Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
                            1  Einführungsverordnung zum  Bundesgesetz über das Internationale  Privatrecht  KRB vom 26. April 1989  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Februar 1989
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Konkurs und Nachlassvertrag
                            Über  die  Anerkennung  eines  ausländischen  Konkursdekretes,  eines  aus-  ländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166-175   des   Bundesgesetzes   über   das   Internationale   Privatrecht   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 1987
                            1  )  entscheidet  der  Amtsgerichtspräsident  im  summari-  schen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
                            1    Soweit  nach  den  Bestimmungen  über  die  internationale  Schiedsgerichts-  barkeit  (Art.  176-194  IPRG)  Entscheidungen  und  Aufgaben  dem  kantona-  len Richter zustehen, ist zuständig:  a)   für die Beschwerde nach Artikel 191 Absatz 1 IPRG. das Obergericht;  b)  für die übrigen Entscheidungen und Aufgaben: der Amtsgerichtspräsi-  dent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das Verfahren vor dem kantonalen Richter gelten die nach § 277 der  Zivilprozessordnung  vom  11.  September  1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  anwendbaren  Bestimmun-  gen als ergänzendes Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Schlussbestimmung
                            Diese   Verordnung   untersteht   dem   fakultativen   Referendum.   Sie   tritt  rückwirkend am 1. Januar 1989 in Kraft.  Die Referendumsfrist ist am 16. August 1989 unbenutzt abgelaufen  Publiziert im Amtsblatt vom 7. September 1989  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 291.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 221.1.