Verordnung über die Wildschutzgebiete
                            Verordnung  vom 20. Mai 2003  über die Wildschutzgebiete  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  20.   Juni   1986  über  die  Jagd  und  den  Schutz    wildlebender    Säugetiere    und    Vögel    und    die    dazugehörige  Verordnung vom 29.   Februar   1988;  gestützt  auf  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom  21.   Januar   1991  über  die  Wasser  -    und    Zugvogelreservate    von    internationaler    und    nationaler  Bedeutung;  gestützt  auf  die  Verordnung  des  Bundesrats  vom  30.   September   1991  über  die eidgenössischen Jagdbanngebiete;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.   November   1996  über  die  Jagd  sowie  den  Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);  gestützt  auf  das  Reglement  vom  20.   Juni   2000  über  die  Jagd  sowie  den  Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und   ihrer Lebensräume (JaR);  gestützt auf das Reglement vom 20.   Juni   2000 über die Ausübung der Jagd  (JaAusR);  auf    Antrag    der    Direktion    der    Institutionen    und    der    Land  -    und  Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            Die  in  dieser  Verordnung  aufgezählten  Gebiete  sind  Schutzgebiete  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den
                            Schutz  wildlebender  Säugetiere  und  Vögel,  von  Artikel   12  JaG  und  der  diesbezüglichen  Bestimm  ungen  des  Reglements  über  die  Jagd  sowie  den  Schutz  wild  lebender  Säugetiere  und  Vögel  und  ihrer  Lebensräume  (JaR),  des  Reglements  über  die  Ausübung  der  Jagd  (JaAusR)  und  der  jährlichen  Verordnung über die Ausübung der Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Eidgenössische Jagdbanngebiete
                            Die eidgenössischen Jagdbanngebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Das  eidgenössische  Jagdbanngebiet  Hochmatt  –Motélon.  Grenzen:  Der Rio du Petit-  Mont (Klein  -Montbach) von der Kantonsstrasse bei Im  Fang  bis  zur    Brücke  Le  Lapé,  dann  die  Strasse  bis  La  Gueyre  (Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1725);  von  da  der  Féguelenabach  bis  zum  Rio  du  Gros  -Mont;  diesem  Bach entlang bis zur Brücke Notre-  Dame; dann der Grat des Vanil  -de-  l’Ardille,  Vanil-  du  -Croset,  Dent  -de-Brenleires  (Pkt.   2353);  von  da  eine  gerade Linie über die Ruinen der Alphütte Chaux  -de-Brenleires bis zur  Brücke  beim  Eingang  des  Mortheys  -Tales;  dann  die  Kantonsgrenze  über die Dent  -de-Bimis bis zum Vanil  -Noir; dann der Grat bis zur Tête  -  de-l’Herbette; von da der Pass von Bounavalette, Ts  ermon (Pkt.   2140);  dann der Grat über den Petit  -Tsermon (Pkt.   1865) und eine gerade Linie  bis  zur  Alphütte  Curarda;  dann  der  Weg  bis  zur  Alphütte  Patchalet  -  d’en  -Bas; von da der Rio du Motélon bis zur Brücke der Vonderweire;  von da der Zug begrenzt durch de  n linken Waldrand bergwärts gesehen,  bis  zum  Grat  des  Gipfels  der  Noires  -Joux,  dann  der  Grat  der  Noires  -  Joux  und  des  Folliu  (Pkt.   1751.5)  bis  zur  Alphütte  Pra;  dann  der  Bach  von Fin-  Hugon bis zum Rio du Gros  -Mont; diesen Bach entlang bis zur  Kantonsstrasse   bei Pra  -Jean (Pkt.   890) und diese Strasse bis Im Fang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das   eidgenössische   Jagdbanngebiet   Dent  -de  -Lys.  Grenzen:     Die  Alpstrasse von der Kapelle in Albeuve bis zur Brücke von Beaucu; der  Beaucubach  bis  zur  Brücke  von  Pra  -Nicod,  dann  die  Strasse  nach  Les  Prés,  der  Fussweg  nach  Lys  und  die  elektrische  Leitung  bis  auf  den  Pass; dann der Grat bis zum Gipfel der Dent  -de-Lys; dann in Richtung  Norden,  der  Zug  bis  zum  Marivuebach;  dann  dieser  Bach  bis  zur  Kapelle von Albeuve.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wasser - und Zugvogelreservate von internationaler und
