Strassengesetz
                            h offenstehen-  , Geh  -  Trennstreifen, Verkehrsinseln;  ung;  A.  Grundsatz  B.  Strassen  -  begriff  I.    Strassen  II.  Bestandteile
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nebenanlagen sind unter anderem:
                            a)  Parkplätze;  b)  Rastplätze inklusive Toiletten;  c)   Busstationen;  d)  Taxistände.  Zweiter Abschnitt:  Einteilung der Strassen,  Strassenhoheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 17)
                            1   Kantonsstrassen sind:  a)  die überregionalen Strassen;  b)  die regionalen Strassen;  c)   die überlokalen Strassen;  d)  die kantonalen Radrouten ausserhalb der Bauzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend für die Einteilung der Strassen ist der kantonale Stras-  senrichtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kantonsstrassen  mit  ihren  Bestandteilen  und  Nebenanlagen  ste-  hen im Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen der Stadt Schaffhausen  bleiben in deren Eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Antrag der Stadt Schaffhausen kann der Kantonsrat Kantons-  strassen in das Eigentum des Kantons übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gemeindestrassen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  a)  Hauptstrassen;  b)  Sammelstrassen;  c)   Erschliessungsstrassen;  d)  Güter  -  und Waldstrassen;  e)  kantonale  Radrouten  innerhalb  der  Bauzonen,  sofern  sie  nicht  einer Kantonsstrasse überlagert sind, und kommunale Radwege;  f)   Geh  -, Reit und Wanderwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend für die Einteilung sind die  kommunalen Strassenricht-  pläne.  III.  Neben  -  anlagen  A.  Kantons  -  strassen  I.    Einteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  II.  Eigentum  17)  B.  Gemeinde  -  strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Waldstrass  en  aus-  korporation) nach den Vorschriften des Einfüh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  -  und  enden  Vorschriften   werden,  C.  Strassen  von  Güterkorpo  -  rationen  D.  Privat  -  strassen  A.  Gemein  -  gebrauch  I.    Grundsatz  II.  Einschrän  -  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Attraktivierung von Wohn-  und Geschäftsquartieren;  e)  Interessen der Land-  und Forstwirtschaft;  f)   Interessen der Erholung;  g)  Interessen des Landschafts  -  und Naturschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständig zur Anordnung  von Einschränkungen auf Kantonsstras-  sen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kan-  tonalem  Interesse  ist  das  Baudepartement   4)  ,  auf  Gemeindestras-  sen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kom-  munalen Interesse der Gemeinder  at oder das von ihm bezeichnete  Referat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann das Baudeparte-  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    die  Anordnung,  Änderung  oder  Aufhebung  von  Einschrän-  kungen  auf  Gemeindestrassen,  Strassen  von  Güterkorporationen  und Privatstrassen von kommunalem Interesse anstelle der zustän-  digen Instanz der Gemeinde nach deren Anhörung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einschränkungen,  die  nicht  nur  vorübergehend  dauern,  sind  im  Amtsblatt  auszuschreiben  und  den  betroffenen  Strasseneigentü-  mern mit eingeschriebene  m Brief bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer  an  der  Änderung  oder  Aufhebung  der  Einschränkung  ein  schutz  würdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 20 Ta-  gen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt mit schriftlicher Begrün-  dung Einsprache bei der anordnenden Inst  anz erheben. Diese ent-  scheidet, wenn sich keine gütliche Einigung erzielen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den Vorschriften des Ge-  setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer  Kantons  -   oder  Gemeindestrasse  ist  nur  mit  einer  gebührenpflichti-  gen Bewilligung und in der Regel nur gegen Entschädigung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erteilung einer Bewilligung setzt v  oraus, dass   17)  a)  ein erhebliches Bedürfnis vorhanden ist, dem auf andere Weise  nur  durch  unverhältnismässigen  Aufwand  entsprochen  werden  könnte;  b)  keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen verletzt  werden;  c)    eine rechtsgleiche Behandlung  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zuständig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verfahren  B.  Den  Gemein  -  gebrauch  übersteigen-  de Nutzun-  gen  I.    Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herheiten und Vorschüsse  wie  die  Aufstellung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  -  und  Gemeindestrassen  kann  bewili-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bewilli  -  gungsarten,  Zuständig  -  keit  II.  