Gesetz über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen
                            1  Gesetz  vom 7. Februar 1996  über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 16. August 1995;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  tsverantwortliche  (Verantwortliche)  eingesetzt, die beauftragt   sind, bei der Erfüllung der dem Staat und seinen  Dienststellen    in    den    verschiedenen    Bereichen    der    Landwirtschaft  obliegenden   Aufgaben,   vor   alle  m   bei   der   Wahrnehmung   der   den  Viehinspektoren    und    den    Ackerbauleitern    übertragenen    Aufgaben,  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jeden Verantwortlichen wird ein Stellvertreter ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Befugnisse
                            1  Die  Verantwortlichen  nehmen  die  Aufgaben  wahr,  die  ihnen  durch  die  Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können zudem mit besonderen Aufg  aben beauftragt werden, die ihnen  der Staat und seine Dienststellen  sowie die Gemeinden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tätigkeitsgebiete
                            Die  Tätigkeitsgebiete  werden  von  der  für  die  Landwirtsc  haft  zuständigen  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ernennung
                            1  Die  Verantwortlichen  und  ihre  Stellv  ertreter  werden  von  der  für  die  Landwirtschaft zuständigen Direktion ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesetz   betreffend   die   Dauer   der   öffentlichen   Nebenämter   ist  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausbildung und Weisungen
                            1  Die Verantwortlichen müssen grundsät  zlich über eine landwirtschaftliche  Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  für  die  Landwirtschaft  zuständi  ge  Direktion  erlässt  die  Richtlinien  und  Weisungen,  die  zur  Erfüllung  de  r  Aufgaben  der  Verantwortlichen  erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt die Aufgabe in die  Zuständigkeit einer andere  n Direktion oder einer  ihrer Dienststellen, so obliegt es dieser, die entsprechenden Weisungen zu  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            Die  Verantwortlichen  unterstehen  der  Au  fsicht  der  für  die  Landwirtschaft  zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entlöhnung
                            1  Die  Entlöhnung  der  Verantwortliche  n  wird  vom  Staat  getragen.  Die  Einzelheiten werden vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden entlöhnen die Verantwo  rtlichen für die Aufgaben, die sie  ihnen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übergangsbestimmungen
                            1  Die  Verantwortlichen  werden  das  er  ste  Mal  ernannt,  wenn  die  Stelle  eines      Viehinspektors      oder      Acke  rbauleiters      im      betreffenden  Tätigkeitsgebiet  frei  wird;  spätestens  5  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  müssen  jedoch  alle  Acke  rbauleiter  und  Viehinspektoren  durch  Verantwortliche ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange kein Verantwortlicher für ein  bestimmtes Gebiet ernannt wurde,  nehmen    die    Viehinspektoren    und    die    Ackerbauleiter    die    in    der  eidgenössischen  und  kantonalen  Ge  setzgebung  vorgesehenen  Aufgaben  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staat  übernimmt  die  Entlöhnung  der  Ackerbauleiter  ab  Inkrafttreten  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzug
                            Der  Staatsrat  erlässt  die  Ausführung  sbestimmungen  zu  diesem  Gesetz.  Er  bestimmt dessen Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1.   Januar 1997 (S  tRB 29.5.1996).