Reglement für die Schüler der Kantonalen Diplommittelschule
                            1  Reglement  vom 17. Januar 1989  für die Schüler der Kanton  alen Diplommittelschule  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.  Febr  uar  1951  über  den  Mittelschul-  und  Sekundarunterricht;  gestützt auf den Beschluss vom 28. Oktober 1986 betreffend die Kantonale  Diplommittelschule;  auf Antrag der Direktion für Erzieh  ung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Reglement gilt für die Schü  ler der Kantonalen Diplommittelschule  (im folgenden: KDMS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Eltern   der   Schüler   sind   ge  halten,   den   Bestimmungen   dieses  Reglementes  insofern  nachzukommen,  als  deren  Anwendung  von  ihnen  abhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Zweck  dieses  Reglements  ist  es,  in  gegenseitiger  Achtung  und  Toleranz  die    bestmöglichen    Arbeitsbedingungen    und    zwischenmenschlichen  Beziehungen zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Hausordnung
                            Unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  dur  ch  die  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  (die  Direktion)  er  lässt  die  Direktion  der  KDMS  eine  Hausordnung,   worin   die   besonder  en   Anwendungsbedingungen   dieses  Reglements festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Aufnahme und Aufteilung der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahme
                            1   Aufgenommen werden Schüler, welc  he die Bedingungen der besonderen  Vorschriften  erfüllen,  die  für  den  Übertritt  von  den  Orientierungsschulen  in die Mittelschulen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesuche
                            1    Die  Aufnahmegesuche  si  nd  an  die  Direktion  der  KDMS  zu  richten,  mit  Angabe    der    gewählten    pädagogischen    Richtung    (paramedizinisch,  medizinisch-technisch oder sozial-erzieherisch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Weisungen     betreffend     die     Au  fnahmegesuche,     namentlich     die  Einschreibefrist,   werden     im   Januar   von   der   Direktion   im   Amtsblatt  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit
                            Der Direktor entscheidet über die Aufnahme der Schüler an die KDMS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mitteilung des Entscheids, Aufteilung
                            Der  Direktor  meldet  den  Eltern,  de  volljährigen     Schüler     den     Entsch  eid     über     die     Au  fnahme     oder  Nichtaufnahme. Im Falle der Aufnahme   teilt der Direktor auch die Angabe  der pädagogischen Richtung und der Klasse mit.  III. Beförderungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Notenwerte
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterrichtsfächer
                            1   Die Unterrichtsfächer werden   in drei Gruppen eingeteilt:  Gruppe 1:  Sprachen  Gruppe 2:  Erfahrungswissenschaften und Mathematik  Gruppe 3:  Geisteswissenschaften und Spezialfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zu  den  Unterrichtsfäch  ern  gehören  obligatorische  Fächer,  Wahlfächer  und Freifächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Durchschnitte, Koeffizienten, Zeugnisse
                            1    In  jeder  der  drei  Gruppen  müssen  die  Schüler  den  Durchschnitt  von  4,0  erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Durchschnitt wird anhand de  r gesamten Jahresnoten ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Muttersprache   und   Mathematik   zähl  en   doppelt,   die   andern   Fächer  einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die KDMS stellt Trimesterzeugni  sse und ein Jahreszeugnis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Turnen
                            Die Turnnote zählt weder für die Beförderung noch für den Durchschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Freifächer
                            Die  Freifächer  können  im  Schulzeugnis  mit  einer  Note  vermerkt  werden;  sie zählen jedoch weder für die Befö  rderung noch für den Durchschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Andere Bedingungen
                            ...  IV. Absenzen und Urlaubsgesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14-16
                            ...  V. Benehmen der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Pflichten der Schüler
                            1   Die Schüler verpflichten sich, regelmässig und ernsthaft zu arbeiten und  sich aktiv am Leben der KDMS zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinlosigkeit und Betr  ügereien werden bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verhalten  der  Schüler  beruht  auf  Selbstachtung,  der  Achtung  vor  dem Mitmenschen und de  r Achtung der Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Schüler  sind  verantwortlich  für  die  Ordnung  in  den  von  ihnen  benützten  Räumen  und  für  die  Gege  nstände,  die  ihnen  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Im  Schadenfall  gehe  n  die  Kosten  der  Reparaturen  zu  Lasten der Schuldigen. Disziplinaris  che Massnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Rauchen in den Schulgebäuden ist den Schülern untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zeitweiliger Ausschluss
                            ...  VI. Warenverkauf und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verkauf, Propaganda
                            1     Der   Warenverkauf,   die   Verbreitung   von   Schriftstücken   und   das  Anbringen  von  Anschlägen  durch  Schüler  und  Lehrer  der  KDMS  oder  durch Drittpersonen bedürfen de  r Bewilligung des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Veröffentlichung,  die  verteilt  oder  angeschlagen  wird,  muss  von  dem  oder  den  Verfassern  namentlich  unterschrieben  sein.  Sie  darf  weder  beleidigenden     noch     verleumderisch  en     oder     ehrabschneiderischen  Charakter haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Politische Propaganda und kommerzie  lle Werbung sind auf dem Gelände  der KDMS verboten.  VII. Strafverfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20-22
                            ...  VIII. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23-26
                            ...  IX. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1   Dieses Reglement tritt am  1. April 1989 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Es     ist     im     Amtsblatt     zu     verö  ffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.