                            nationaler Bedeutung  Die  Wasser  -  und  Zugvogelreservate  von  internationaler  und  nationaler  Bedeutung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Das       Reservat       Fanel  –Chablais  -de  -Cudrefin–  Pointe  -de  -Marin.  Grenzen:     Von   Cudrefin,   die   Strasse   bis   La   Sauge,   dem   rechten  Broyeufer entlang bis zu Le Rondet, der Kantonsgrenze entlang bis zur  Strasse   Richtung   Gampelen,   auf   der   Strasse   bis   zum   Bahnhof  Gampelen;  dann  der  Islerenkanal  bis  zum  Zihlkanal;  diesem  Kanal  entlang  bis  zum  Ende  der  Nord-  Mole;  von  da  in  gerader  Linie  zum  Ende der Mole des Broyekanals und bis Cudrefin (Camping).  Im  neuen  Teilgebiet  IIIb  ist  die  Ansitzjagd  auf  Wildschwein,  Reh,  Fuchs, Dachs, Steinmarder und verwilderte Hauskatzen im Rahmen der  allgemeinen  Jagdvorschriften  während  der  Rehjagd  und  bis  zum  31.  Dezember gestattet. Die Jagd mit Hunden ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Das  Reservat  Chevroux  –Portalban.  Grenzen:    Vom  Ende  der  Ost  -  Mole  des  Hafens  von  Chevroux,  diese  Mole,  dann  die  Strasse  des  Hafens   bis   zum   nordwestlichen   Rand   des   Strandwaldes;   diesen  Waldrand  entlang  bis  zum  Kanal  von  Gletterens,  der  parallel  zum  Seeufer verläuft; dann den Strandweg entlang bis zu den ersten Häusern  von Portalban; dann die Grenze zwischen dem Seggenbestan  d und den  Wald entlang bis zur Einmündung des Baches von Portalban in den See  und seine Verlängerung auf einer Länge von 500 m in den See hinaus;  von  da  in  gerader  Linie  bis  300  m  vom  Ufer  entfernt  vor  dem  Kanal  von  Gletterens;  dann  in  gerader  Linie  bis  zu  m  Ende  der  Ost  -Mole  des  Hafens von Chevroux.  In  diesem  Reservat  ist  ausschliesslich  die  Jagd  auf  Wildschweine,  gemäss   Artikel   15   der   Verordnung   vom   22.   Mai   2012   über   die  Ausübung der Jagd in den Jahren 2012, 2013 und 2014, erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Das    Reservat    Yvonand  –Cheyres.  Grenzen:      die    Kantonsstrasse  Yvonand  –Cheyres bis zur Kantonsgrenze; dann der Waldrand, der Rand  des  Festlands  vor  den  Chalets  in  Crevel  und  der  Rand  des  Waldes  La  Rochette; dann die Ferienhäuser im Westen umfahrend bis zum Kanal;  von der Einmündun  g dieses Kanals in gerader Linie bis ungefähr 200 m  in den See hinaus vor der Einmündung der Mentue, dann diesem Fluss  entlang, der südliche Waldrand bis zur Kantonsstrasse am Ost  -Eingang  von Yvonand und diese Strasse nach Cheyres.  Das Reservat Grandson  –Champ Pittet  berührt das Freiburger Gebiet  nicht und betrifft nur die Inhaber des Jagdpatentes F.  Das Reservat Salavaux   berührt das Freiburger Gebiet nicht und betrifft  nur die Inhaber des Jagdpatentes G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a.  Reservat  Chablais  (Murtensee).  Grenzen:    Von  Muntelier  auf  dem  Wanderweg bis Vor Moos, dem Waldrand entlang bis vor Sugiez durch  den Wald bis zum Kanal und in gerader Linie zurück nach Muntelier.  Die  Ansitzjagd  auf  Wildschwein,  Reh,  Fuchs,  Dachs,  Steinmarder  und  verwilderte      Hauskatzen      ist      im      Rahmen      der  allgemeinen  Jagdvorschriften  während  der  Rehjagd  und  bis  zum  31.  Dezember  gestattet. Die Jagd mit Hunden ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5b.  Das  Reservat  Greyerzersee  bei  Broc.  Grenzen:    Das  Greyerzersee-  Ufer  von  Bois  -des  -Crêts  (dieser  Wald  ausgeschlossen)  bis  zur  Brücke  der   Strasse   Morlon  –Broc   über   die   Saane;   diese   Strasse   bis   zur  Kreuzung  der  Strasse  Broc  –Broc  -Fabrique,  dann  die  Strasse  bis  zum  Elektrizitätswerk;  von  da  der  untere  Waldrand,  dann  der  Fuss  der  Böschung  bis  zum  See;  dann  das  Seeufer  bis  zur  Einmündung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ba  chs  unterhalb  Botterens;  von  da  in  gerader  Linie  durch  den  See  bis  zum Bois  -des  -Crêts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5c.  Reservat    Pérollessee.  Grenzen:  Von    Creux-  du  -Loup    bis    zur  Staumauer.   Das   Reservat   befindet   sich   vollständig   innerhalb   des  kantonalen Wildschutzgebietes Nr. 11 Wildsch  utzgebiet Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Wildschutzgebiete im Gebirge
