Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich
                            Interregionale Vereinbarung über Beiträge an  ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich  (Fachschulvereinbarung)  Vom 17. September 1992 (Stand 1. August 1994)  Die Kantone, vertreten durch die unterzeichneten Organe, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kantone an der Finanzierung ausseruniversitärer Bildungsanstalten  (Schulen) zu beteiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Zugang zu diesen Schulen nach Möglichkeit sicherzustellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Gleichstellung der Studierenden und der Studienbewerberinnen und  Studienbewerber der Vereinbarungskantone zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Die Vereinbarungskantone leisten den Standortkantonen, soweit diese der  Vereinbarung beigetreten sind, jährliche Beiträge an die Betriebsaufwendun  -  gen der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone streben an, Zulassungsbeschränkungen zu ver  -  meiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen  die gleiche Rechtsstellung, wie den Studierenden aus dem eigenen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für Schulen in den Bereichen Technik, Wirtschaft, Ver  -  waltung, Kunst, Soziales, Tourismus und Gastronomie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortkantone bezeichnen im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , welche Schulen sie dieser Ver  -  einbarung unterstellen. Die Partnerkantone bestimmen aus diesen Listen, auf  welche Schulen für sie die vorliegende Vereinbarung anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch von Nachdiplomstudien mit einer Dauer von weniger als 600 Lek  -  tionen sowie von Meisterkursen und Fortbildungskursen fällt nicht in den Gel  -  tungsbereich dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Wird in der Gesetzessammlung nicht publiziert. Er kann bei der Erziehungs- und Kulturdirektion BL bezogen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.492
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Regionale Abkommen
                            1  Dieser Vereinbarung gehen regionale Abkommen vor. Der Beitritt zur Interre  -  gionalen Fachschulvereinbarung setzt die Mitgliedschaft bei den entsprechen  -  den regionalen Abkommen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regionale Abkommen sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Regionale Schulabkommen 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   der Kantone Bern, Luzern, Solo  -  thurn, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Vereinbarung   betreffend   die   Übernahme   der   Betriebsdefizite   von  Sonderschulen zwischen den Kantonen Zürich, Glarus, Schaffhausen,  Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden  und Thurgau (Teilabkommen 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vereinbarung über Schulbeiträge an die Träger der Höheren Techni  -  schen Lehranstalten zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, St.  Gallen und Graubünden sowie dem Fürstentum Liechtenstein und den  Kantonen   Schaffhausen,   Appenzell-Ausserrhoden,   Appenzell-Innerrho  -  den und Thurgau (Teilabkommen 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Vereinbarung   über   Schulbeiträge   an   weiterführende   Schulen   der  Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appen  -  zell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau (Teilabkommen 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Konkordat zwischen dem Kanton Luzern und den Kantonen Uri,  Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Wallis  und Zug betreffend den Besuch des Zentralschweizerischen Technikums  Luzern und die Beitragsleistungen von Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem  Wald, Unterwalden nid dem Wald, Wallis und Zug an das Zentralschwei  -  zerische Technikum Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und den Kantonen Uri,  Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald und Zug  betreffend den Besuch der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule  Luzern und der kantonalen Kunstgewerbeschule (Schule für Gestaltung)  Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Vereinbarung über die Aufnahme von Musikstudierenden aus den In  -  nerschweizer Kantonen an das Konservatorium Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Vereinbarung über die Aufnahme von Musikstudierenden aus den In  -  nerschweizer Kantonen an die Akademie für Schul- und Kirchenmusik Lu  -  zern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Vereinbarung über Beiträge an Höhere Fachschulen im Sozialbereich,  Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beiträge
                            1  Für den Besuch von Vollzeitausbildungen entrichten die Kantone einen festen  Beitrag je Studierende und Studierender von 3'000  Fr. je Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ersetzt durch das Regionale Schulabkommen vom 22. Juni 1993 (GS 31.510, SGS 649.2)  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Teilzeit- und berufsbegleitende Ausbildungen wird ein Beitrag von 200  Fr.  je Jahreswochenstunde festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Beiträge entsprechen dem ausgeglichenen Indexstand vom Mai 1992  von 133,7 Punkten (Landesindex der Konsumentenpreise Dezember 1982 =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge werden per Schuljahr (1. August – 31. Juli) dem Landesindex  der Konsumentenpreise angepasst. Für die Berechnung massgebend ist der  Stand vom Mai des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres (Beispiel: Der  Landesindex vom Mai 1992 ist massgebend für die Festsetzung der Beiträge  für das Schuljahr 1993/94).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulgelder
                            1  Die Schulen können von den Studierenden Schulgelder erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulgelder sind für die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen  gleich hoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig für Beiträge gemäss §  5 ist der Kanton, in dem die Studie  -  rende oder der Studierende zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung  zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die in eine Schule aufgenommen worden sind, dürfen wegen  Kündigung der Vereinbarung nicht von der Schule gewiesen werden. Der  Wohnsitzkanton bleibt zahlungspflichtig bis zum Abschluss der begonnenen  Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anmeldeverfahren
                            1  Jede Schule erstellt zu Beginn des Semesters je eine Liste der Studierenden  zuhanden der zahlungspflichtigen Kantone. Diese treffen den Entscheid über  die Kostengutsprache innert 30 Tagen und informieren darüber die aufneh  -  mende Schule und den Standortkanton. Absprachen über einen andern Auf  -  nahmemodus zwischen einzelnen Vereinbarungskantonen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rechnungsstellung
                            1  Die Vereinbarungskantone stellen semesterweise oder jährlich bis spätestens  Ende Schuljahr Rechnung für die gemäss Vereinbarung aufgenommenen Stu  -  dierenden. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Die Kantone kön  -  nen die Rechnungsstellung an die Schulen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechnung sind die mit den Stichdaten vom 15. November und 15. März  ermittelten Schülerzahlen beizulegen. Der Beitrag ist immer für ein volles Se  -  mester geschuldet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.492
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Koordination
                            1  Das Sekretariat der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK)  sorgt, in Zusammenarbeit mit den Sekretariaten der Regionalkonferenzen der  Ostschweiz (EDK-Ost), der Innerschweiz (IEDK) und der Nordwestschweiz  (NW EDK), für die Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Studierende aus Nicht-Vereinbarungskantonen
                            1  Studierende aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, wer  -  den nur zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Auf  -  nahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Studierenden aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind  oder die eine im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   aufgeführte Schule nicht anerkennen, wird zusätzlich  zum Schulgeld wenigstens ein Beitrag gemäss §  5 in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein mit allen Rech  -  ten  und Pflichten beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Schiedsinstanz
                            1  Eine von den Vereinbarungskantonen eingesetzte Schiedsinstanz entschei  -  det über strittige Fragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über  die Schiedsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bundesgericht
                            1  Über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen er  -  geben können, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht; vorbehalten  bleibt §  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Geschäftsstelle
                            1  Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt zur Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anträge auf Revision der Vereinbarung oder Änderung des Geltungsbereichs  sind an die Geschäftsstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Revision
                            1  Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller beteiligten Kantone revidiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wird in der Gesetzessammlung nicht publiziert. Er kann bei der Erziehungs- und Kulturdirektion BL bezogen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anhänge können durch Zustimmung der an der Änderung beteiligten  Kantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf eine schriftliche Erklärung des antragstellenden Kantons treten einseitige  Änderungen der Anhänge – soweit diese Streichungen betreffen – nach einer  Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres des Standortkan  -  tons, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kündigung
                            1  Jeder Kanton kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf  Ende eines Schuljahres durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle und  unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone von der Vereinbarung zurücktre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Wenn zehn Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   der Vereinbarung beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  , tritt diese auf Be  -  ginn des folgenden Schuljahres in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Bis 1. Juni 1996 sind beigetreten die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SH, SZ, TG, TI,  UR, ZG, ZH sowie das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vom Landrat genehmigt am 3. Mai 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  In Kraft seit 1. August 1994.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.1992  01.08.1994  Erlass  Erstfassung  GS 32.492  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.09.1992  01.08.1994  Erstfassung  GS 32.492  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.492