Besondere  Bestimmun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Bauten und  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Parkieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer eine Strasse über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat  sie sofort zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer eine Strasse beschädigt oder durch übermässigen Gebrauch  aussergewöhnlich stark abnützt, hat die Kosten der Instandstellung  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Interessen  der  Anstösser  sind  angemessen  zu  berücksichti-  gen,  soweit  dadurch  keine  wesentlichen  Beeinträchtigungen  der  Strasse oder des Strassenverkehrs entstehen und soweit dies dem  Strasseneigentümer zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Recht zum seitlichen Zutritt kann im öffentlichen Interesse ent-  zogen oder eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen haben die Anstösser die gleichen Rechte und Pflichten  wie die andern Strassenbenützer; sie haben namentlich Einschrän-  kungen des Gemeingebrauchs in Kauf zu nehmen und Beeinträchti-  gungen der Strasse und des Strassenverkehrs zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beim Bau, Betrieb und Unter halt der Strassen hat der Strassenei-
                            gentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um schä-  digende Einwirkungen auf die Grundstücke der Anstösser zu verhin-  dern oder soweit als möglich zu mildern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Anstösser    haben  die  vorübergehende  oder  dauernde  Inan-  spruchnahme ihres Grundeigentums zu dulden:  a)    zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Strassenverkehr;  b)    zur  Ausführung  von  Strassenbau  und  -unterhalt,  wenn  die  Ar-  beiten sonst nicht oder nur mit übermässigem Aufwand vorge-  nommen werden könnten;  c)    zur  Aufrechterhaltung  des  Verkehrs  bei  Unterbrechung  einer  Strasse;  d)    zum  Bau  von  Schutzvorrichtungen,  sofern  damit  unzumutbare  Beeinträchtigungen   und   damit   verbundene   Schadenersatz-  pflichten vermindert werden können;  e)    zur  Erstel  lung  von  Einrichtungen  für  die  Verkehrsführung  und  -sicherheit wie Signalisation, Wegweisung, Beleuchtung, Fahr-  leitungsmasten, Mauerhaken, Leitplanken und dergleichen;  f)  zum Einlegen von Leitungen.  C.  Beeinträchti  -  gungen  D.  Rechte und  Pflichten der  Anstösser  I.    Grundsatz  II.  Schutz  -  rechte  III.  Duldungs  -  pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            flicht der Anstösser richtet  -  oder  all von der Kommission für Enteignun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   festgelegt wird.  von  kantonalem  Interesse  das  Baudeparte-  nlagen und Einfriedungen sowie  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  und  Ver  -    unter  Berücksichtigung  der  Verkehrssicherheit,  der  Kanton den Bau von Gemein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Entschädi  -  gung  IV.  Besonder  -  heiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Seitlicher  Zutritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Nutzungs  -  vorschriften  für  Anstösser  -  grundstücke  A.  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton und die Gemeinden stellen Strassenrichtpläne auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Richtpläne  sind  nach  den  Vorschriften  des  Bundes  und  Kantons  in  die  Raumplanung  einzuordnen  und    ...   18)    auf  andere  Richtpläne  und  auf  die  Nutzungspläne  der  Gemeinden  abzustim-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie sind spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls  den veränderten Verhältnissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden enthalten  das Netz der bestehenden und künftigen Kantons  - beziehungsweise  Gemeindestrassen,  getrennt  nach  Einteilung,  und  die  wichtigsten  Knotenpunkte sowie die Radrouten und Wanderwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stra  ssenrichtplan des Kantons beinhaltet insbesondere ein zu-  sammenhängendes Netz der Radrouten im Kanton (Radwege und  Strassen für Motorfahrzeuge und Fahrräder).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden sind für
                            sämtliche Instanzen  des Kantons, der Gemeinden und anderer öf-  fentlichrechtlicher Körperschaften verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat stellt den kantonalen Strassenrichtplan auf, wel-  cher der Genehmigung des Kantonsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)   bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Gemeinden haben ein Mitspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können sich Regierungsrat und eine Gemeinde nicht einigen, ent-  scheidet der Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)   bei der Genehmigung des Richtplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Strassenrichtpläne  der  Gemeinden  sind  zumindest  anlässlich  einer  umfassenden  Revision  der  Nutzungsplanung  zu  überprüfen  und gegebenenfalls anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Änderung der funktionsgemässen Bestimmung sowie die Auf-  hebung einer Kantons  -  oder Gemeindestrasse bedürfen einer Ände-  rung des Richtplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Strassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.  B.  Planung  I.    Strassen  -  richtpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Grund  -  sätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Inh  alt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verfahren  a)   Richtplan  des Kantons  b)  Richtpläne  der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Gemeindestrassen  ent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   Schutz  ssergrundstücken zur Strasse verbo-  C.  