                            Die kantonalen Wildschutzgebiete im Gebirge sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Das   Wildschutzgebiet   Raveires.  Grenzen:     Von   der   Brücke   des  Steinbruchs  Brésil   der   Kamm   der   Vanils  -des  -Raveires   bis   zum  Maischüpfenspitz;  von  da  der  Kamm  und  der  Schoresberg  -Zug  bis  zur  Kantonsstrasse   Jaun  –Charmey  –Türleni;   dann   diese   Strasse   bis   zur  Brücke des Steinbruchs Brésil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Das Wildschutzgebiet Dents  -Vertes.  Grenzen:    Von der Wegkreuzung  des  Gros  -Mont  bei  Pra  -Jean  eine  gerade  Linie  bis  zum  Bauernhaus  Gros  -Fornis,  dann  der  Weg  über  Planfretz  nach  Orseire-  Dessous  und  Férédetse-  Hütte; von dieser Alphütte in gerader Linie bis zum Fussweg  nach  Arpille,  der  Zug  bis  auf  den  Gr  at  (Pkt.   1957);  dann  der  Grat  bis  zum   Fussweg   (Pkt.   1847);   der   Fussweg   über   Balachaux,   Gros  -  Morvaux,  La  Gitetta;  dann  der  Fussweg  über  Petits  -Morvaux  bis  zum  Grat  der  Morvaux  (Pkt.   1713);  dann  der  Grat  der  Dents  -Vertes  bis  zur  Brücke des Kieswerkes in Sous  -les  -Vanils; dann die Kantonsstrasse bis  zur Wegkreuzung des Gros  -Mont bei Pra  -Jean.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Das    Wildschutzgebiet    Weisse    Fluh  –Hohberg.  Grenzen:  Der  Gantrischweg von der Abzweigung Schönenboden-  Gantrisch (Spitz) bis  zu  den  Alphütten  Känel  (Pkt.   1509)  und  Steinig  Gantrisch;  von  dieser  Alphütte  in  gerader  Linie  bis  zum  Widergalmgipfel;  dann  die  Kämme  bis  zum  Punkt   2095;  von  da  der  Ziebegg  -  und  Schönenbodenegg-  Grat  bis Parkplatz Schönenboden (Pkt.   1322); dann der Weg bis zur Alphütte  Steiners   Hohberg   und   der   Fussweg  über   Unter   Hohberg   bis   zur  Ättenbergstrasse; diese Strasse und der Fussweg über die Alphütte Chli  Ättenberg   und   die   Forsthütte   Oberer   St.   Ursenvorsatz   bis   zur  Muscherenstrasse    (Punkt   1133);    von    da    diese    Strasse    bis    zur  Abzweigung Schönenboden-  Gantrisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Das  Wildschutzgebiet  Breccaschlund.  Grenzen:    Vom  Eingang  von  Wälschi Rippa (Pkt.   1210) in gerader Linie zum Punkt   1489; von da die  Kämme     der     Recardets,     Patraflon     (Pkt.   1916),     Balachauxspitz,  Schopfenspitz    (Pkt.   2104),    Combiflue,    Chörblispitz,    Fochsenflue  ,  Spitzflue (Pkt.   1951); von da über den Kamm bis zum Bärenloch; dann  der  Wanderweg  über  Rippetli,  Stierenberg,  Unterer  Stierenberg  und  Wälschi Rippa bis zum Eingang von Wälschi Rippa (Pkt.   1210).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Das  Wildschutzgebiet  Dent  -du-  Chamois.  Grenzen:    Von  der  Brücke  von  Mausault  über  den  Grat  des  Dent  -de-Broc  und  seinen  Gipfel  (Pkt.   1829)  bis  zum  Punkt   1096  beim  Fussweg  nach  Beauregard;  der  Fussweg    zur    Rotséhütte,    der    Weg    bis    zur    Brücke    über    den  Maumochybach;  diesem  Bach  entlang  bis  zum  Ende  der  Alpstrasse  nach    Estavannens;  von  da  der  Fussweg  zum  Forclapass  (Pkt.   1565) bis  zur  Alphütte  Les  Plans;  dann  der  Draillardabach  bis  zum  Rio  du  Motélon und diesem Bach entlang bis zur Brücke von Mausault.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Wildschutzgebiete im Flachland
