Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten
                            Gewerbeparkkarten.Vereinbarung  Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt  über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten  Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf § 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 37i des Strassengesetzes vom 24. März 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  -  sel-Stadt, gestützt auf § 16 der Verordnung vom 19. August 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Parkraumbewirtschaftung  sowie der Verordnung vom 24. August 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  schliessen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenseitig Bezugsstelle
                            1  Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit  einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl des Antragstellenden herausgegeben:  von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder  von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungs  -  voraussetzungen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Parkierberechtigungen
                            1  Für die Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen  die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden gesetzlichen Rege  -  lungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühr
                            1  Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Gebühren:  Fahrzeugwechsel (gleicher Halter): 30 Franken  Kontrollschildwechsel (gleicher Halter): 30 Franken  Erstellen von Duplikaten: 30 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   einer   vorzeitigen   Rückgabe   der   kombinierten   Gewerbeparkkarte   erfolgt   keine   anteilmässige  Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verteilschlüssel
                            1  Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren  Aufwand ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:  dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.252, SGS  430  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  952.560  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG  952.300  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewerbeparkkarten.Vereinbarung  dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
                            1  Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone informieren sich gegenseitig über erteilte, ab  -  gelehnte und entzogene Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anwendbares Recht
                            1  Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten, Kündigung
                            1  Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs  gekündigt werden.  Basel/Liestal 16. Dezember 2014  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: Dr. Guy Morin  Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Isaac Reber  Der Landschreiber: Peter Vetter
                        
                        
                    
                    
                    
                
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