Reglement über Investitionshilfe für Berggebiete
                            1  Reglement  vom 31. Oktober 2000  über Investitionshilfe fü  r Berggebiete (IHGR)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Ausführungsgesetz   vom   27.   November   1998   zum  Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete;  auf Antrag der Volkswirtschafts-,   Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            In    Anwendung    des    Ausführungsgesetzes    zum    Bundesgesetz    über  Investitionshilfe  für  Berggebiete  setz  t  dieses  Reglement  die  besonderen  Bestimmungen  fest,  die  auf  Darlehen  und  andere  vom  Staat  gewährte  Finanzhilfen anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonale Hilfen
                            Der   Staat   kann   eine   Investitionsh  ilfe   in   Form   von   Darlehen   sowie  Finanzhilfen an den Betrieb de  r Regionalsekretariate gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Darlehen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die     Darlehen     werden     für     die  Erstellung    von    Basis-    und  Entwicklungsinfrastrukturen   gemäss   den   Richtlinien   der   zuständigen  Bundesbehörde gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Minimalbetrag für ein Darlehen liegt bei 25 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Basisinfrastrukturvorhaben
                            1  Darlehen  für  Basisinfrastrukturvo  rhaben  werden  nu  r  den  Gemeinden  gewährt,   die   zum   Zeitpunkt   der   Einreichung   des   Gesuchs   gemäss  Beschluss  über  die  Klassifikation  der  Gemeinden  in  den  Klassen  5  und  6  eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeindeverbände   können   Darlehen     für   Basisinfrastrukturvorhaben  beantragen,   wenn   eine   oder   mehrere   der   Mitgliedsgemeinden   in   den  Klassen 5 und 6 eingestuft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Tilgung
                            1  Darlehen für Basisinfrastrukturvorhaben müssen innerhalb von höchstens  vierundzwanzig               Jahren               und               Darlehen               für  Entwicklungsinfrastrukturvorhaben    innerhalb    von    höchstens    dreissig  Jahren getilgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die      Tilgungsdauer      wird      gemäss      den      Grundsätzen      der  Bundesgesetzgebung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Höchstbetrag für Darlehen
                            Die eidgenössische und kantonale Hilfe beträgt höchstens:  a)   60   %   der   Nettokosten   einer   Basisinfrastruktur   (Investitionskosten  b)        90        %        der        Nettokosten        einer        Entwicklungsinfrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 e) Spezielle Sicherheit
                            An      Körperschaften      oder      privatrechtliche      Einrichtungen      und  Einzelpersonen  gewährte    Darlehen  müssen  gemäss  den  Richtlinien  der  zuständigen Bundesbehörde durch eine spezielle Sicherheit gedeckt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 f) Gesuch
                            Das   Unterstützungsgesuch   muss   vor  Beginn   der   Arbeiten   bei   der  Wirtschaftsförderung    Kanton    Frei  burg    eingereicht    werden.    Unter  bestimmten  Umständen  kann  dem  Gesu  chsteller  jedoch  eine  Bewilligung  für eine vorgezogene Aufnahme der Arbeiten erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 g) Vertrag
                            1    Sobald  die  Schlussabrechnung  erste  llt  ist,  werden  in  einem  öffentlich-  rechtlichen   Vertrag   zwischen   dem  Gesuchsteller   und   dem   Staat   die  definitiven Darlehensb  edingungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückzahlungen   für   Darlehen   an   Gemeinden   werden   jedes   Jahr  automatisch deren Kontokorrent be  i der Finanzverwaltung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 h) Quoten
                            Die vom Bund gewährten Beiträge an di  e Darlehen werden gemäss den in  den  Richtlinien  der  zuständigen  Bund  esbehörde  festgelegten  Kriterien  zwischen den Regionen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beiträge an die Betriebskosten von Sekretariaten
                            1  Als Betriebskosten von Sekretariaten si  nd die in Artikel 18 Abs. 1 Bst. a–  c    des    Bundesgesetzes    aufgeführten      Aufgaben    und    Aufwendungen  anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  eidgenössischen  und  kantonalen  Beträge  werden  gemäss  den  in  den  Richtlinien der zuständigen Bundesbehör  de festgesetzten Verteilschlüsseln  pauschal  aufgeteilt.  Sie  werden  über    das  Budget  gemäss  den  effektiven  Bedürfnissen der Sekretariate festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  November 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es    wird    im    Amtsblatt    veröffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.