                            Die kantonalen Wildschutzgebiete im Flachland sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Das  Wildschutzgebiet  Freiburg.  Grenzen:    Von  Bürglen  die  Strasse  nach  La  Schürra,  Marly,  Le  Port;  von  da  der  Weg  bis  Chésalles;  dann  die  Strasse  über  Hauterive  und  Grangeneuve  bis  zur  Kantonsstrasse;  diese  Strasse  bis  zur  Kreuzung  der  Strasse  nach  Moulin  -Neuf;  diese  Strasse   über   Moulin  -Neuf   und   Matran   bis   Avry-  sur  -Matran;   die  Kantonsstrasse  bis  Le  Bugnon  und  die  Strasse  über  Corminbœuf  bis  Belfaux;  die  Strasse  ü  ber  Formangueires;  dann  die  Route  des  Maçons  bis  zur  Route  des  Chenevières;  diese  Strasse  bis  zum  Kreisel  der  Portes  -de-Fribourg;   die   Kantonsstrasse   bis   zur   Brücke   über   die  Autobahn;  diese  Autobahn  bis  zum  Schiffenensee;  dann  das  Südufer  dieses  Sees  bis  zu  r  Eisenbahnbrücke  Grandfey;  diese  Brücke  bis  zum  Nordufer    des    Sees;    dieses    Ufer    bis    zur    Einmündung    des  Grabenholzbaches und dieser Bach bis zum Weiler Chastels; von da die  Kantonsstrasse und dann der Weg über Vorder Bruch nach Uebewil bis  zur  Kantonsstrass  e;  diese  Strasse  über  Bierhus,  Tafers,  Ameismühle,  Tasberg und Römerswil bis Bürglen.  In  diesem  Wildschutzgebiet  dürfen  die  Inhaber  des  Patentes  E  den  Kormoran  an  den  Ufern  der  Saane  oberhalb  der  Einmündung  der  Aergera  sowie  an  den  Ufern  der  Glane  oberhal  b  ihrer  Einmündung  in  die Saane jagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Das  Wildschutzgebiet  der  Kleinen  Saane.  Grenzen:    Vom  Stauwehr  von Rossens die Strasse über Rossens (Pkt.   708), Illens, Corpataux, die  Tuffièrebrücke,   Arconciel,   Sur  -le-Moulin   und   Treyvaux   bis   zum  Stauwehr von Ross  ens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Das   Wildschutzgebiet   Halta.  Grenzen:     Die   Strasse   Le   Mouret  –  Ferpicloz bis zur Kreuzung von Senèdes; der Weg über Genevret, Vers  -  la-Grange,  Betschland,  Les  Planchettes,  Essert  (Pkt.   818)  und  Fin-  d’Avau bis zur Kantonsstrasse; dieser Strasse entlang bis Le Mouret.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Das Wildschutzgebiet Seedorf.  Grenzen:   Von Noréaz die Strasse über  Seedorf bis zur Brücke über die Sonnaz; dieser Bach bis zur Brücke des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weges  Seedorf  –Maison  -Rouge;  dieser  Weg  bis  Maison  -Rouge;  von  da  die  Kantonsstrasse    bis  zum  Gasthaus  in  Prez  -vers  -Noréaz;  dann  der  Weg über La Varna und La Goillette bis Noréaz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Das      Wildschutzgebiet      von      Schwandholz.  Grenzen:  Die  Kantonsstrasse  vom  Dorf  St.  Ursen  über  Engertswil  bis  zur  Kreuzung  der  Strasse  von  Obertasberg,  dann  der  W  eg  bis  Hermisberg;  dann  die  Strasse  über  Röschiwil  bis  zur  Kantonsstrasse  bei  Etiwil;  von  da  diese  Strasse bis St. Ursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Das     Wildschutzgebiet     Rotmoos  –Entenmoos.  Grenzen:  Von  Herenschür  die  Strasse  nach  Grau  Stein,  dann  der  Weg  bis  Chäppeli  und die Str  asse über Entenmoos, Saga, Rotkrüz; dann der Weg und der  Fussweg um das Rotmoos herum bis Herenschür.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Das   Wildschutzgebiet   Fragnièremoos.  Grenzen:     Von   Ried   die  Kantonsstrasse  bis  zur  Abzweigung  der  Strasse  nach  Bäriswil;  dieser  Strasse  entlang  bis  Gass  acher;  von  da  in  gerader  Linie  zur  Hohi  Zelg,  dann der Weg nach Ried.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Das  Wildschutzgebiet  Düdinger  Moos.  Grenzen:    Die  Strasse  vom  Weiler  Ottisberg  über  Waldegg,  die  Brücke  über  die  Autobahn,  dann  der  Weg  dem  Chiemiwald  entlang  bis  zur  Strasse  Räsch  –Dü  dingen;  diese  Strasse  bis  zur  Brücke  über  die  Eisenbahnlinie,  dann  die  Strasse  über Untere Zelg und die Brücke über die Autobahn bis Ottisberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Das   Wildschutzgebiet   Frachy.  