Aus  -  führungs  -  projekt  -  ierung  I.    Inhalt  II.  Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Land  -  bedarfslinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Immissions  -  linien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zutritts  -  verbotslinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Baudepartement   4)   stellt die Ausführungsprojekte für die Kan-  tonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsst  rassen im Eigentum der  Stadt  Schaffhausen   17)    auf;  die  Projekte  für  Neubauten,  grössere  Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien bedürfen der  Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die betroffenen Gemeinden haben ein Mitspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Können sich das Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und eine Gem  einde nicht eini-  gen, entscheidet der Regierungsrat bei der Genehmigung des Pro-  jekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Die Gemeinden stellen die Ausführungsprojekte für ihre Gemein-
                            destrassen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Stadt Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für ihre Ge-  meindestrassen  sowie  für  die  Kantonsstrassen  in  ihrem  Eigentum  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausführungsprojekte  der  Kantonsstrassen  im  Eigentum  der  Stadt Schaffhausen bedürfen der Genehmigung des Regierungsra-  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn es das kantonale Interesse erfordert, kann der Regierungsrat  die  Projektierung  von  Kantonsstrassen  im  Eigentum  der  Stadt  Schaffhausen  innert  Frist  verlangen  und  nach  deren  unbenütztem  Ablauf zur Ersatzvornahme schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausführungsprojekt  e für Neubauten, grössere Ausbauten und  Korrektionen sowie für Strassenlinien sind im Amtsblatt auszuschrei-  ben und während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den betroffenen Grundeigentümern ist das Ausführungsprojekt in  jedem F  all mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  an  der  Änderung  oder  der  Aufhebung  des  Ausführungspro-  jekts ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann in-  nert 30 Tagen nach der Mitteilung bei jener Instanz mit schriftl  Begründung  Einsprache  erheben,  die  das  Ausführungsprojekt  auf-  gestellt hat.  III.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Aufstellung  der Ausfüh  -  rungs  -  projekte  a)   Baudeparte-  ment  4)  b)  Gemeinden  c)  Stadt  Schaffhau-  sen   17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rechts  -  schutz  a)   Auflage  b)  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  ndumlegung.  Die  Zustimmung  der  betroffenen  Grundei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    beziehungsweise  der  Gemeinderat  oder  anordnen, wenn alle für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verfahren  bei  Änderungen  D.  Landerwerb  I.    Grundsatz  II.  Land  -  umlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und wenn nachgewiesen wird, dass sonst die Ausführung des Werks  erheblich verzögert oder anderweitig beeinträchtigt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom  Zeitpunkt  der  Rechtskraft  des  Ausführungsprojekts  an  kann  das Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   beziehungsweise der Gemeinderat oder das  von ihm bezeichnete Referat beim Präsidenten der Kommis  Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    schriftlich  die Einle  itung des Enteignungsverfahrens beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  rechtskräftigen  Pläne  des  Ausführungsprojekts  sind  mit  dem  Verzeichnis der zu enteignenden Rechte dem Antrag beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Enteignungsrecht  erstreckt  sich  auf  alle  für  die  Strasse,  ihre  Bestandteile  und  Nebenanlagen  benötigten  Flächen  sowie  auf  die  Rechte,  die  zur  Anordnung  von  Baubeschränkungen  und  Schutz-  massnahmen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Enteignungsverfahren  beschränkt  sich  auf  das  Schätzungs-  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach  Durchführung  der  Einigungsverhandlung  hat  der  Präsident  der   Kommission   für   Enteignungen,   Gebäudeversicherung   und  Brandschutz   14)    auf  Begehren  des  Enteigners  die  vorzeitige  Besit-  zeseinwei  sung zu verfügen, wenn alle für die Bewertung des Landes  nötigen  Massnahmen vollzogen worden sind und wenn nachgewie-  sen wird, dass sonst die Ausführung des Werks erheblich verzögert  oder anderweitig beeinträchtigt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der  Ausführung darf erst begonnen werden, wenn das Projekt  rechtskräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  vorbereitende  Handlungen  gemäss  Enteig-  nungsgesetz  sowie  Massnahmen,  mit  denen  sich  alle  betroffenen  Grundeigentümer schriftlich einverstanden erklärt h  aben.  III.  Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Umfang,  vorzeitige  Besitzesein  -  weisung  E.  Ausführung  I.    