Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz s... (520.000)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (EG BZG) vom 24. April 2005 (Stand 26. April 2015) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG) sowie gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Zuständigkeiten und Vollzug

Art. 1 Aufsicht und Vollzug

1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Kultur - güter bei bewaffneten Konflikten obliegt unter Aufsicht der Standeskommis - sion dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt), soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten festlegt.

Art. 2 Verwaltungsvereinbarungen

1 Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Verwaltungsvereinba - rungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Bevölkerungsschut - zes und des Zivilschutzes sowie des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten abschliessen.

Art. 3 * Vollzug durch Private

1 Das Departement kann bestimmte Aufgaben an Private vergeben.

Art. 4 Zivilschutzorganisationen

1 Für den inneren Landesteil und den äusseren Landesteil besteht je eine Zi - vilschutzorganisation.
2 Der Kommandant 1 ) der Zivilschutzorganisation des inneren Landesteils und dessen Stellvertreter werden durch die Standeskommission, jene der Zivil - schutzorganisation des äusseren Landesteils durch den Bezirksrat Oberegg bestimmt.

II. Einsätze

Art. 5 Aufgebot bei Katastrophen und Notlagen

1 Die Schutzdienstpflichtigen können bei Katastrophen und in Notlagen durch das Departement, für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zu - gunsten der Gemeinschaft durch die Standeskommission aufgeboten wer - den.
2 Aufgebote im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels können bei besonderen und ausserordentlichen Lagen kurzfristig erfolgen.

III. Schutzbauten und Kulturgüterschutz

Art. 6 * Baupflicht

1 Die Eigentümer im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 BZG haben die Kosten für den Bau, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen zu tragen oder entsprechende Ersatzbeiträge gemäss Art. 46 Abs. 1 BZG zu leisten.

Art. 7 Bau öffentlicher Schutzräume

1 Der Bau öffentlicher Schutzräume und solcher für die Unterbringung be - weglicher Kulturgüter im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten ist Sache des Kantons.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 8 Kulturgüterschutz

1 Der Schutz von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen obliegt dem Eigentümer oder Besitzer.

IV. Finanzierung

Art. 9 Kostentragung durch den Kanton

1 Die Kosten für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sowie den Kultur - güterschutz sind unter Vorbehalt von Art. 6 und 8 dieses Gesetzes vom Kanton bzw. von den Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 BZG zu übernehmen.

Art. 10 Beiträge an Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern

1 Der Kanton leistet den Eigentümern und Besitzern von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern für Massnahmen im Sinne von Art. 8 dieses Ge - setzes Beiträge.

Art. 11 Leistungen zugunsten Dritter

1 Erbringt der Zivilschutz Leistungen zugunsten Dritter, können diese zur Kostentragung herangezogen werden.

V. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.

Art. 13 * Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.04.2005 24.04.2005 Erlass Erstfassung -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 13 geändert -

26.04.2015 26.04.2015 Art. 6 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.04.2005 24.04.2005 Erstfassung - Art. 3 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 6 26.04.2015 26.04.2015 geändert - Art. 13 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
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