Grenzen:     Von   der   Brücke   der  Savoleire  (Strasse  Cerniat  –La  Valsainte  ),  der  Botteys  -Bach  bis  zur  Alphütte Les Botteys (Pkt.   1227); dann die Forststrasse bis zum Beginn  des  Wegs  der  Bergmanda,  dieser  Weg  bis  zum  Riau  de  la  Tioleyre;  dann  dieser  Bach  bis  zur  Brücke  oberhalb  des  Kartäuserklosters  La  Valsainte;   die   Strasse   La   V  alsainte  –Cerniat   bis   zur   Brücke   der  Savoleire.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Das  Wildschutzgebiet  Bouleyres.  Grenzen:    Von  Bulle  die  Rue  de  Gruyères und die Rue de l’Ancien  -Comté;  dann  die  Kantonsstrasse  bis  zur  Brücke  über  die  Saane  in  Broc  (La  Salette);  von  da  die  Saane  entlang  bi  s zur Brücke bei Morlon; dann über die Gemeindestrasse bis  Morlon;  von  da  die  Strasse  Morlon  –Bulle  entlang  bis  zur  rue  de  la  Condémine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Das      Wildschutzgebiet      Kleinbösingen      (Auried).  Grenzen:  Kantonsgrenze   von   der   Saane   über   Bruggeren   bis   zur   Strasse  Kri  echenwil  –Kleingurmels;  dann  die  Strasse  entlang  durch  das  Dorf  Kleinbösingen   und   bis   zur   Saane;   den   Fluss   entlang   bis   zur  Kantonsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  Das       Wildschutzgebiet       Greng  –Muntelier.  Grenzen:  Das  Murtenseeufer  von  der  Kantonsgrenze  in  Greng  bis  zum  ersten  Kana  l  im     Chablaiswald     (Seite     Löwenberg),     dieser     Kanal     bis     zur  Eisenbahnlinie    und    diese    über    Murten    und    Meyriez    bis    zur  Kantonsgrenze bei Greng.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Das   Wildschutzgebiet   Pré  -du-  Bœuf  –Krümmi.  Grenzen:     Von   der  Eisenbahnlinie   Kerzers  –Ins,   ein   ca.   2300   m   langer   Abschnitt   des  Grossen   Kanals   (dieser   Kanal   und   seine   beiden   Ufer   sind   im  Wildschutzgebiet   inbegriffen);   dann   der   Weg   senkrecht   bis   zur  Kantonsgrenze  an  der  südöstlichen  Ecke  des  Berner  Staatswaldes;  von  da die Kantonsstrasse bis zur Eisenbahnlinie Kerzers  –Ins  und diese bis  zur Brücke über den Grossen Kanal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Das   Wildschutzgebiet   Perretengraben   (Brand).  Grenzen:     Dieses  Schutzgebiet  wird  durch  Tafeln  gekennzeichnet;  dazu  gehören  die  ca.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800   m   lange   Strecke   der   Eisenbahnlinie   Murten  –Kerzers,   die   die  südöstliche      Grenze    des    Schutzgebietes    bildet,    und    ebenso    der  Windschutzstreifen, der das Schutzgebiet gegen Südwesten abgrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Das Wildschutzgebiet l’Ochère.  Grenzen:    Von der Bahnunterführung  der  Strasse  Villaraboud  –Vuisternens  -devant  -Romont  diese  Strasse  bis  zur  Kantonsstrasse  Vuisternens  -devant  -Romont  –Mézières;  dann  diese  Strasse  bis  zur  Kreuzung  (Pkt.   764)  der  Strasse  Mézières  –Villaraboud;  dann  diese  Strasse  bis  zum  Bahnübergang  der  Eisenbahnlinie  Bulle  –  Romont;   dann   diese   Eisenbahnlinie   bis   zur   Bahnunterführung   der  Strasse Villaraboud  –Vuisternens  -devant  -Romont.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Das     Wildschutzgebiet     Cheyres.  Grenzen:  Der     Rand     des  Schilfbestandes  (Seeseite)  vom  Camping  -Caravaning  Cheyres  bis  zur  Einmündung  des  Coppetbaches    in  der  Nähe  der  ersten  Ferienhäuser  in  Font;  diesen  Bach  entlang  bis  zur  Kreuzung  der  geteerten  Strasse  und  des  Radfahrweges  (Pkt.  432);  von  da  den  Radfahrweg  entlang  bis  zur  SBB  -Unterführung;  dann  die  Bahnlinie  entlang  bis  zum  Bahnübergang  bei  Vers  -le-Mo  ulin;  von  da  an  bis  zu  den  ersten  Ferienhäusern  bei  Cheyres;   dann   senkrecht   entlang   einer   geraden   Linie   bis   zum  Schilfbestand  vor  diesen  Häusern;  dann  den  Rand  des  Schilfbestandes  (Landseite) entlang bis zum Seeufer vor dem Camping  -Caravaning.