmetterlinge und Lichtbaumarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Förderung und Erhaltung der Felsstandorte mit ihren charakteristischen  Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  *  Erhaltung und Förderung des Steinbruchareals als Amphibien- und Repti  -  lienlebensraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  *  Erhaltung  der   kleinräumig  gegliederten  Wald-Offenland-Verteilung  und  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  *  Erhaltung und Förderung der Weiher mit ihren charakteristischen Lebens  -  gemeinschaften   als   Wasservogel-Brutplatz,   Amphibien-Laichgewässer  sowie als Ringelnatter-Lebensraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  *  Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  *  Förderung des Hangriedes «Wetzstapfel»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  *  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und  Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  *  Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturland  -  schaft wie hochstämmige Obstbäume, Trockenmauern und die traditio  -  nelle Rebflora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  *  Erhaltung der geologischen Naturobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese im Parkpflegekonzept, im Nutzungs- und Pfle  -  geplan oder im Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet  nicht vorgesehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Freizeitaktivitäten mit übermässig starken Immissionen auf das Natur  -  schutzgebiet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von  Standorten geschützter Arten, oder solche, die gebietsspezifische Natur  -  werte gefährden;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Campieren oder Modellfliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Lagern in Gruppen oder Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichne  -  ten Feuerstellen gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Verlassen der erlaubten Wege in den naturschützerisch empfindlichen  Sperrgebieten und Wildruhegebieten gemäss Konzept Natur, Erholung  und Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Klettern oder Bouldern ausserhalb der erlaubten Bereiche gemäss Kon  -  zept Natur, Erholung und Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits  der erlaubten Wege gemäss Konzept Natur, Erholung und Sport sowie  unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Ma  -  gerweiden und Feuchtwiesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen und Pilzen innerhalb der Sperrge  -  biete, Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder  Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und  Schutzkonzept für das Waldreservat nicht enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  soweit dies im Parkpflegekonzept, im Nutzungs- und Pflegeplan oder im  Nutz- und Schutzkonzept für das Waldreservat nicht vorgesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Nutzung der Gewässer als Fischaufzuchtgewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Parkpfle  -  gekonzept, Pflege- und Nutzungsplan sowie Nutz- und Schutzkonzept für das  Waldnaturschutzgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nutzung und Unterhalt der Gebäude im bisherigen Rahmen sowie die Rechte  der Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Veranstaltungen  unterliegen   der   Bewilligungspflicht.   Bewilligungen   können  unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beein  -  trächtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Bewilligungsverfahren  richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel  zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewil  -  ligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Pflege- und Nutzungsplan vom 27.  Mai 1999, das Nutz- und Schutzkon  -  zept für das Waldreservat vom 27.  September 2002 mit dazugehöriger Abgel  -  tungsberechnung vom 20.  März 2003 sowie das Nutz- und Schutzkonzept für  die Wald-Naturschutzgebiete «Reichenstein, Gspänig» vom 31.  Januar 2014,  mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung, bilden die Grundlage für Nutzung,  Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Für den Wald sind die Schutz  -  ziele nach 25  Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit  den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseiti  -  gem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung all  -  fälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrich  -  ten. Für die 3  Altholzinseln in den Gebieten «Burg Reichenstein», «Gspänig»  und «Steinbruch Arlesheim» gelten die Schutzziele mindestens 50  Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundei  -  gentümern   für   die   Betreuung   und   Pflege   des   Naturschutzgebietes   ge  -  mäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Na  -  tur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch die Forstbetriebsgemein  -  schaft  Arlesheim -  Münchenstein. In gegenseitigem Einverständnis können  Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Pflege- und Nutzungsplan vom 27.  Mai 1999 und das Nutz- und Schutz  -  konzept für das Waldreservat vom 27.  September 2002 mit dazugehöriger Ab  -  geltungsberechnung vom 20.  März 2003 bilden die Grundlage für Nutzung,  -  ziele nach 25  Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit  den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseiti  -  gem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung all  -  fälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  , GS 31.59  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der zum Landschaftsgarten zählenden Teilfläche des Naturschutzgebietes  bleiben unter Beachtung der Naturschutzziele die denkmalpflegerischen Ge  -  sichtspunkte massgebend, insbesondere für den Wegunterhalt, die Weggestal  -  tung, die Gestaltung der wegbegleitenden Bereiche sowie für die Pflege und  Gestaltung der Uferbereiche der Weiher. Für den Wegunterhalt ist die Gemein  -  de zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 14. September 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über das Naturschutzgebiet «Er  -  mitage», Arlesheim, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 33.777  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  GS 35.1016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 1 Abs. 2  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 2 Abs. 1, lit. h.  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 2 Abs. 1, lit. j.  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 2 Abs. 1, lit. k.  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 2 Abs. 1, lit. l.  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 2 Abs. 1, lit. m.  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 2 Abs. 1, lit. n.  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 2 Abs. 1, lit. o.  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 2 Abs. 1, lit. p.  geändert  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 2 Abs. 1, lit. q.  eingefügt  GS 2015.007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  01.03.2015  § 4 Abs. 3  geändert  GS 2015.007  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  31.10.2006  01.01.2007  Erstfassung  GS 35.1016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 1 Abs. 2 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 2 Abs. 1, lit. h. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 2 Abs. 1, lit. j. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 2 Abs. 1, lit. k. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 2 Abs. 1, lit. l. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 2 Abs. 1, lit. m. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 2 Abs. 1, lit. n. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 2 Abs. 1, lit. o. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 2 Abs. 1, lit. p. 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
§ 2 Abs. 1, lit. q. 03.02.2015 01.03.2015 eingefügt GS 2015.007
§ 4 Abs. 3 03.02.2015 01.03.2015 geändert GS 2015.007
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.1016