Aus  -  führungs  -  beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Entsorgungsanlagen  können  ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ,  bei  Ka  ntonsstrassen  im  Eigentum  der  Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)   und bei Gemeindestrassen der Gemeinderat oder  shalb vergrössert werden, übernimmt der  ungsleitungen zu beseitigen.  -  oder  Gemeindestrassen  gelten  sen der bisherige Eigentümer  II.  Leitungen  17)  III.  Beleuch  -  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  IV.  Ent  -  wässerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  V.  Wasser  -  lieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  F.  Aufhebung  von  Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weise dem Kanton und in zweiter Linie den Eigentümern der Anstös-  sergrundstücke zum Kauf anzubieten oder in eine Umlegung einzu-  werfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Streitfall  über  die  Höhe  des  Preises  oder  die  Verteilung  unter  den privaten Grundeigentümer  n entscheidet die Kommission für Ent-  eignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz   14)  .  Fünfter Abschnitt: Betrieb und Unterhalt der  Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Der Betrieb der Strassen umfasst namentlich die Regelung des Ver-
                            kehrs mit Lichtsignalen, die Strassenbeleuchtung, die Beleuchtung  und  Ausleuchtung  von  Signalisation  und  Wegweisung,  die  Ver-  kehrslenkung  mit  Wechselwegweisung,  automatische  Dauerver-  kehrs  zählungen sowie Einrichtungen für die Kontrolle der Parkzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der betriebliche Unterhalt der Strassen umfasst namentlich die Rei-  nigung, die Staubbekämpfung, die Ausbesserung von Schäden, die  Erneuerung der Markierung sowie  den Winterdienst und die Grün-  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der bauliche Unterhalt umfasst die Erneuerung des Oberbaus und  die Wiederherstellung nach Katastrophen. Alle baulichen Massnah-  men, die darüber hinausgehen, gelten als Strassenbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 17)
                            Die  Strassen sind nach technischen, ökologischen und wirtschaftli-  chen Gesichtspunkten so zu betreiben und zu unterhalten, dass sie  ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst  schonend benützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Betrieb und Unterhalt der Strassen obliegen den Strasseneigentü-  mern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  ist  befugt,  eine  Organisation  zu  gründen  oder  den Beitritt zu einer solchen zu erklären, die Leistungsvereinbarun-  gen mit den zuständigen Bundesbe  hörden über den Betrieb und Un-  terhalt von Nationalstrassen abschliessen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  A.  Begriffe  I.    Be  trieb  II. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  B.  Durch  -  führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  C  Zuständig  -  keit  I.      Grund  -  satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en übernehmen.  mit verbundenen Kosten.  II. Besonder  -  heiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gehwege  bzw.  Trottoirs und  Wander  -  wege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Signalisation  von Radrou-  ten und  Wa  nder  -  wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Aufgaben  -  übernahme  III.  Wasser  -  lieferung  IV.  Strom  -  lieferung  A.  Kosten  -  tragung  I.    Grund  -  satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  II.  Spezialfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Beiträge der  Gemein  -  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligt eine Gemeinde ihren Beitrag nicht, darf das beitragspflich-  tige Projekt nur realisiert werden, wenn ein erhebliches übergeord-  netes Interesse besteht. Über diese Frage entscheidet der Kantons-  rat  a  uf  Antrag  des  Regierungsrates.  Hält  der  Kantonsrat  am  Bau  fest, ist der Gemeindebeitrag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Der Kanton beteiligt sich hälftig an den Kosten für den Bau, Betrieb  und  Unterhalt  der  Kantonsstrassen  im  Eigentum  der    Stadt  Schaff-  hausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  für  Bau,  Betrieb  und  Unterhalt  der  dem  Gemeinge-  brauch offenstehenden Kantons  -  und Gemeindestrassen sind in ers-  ter  Linie  aus  dem  kantonalen  Anteil  am  Benzinzollertrag,  aus  dem  Ertrag  der  Motorfahrzeugsteuer,  aus  Mehrwertbeiträgen,  aus  Glo-  balbeit  rägen des Bundes und aus allfälligen weiteren zweckgebun-  denen Einnahmen zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Mittel dürfen für keinen andern Zweck verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Vom kantonalen Anteil am Benzinzollertrag und von der Motorfahr-  zeugsteuer  fallen  zwei  Drittel  dem  Kanton  und  ein  Drittel  den  Ge-  meinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mindestens 90 % des gemäss Art. 72 den Gemeinden zustehenden  Anteils werden jährlich nach der Grösse von Bauzone und   übrigem  Gemeindegebiet ohne Wald, der Einwohnerzahl und dem Bestand  von Motorfahrzeugen unter den Gemeinden verteilt.   