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Das    Wild  schutzgebiet    Grèves    de    La    Corbière.  Grenzen   des  westlichen   Teils:     Das   Seeufer   und   der   Rand   des   Schilfbestandes  (Seeseite)  vom  Sicel  -Kanal  über  den  Strand  von  Estavayer  -le-Lac  bis  zum Kanal in Saut  -de-la-Pucelle; von da in gerader Linie bis zum Weg  und  dies  er  bis  zur  Strasse  bei  der  Grande-  Gouille;  dann  diese  Strasse  bis  zum  Sicel  -Kanal.  Grenzen  des  Mittelteils:    Das  Seeufer  und  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rand  des  Schilfbestandes  (Seeseite)  von  der  östlichen  Grenze  der  Gruppe  von  Häusern  in  Saut  -de-la-Pucelle  bis  zum  Weg  unterhalb  Autavaux; dieser Weg bis zur Kreuzung (Pkt. 432) und zu den Häusern  in  Saut  -de-la-Pucelle;  von  da  der  Waldrand  bis  zum  Seeufer.  Grenzen  des östlichen Teils:   Die Bojen, die den Schiessplatz Forel begrenzen bis  zur  Mole  dieses  Schiessplatzes;  von  da  der  Rand    des  Schilfbestandes  bis  zur  Kantonsgrenze;  diese  Grenze  bis  zum  Weg  nach  Chevroux;  dieser  Weg  bis  zu  den  Gebäuden  des  Schiessplatzes;  dann  das  Seeufer  bis zur westlichen Grenze des Schiessplatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Das   Wildschutzgebiet   La   Mosse  -d’en-  Bas.  Grenzen:     Von   der  Kreuzung  der  Kantonsstrasse  in  Le  Crêt  die  Strasse  über  Bremudens  und   Sur  -le-Gendre   bis   Montborget   und   zur   Kantonsstrasse;   diese  Strasse bis zur Kreuzung in Le Crêt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vogelschutzgebiete
                            Die Jagd auf jegliches Federwild ist in den folgenden Vogelschutzgebieten  verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.  Das    Vogelschutzgebiet    Chablais  –Praz  –Guévaux.  Grenzen:      Das  Murtensee  -Ufer vom ersten Kanal im Chablaiswald (Seite Löwenberg)  bis zur Kantonsgrenze in Guévaux; von  da die Kantonsstrasse über Praz  und  Sugiez  bis  zur  Eisenbahnlinie  Kerzers  –Murten;  dieser  entlang  bis  zur   Abzweigung   der   Eisenbahnlinie   Murten–  Sugiez;   dieser   Linie  entlang bis zum ersten Kanal im Chablaiswald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Teilschutzgebiete
                            34.  Das  Teilschutzgebiet  Cousimbert.  Grenzen:    Von  der  Kreuzung  der  Craustrasse (Sur Martou, Pkt. 1118) die Forststrasse der Abteilung 9 bis  zu  ihrem  Ende;  von  da  eine  gerade  Linie  bis  zur  Lienne  (Pkt.  1077);  vom  Bauernhof  Lienne  eine  gerade  Linie  bis  zum  Gipfelkreuz  des  Cousimbert; von da der Grat bis zur Alphütte Brünisholzena, dann eine  gerade  Linie  bis  zur  Alphütte  Rigeli;  von  da  der  Weg  über  die  Wusta,  dann  die  Strasse  bis  zum  Crau  (Pkt.  1322);  von  da  die  a  sphaltierte  Strasse bis Sur Martou (Pkt. 1118).  In  diesem  Teilschutzgebiet  ist  die  Jagd  vom  1.  November  bis  31.  August,  mit  Ausnahme  der  Jagd  auf  Wildschweine,  verboten.  Ab  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  November  dürfen  für  die  Jagd  auf  Wildschweine  Fährtenhunde  an  der  Leine  ein  gesetzt  werden.  Schweisshunde  für  die  Nachsuche  von  angeschossenem Wild sind erlaubt. Hundeproben sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.  Das   Teilschutzgebiet   Bounavaux.  Grenzen:     Von   der   Tafel   des  Naturschutzgebietes  oberhalb  der  Alphütte  Coudré  der  Fussweg  bis  zum  Zaun  der  We  ide  Bounavaux;  dann  eine  gerade  Linie  bis  zum  Felsen   oberhalb   des   Wasserfalls;   von   da   die   Kämme   über   den  Curtilletgipfel (Pkt.   2013,6) und den Petsernetsepass bis zum Gipfel des  Vanil  -de-l’Ecri,  dann  die  Kantonsgrenze  bis  zum  Gipfel  des  Vanil  -  Noir; von da die Kantonsgrenze bis zur Tête-  de-l’Herbette (Pkt.   2261);  dann eine gerade Linie bis zum Bounavalettepass; von da der Kamm bis  zum  Tsermongipfel;  dann  eine  gerade  Linie  bis  zum  Punkt   1822;  von  diesem Punkt der Kamm bis zur Tafel des Naturschutzgebietes obe  rhalb  der Alphütte Coudré.  