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat weist höchstens 10 % des Anteils Gemeinden  zu,  die  im  Rechnungsjahr  besondere  Aufgaben  des  Strassenbaus  sowie des Rad  -, Fu  ss-  und Wanderwegbaus erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Stadt  Schaffhau-  sen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  B.  Beschaffung  und  Verwendung  der zweck  -  gebundenen  Mittel  I.    Grundsatz  II.  Benzin  -  zollanteil  und  Motorfahr  -  zeugsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gemeinde  -  anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)    die  Grundeigentümer  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 werden  enverkehrsamts und der Verkehrs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Mio. Franken übersteigt,  III.  Mehrwert  -  beiträge  IV.  Bundes  -  beiträge  V.  Spezial  -  finanzierung  Kanton  VI.  Spezial  -  finanzierung  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Siebter Abschnitt:  Ausführungs-  , Übergangs-   und  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug des  Bundesgesetzes  über  die  Nationalstrassen  erforderlichen  rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er stellt ferner die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vor-  schriften auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann Normen von Berufsorganisationen, namentlich der Verei-  nigung  Schweizerischer  Strassenfachleute  (VSS),  der  Vereinigung  Schweizerischer  Ver  kehrsingenieure  (SVI)  und  des  Schweizeri-  schen Ingenieur  -  und Architektenvereins (SIA) sowie die Richtlinien  des  Instituts  für  Orts  -,  Regional  -   und  Landesplanung  an  der  ETH  (ORL) als verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Das Baudepartement 4) überwacht den Vollzug dieses Gesetzes.
                            Art. 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind gemäss kantonalem Richtplan zusätzliche Strassen vorgese-  hen, gelten bis zu deren Bau die bisherigen Verbindungen als Kan-  tonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Längstens während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes  werden  die  Gemeindeanteile  gemäss  Art.  73  auch  ohne  Vorliegen  eines rechtskräftigen Strassenrichtplans ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 78a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonsstrassen, die bi  sher im Eigentum der Gemeinden oder der  Güterkorporationen  standen,  sind  innert  fünf  Jahren  entschädi-  gungslos dem Kanton zu übertragen. Art. 46 Abs. 2 und 3 sind sinn-  gemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dasselbe gilt für Gemeindestrassen, welche ausserorts von einer  im kan  tonalen Richtplan enthaltenen Radroute überlagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Spezialfinanzierung gemäss Gesetz über die Verbesserung der  Verkehrsinfrastruktur  vom  6.  Juni  2011  (Agglomerationsprogramm  Schaffhausen der 1. Generation) bleibt vorbehalten.  A.  Vollzug  I.    Vollziehungs  -verordnung  II.  Aufsicht  B.  Übergangs  -  bestim  -  mungen  I.    Strassen  -  gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980   17)  II.  Teilrevision  vom 6. De-  zember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   werden wie folgt geändert:  - und  Ablagerungsplätze, die Einfriedungen, über Terrain-    und  Umbauten  oder  zum  Einkauf  in  öf-   Die Baulinie   bezeichnet die Grenze, bis zu welcher die äusserste   Die Sekundärbaulinie gilt nur für die im Baulinienplan besonders  en von Gebäuden oder Geschossen.   Die Katastrophenbaulinie hat die gleiche Bedeutung wie die Bau-   Die Innenbaulinie bestimmt die zulässige Bautiefe und die Grösse   Die Niveaulinie gibt die Höhenlage der Strassenachse an.   Der Abstand zwischen den Baulinien darf nicht weniger als 12 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   und in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  be-  C.  Änderung  des Bau-  gesetzes  Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeines  D.  Inkrafttreten,  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen  über die Beiträge an die Gemeinden für den Ausbau der Gemein-  destrassen vom 23. August 1965.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  V  vom  9.  Dezember  1986,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 725.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SHR 725.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SHR 700.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Amtsblatt 1980, S. 483.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Ei  ngefügt  durch  G  vom  4.  Juni  2007,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Fassung  gemäss  G  vom  9.  November  2009,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäs  s G vom 6. Mai 2013, in Kraft getreten am 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (Amtsblatt 2013, S. 673, S. 1381).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung  gemäss  G  vom  6.  Dezember  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2235, Amtsblatt 2022, S. 484).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Aufgehoben  durch  G  vom  6.  Dezember  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2235, Amtsblatt 2022, S. 484).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt durch G vom 6. Dezember 2021, in Kraft getreten am 1.  nuar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2235, Amtsblatt 2022, S. 484).