In diesem Teilschutzgebiet ist die Murmeltierjagd verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37.  Das  Teilschutzgebiet  Vallée  de  la  Trême.  Grenzen:    Vom  Chalet  Les  Alpettes den Fussweg über das Kreuz von Les Alpettes zum Chalet bei  Queue  -des  -Alpettes   und zum Forsthaus Poil  -de-Chien, in einer geraden  Linie  zu  den  Chalets  bei  Pâquier  -d’Amont  und  Pâquier  -d’Avau;  dann  die  Forststrasse  bis  Inson;  den  Bach  bei  Inson  und  die  Trême  entlang  bis zum Zusammenfluss mit dem Bach Crève  -Cœur (Pkt. 950); diesem  Bach  folgend bis zur Waldstrasse auf der rechten Seite der Trême; der  Strasse folgend bis zum Chalet de la Chia; dann den Fussweg über die  Krete entlang bis zum Chalet Chalamala und über Les Maulatreys; von  da den Weg und die Forststrasse entlang bis Gros  -Plané   und zum Chalet  Le  Villard;  den  Bach  Mormotey  entlang  bis  zur  Furt  bei  La  Raisse;  dann die Strasse bis Rathvel entlang bis zum Skilift von Niremont und  weiter  den  Skilift  entlang  bis  zur  Bergstation;  dann  den  Weg  über  das  Niremont  -Gipfelkreuz  bis  zum  Chale  t  Les  Prévondes;  von  da  über  die  Forststrasse zurück zum Chalet des Alpettes.  In diesem Teilschutzgebiet ist die Jagd auf Federwild verboten. Vom 1.  November  bis  31.  August  ist  die  Jagd  verboten.  Hundeproben  sind  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.  Das  Teilschutzgebiet  Höllbac  h.  Grenzen:    vom  Parbock  die  Strasse  über   die   gedeckte   Höllbachbrücke   bis   zur   Kreuzung;   dann   die  Höllbachstrasse über Hölli und Luggeli und der Weg Richtung Fuchses  Schwyberg;  dann  der  Waldrand  und  der  Fussweg  über  La  Patta  (Pkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1616) bis zur Alphütte Auta    Chia; von da der Weg bis zur Forststrasse  und diese bis Gaussmattli (Pkt. 1347); von da den Weg entlang bis zum  Waldrand und dann den Waldrand und die Strasse entlang bis Parbock.  In  diesem  Teilschutzgebiet  ist  nur  die  Jagd  auf  Wildschweine  erlaubt.  Nur  Schweisshunde  für  die  Nachsuche  von  angeschossenem  Wild  und  Fährtenhunde an der Leine sind erlaubt. Hundeproben sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39.  Das Teilschutzgebiet Canada.  Grenzen:    von der östlichen Grenze der  touristischen  Zone  von  Gletterens,  den  Weg  entlang  bis  zu  den  ersten  Häusern  von  Portalban;  von  da  den  Waldrand  entlang  und  eine  gerade  Linie  bis  oberhalb  der  Felswand;  dann  den  Waldrand  entlang  bis  oberhalb der touristischen Zone von Gletterens und die östliche Grenze  dieser Zone.  In    diesem    Teilschutzgebiet    ist    ausschliesslich    die    Jagd    auf  Wildschweine,  gemäss  Artikel  15  der  Verordnung  vom  22.  Mai  2012  über  die  Ausübung  der  Jagd  in  den  Jahren  2012,  2013  und  2014,  erlaubt.  Der   Einsatz   von   Jagdhunden,   ausser   von   Schweisshunden   für   di  e  Nachsuche  von  angeschossenem  Wild,  ist  verboten.  Hundeproben  sind  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.  Das    Teilschutzgebiet    Châbles  –Estavayer  -le-Lac.  Grenzen:      Die  Kantonsstrasse  Cheyres  –Etavayer  -le-Lac  von  Le  Moulin  (Cheyres)  bis  zum Fussweg zur Kirche Font; dieser Fussweg, da  nn der Waldrand bis  zur  Eisenbahnlinie  und  diese  bis  oberhalb  der  ARA;  von  da  der  Waldrand bis zum Ruz  -des  -Vua und zur geteerten Strasse; diese Strasse  bis zu den letzten Ferienhäusern westlich des Strandes in Estavayer  -le-  Lac; von da das Seeufer entlang b  is zum Coppetbach bei Font; von da,  den Radfahrweg entlang bis zur SBB  -Unterführung; dann die Bahnlinie  (macht die Grenze) entlang bis zum Bahnübergang bei Vers  -le-Moulin  (Cheyres); dann die Strasse bis zur Kantonsstrasse.  In    diesem    Teilschutzgebiet    ist    a  usschliesslich    die    Jagd    auf  Wildschweine,  gemäss  Artikel  15  der  Verordnung  vom  22.  Mai  2012  über  die  Ausübung  der  Jagd  in  den  Jahren  2012,  2013  und  2014,  erlaubt.  Der   Einsatz   von   Jagdhunden,   ausser   von   Schweisshunden   für   die  Nachsuche  von  angeschossenem  W  ild  und  von  Fährtenhunde  an  der  Leine  an  Jagdtagen  zwischen  9  und  16  Uhr,  ist  verboten.  Ausserhalb  dieser  Zeiten  dürfen  sich  Fährtenhunden  nicht  im  Teilschutzgebiet  aufhalten. Hundeproben sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41.  Das Teilschutzgebiet Grèves de La Corbière.  Grenz  en:   Der Weg von  den  Häusern  in  Saut  -de-la-Pucelle  bis  zur  Kreuzung  des  Weges  zum  Seeufer  (Pkt.  432);  dieser  Weg  und  dann  das  Seeufer  bis  zu  den  Gebäuden  des  Schiessplatzes;  von  da  der  Weg  bis  zur  Kantonsgrenze;  diese Grenze bis zum südöstlichen Waldrand; d  ieser Waldrand bis zum  Autavauxbach  und  zum  Fussweg  in  der  Nähe  von  La  Corbière;  dann  dieser Fussweg bis zu den Häusern in Saut  -de-la-Pucelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In    diesem    Teilschutzgebiet    ist    ausschliesslich    die    Jagd    auf  Wildschweine,  gemäss  Artikel  15  der  Verordnung  vom  22.  Mai  2012  über  die  Ausübung  der  Jagd  in  den  Jahren  2012,  2013  und  2014,  erlaubt.  Der   Einsatz   von   Jagdhunden,   ausser   von   Schweisshunden   für   die  Nachsuche  von  angeschossenem  Wild  und  von  Fährtenhunden  an  der  Leine  an  Jagdtagen  zwischen  9  und  16  Uhr,  ist  verboten.  Ausserhalb  dieser   Zeiten   dürfen   sich   Fährtenhunde   nicht   im   Teilschutzgebiet  aufhalten. Hundeproben sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42.  Das Teilschutzgebiet Grèves de La Motte.  Grenzen:   Das Seeufer und  der  Rand  des  Schilfbestandes  (Seeseite)  östlich  der  Hafenanlage  in  Delley  bis  zur  Kantonsgrenze;  diese  Grenze  auf  einer  Länge  von  ca.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  m  bis  zum  Weg;  dieser  Weg  und  dann  die  Strasse  bis  zur  Strasse  zum  Hafen;  diese  Strasse  und  dann  ihre  Abzweigung  bis  zur  ARA;  dann die östliche Grenze der Hafenanlage bis zum Seeufer.  In    diesem    Teilschutzgebiet    ist    ausschliesslich    die    Jagd    auf  Wildschweine,  gemäss  Artikel  15  der  Verordnung  vom  22.  Mai  2012  über  die  Ausübung  der  Jagd  in  den  Jahren  2012,  2013  und  2014,  erlaubt.  Der   Einsatz   von   Jagdhunden,   ausser   von   Schweisshunden   für   die  Nachsuche  von  angeschossenem  Wild  und  von  Fährtenhunden  an  der  Leine  an  Jagdtagen  zwischen  9  und  16  Uhr,  ist  verboten.  Ausserhalb  dieser   Zeiten   dürfen   sich   Fährtenhunde   nicht   im   Teilschutzgebiet  aufhalten. Hundeproben sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Topographische Karte
                            1     Die   in   dieser   Verordnung   aufgezählten   Schutzgebiete   sind   auf   der  Jagdkarte des Kantons Freiburg aufgeführt. Diese Karte wird vom Amt für  Wald, Wild und Fischerei herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle von Divergenzen ist der Text dieser Verordnung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  topographische  Jagdkarte  ist  zum  Preis  von  25  Franken  auf  den  Oberämtern und beim Amt für Wald, Wild und Fischerei erhältlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übertretungen
                            Widerhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  gelten  als  Übertretungen im Sinne von Artikel   54 Abs.   1 Bst.   b und Abs.   3 JaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der  Beschluss  vom  4.   Juli   2000  über  die  Wildschutzgebiete  (SGF   922.17)  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollzug und Inkrafttreten
                            1    Die  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land  -  und  Forstwirtsc  haft  wird  mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Verordnung tritt am 1.   Juni   2003 in Kraft.