Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983
                            Vereinbarung über die Anpassung des Laufentalvertrages  vom 10.  Februar 1983  Vom 12. Mai 1989 (Stand 1. Januar 1994)  Der Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbe  -  zirkes Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft wird in  folgender Weise den seither geänderten Verhältnissen angepasst, resp. er  -  gänzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bezirksrat Laufental (zu §§ 6, 17, 18, 19, 21, 22, 73, 94 des Ver -
                            trages)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Vertrag genannte «Bezirkskommission» wird umbenannt in «Bezirks  -  rat», der heutigen Bezeichnung der Bezirksvertretung des Laufentals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Übertragung von Verwaltungsvermögen (anstelle von § 23, Ab -
                            satz  1 des Vertrages)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Übertragung von Verwaltungsvermögen der Gemeinden (Strassen,  Gehwege, Feningerspital Laufen, Anteil der Laufentaler Gemeinden am Gym  -  nasium Laufental-Thierstein, ARA-Anlagen Liesberg sowie Grellingen/Duggin  -  gen und Roggenburg) übernimmt der Kanton Basel-Landschaft Kosten und  Nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bürgerrecht (anstelle von § 25, Absatz 1 des Vertrages)
                            1  Schweizerbürgerinnen und -bürger, die seit mindestens 3  Jahren im Bezirk  Laufen Wohnsitz haben, haben Anspruch auf Erteilung des Kantonsbürger  -  rechts, wenn sie die Voraussetzungen der Assimilation und des guten Leu  -  munds erfüllen (§  11 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft  vom 3. Juni 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Untersuchungsrichter (anstelle von § 26 des Vertrages)
                            1  Der Untersuchungsrichter übt sein Amt bis zum Ablauf seiner bernischen  Amtszeit, mindestens aber während 2 Jahren seit Inkrafttreten des Aufnahme  -  vertrages  aus.  Nachher   wird  die   untersuchungsrichterliche   Tätigkeit  nach  basellandschaftlichem Recht auf den Statthalter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 22. September 1991 angenommen, in Kraft seit 1. Januar 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 23.174 (aufgehoben). Heute: Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (GS 31.262, SGS 110).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.480
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Alkoholfürsorge (zu § 30, Absatz 2 des Vertrages)
                            1  Die Bestimmung von §  30,  Absatz  2 fällt weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sozialdienste Laufental (neue Bestimmung als § 30a des Ver -
                            trages)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sozialdienste Laufental bleiben erhalten, sofern ihr Trägerverein nichts  anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufwendungen für die Mütterberatungsstelle trägt während drei Jahren  seit Inkrafttreten des Aufnahmevertrages der Kanton Basel-Landschaft. Nach  -  her kommen die Laufentaler Gemeinden für diese Kosten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Feuerwehr/Ölwehr-Stützpunkt Laufen (anstelle von § 37 des
                            Vertrages)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft nimmt die Feuerwehr der Stadt Laufen in das  Konzept  der   Stützpunkt-Organisation  als  A-Stützpunkt für   die   Laufentaler  Gemeinden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ölwehr-Stützpunkt Laufen wird Bestandteil des Ölwehr-Dispositivs des  Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Regionalplanung (anstelle von § 40 des Vertrages)
                            1  Der Verein Regionalplanung Laufental-Thierstein-Dorneck kann weiterhin die  Regionalpläne (Richtpläne) für den Bezirk Laufen ausarbeiten. Er koordiniert  seine Tätigkeit mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung. Die Regionalpläne  (Richtpläne) werden durch den Landrat oder den Regierungsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine angemessene Vertretung des Laufentals in der Regionalplanungskom  -  mission beider Basel ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Regionale Gasversorgung (neue Bestimmung als § 40a des
                            Vertrages)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt eine allfällige Darlehensverpflich  -  tung des Kantons Bern für die Transportleitungen und Druckreduzierstationen  der Gasversorgung Laufental/Thierstein AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gantbeamte (anstelle von § 51 des Vertrages)
                            1  Die Gemeinden bezeichnen innert 2 Jahren seit Inkrafttreten des Aufnahme  -  vertrages die zur Durchführung der öffentlichen Versteigerungen zuständigen  Gantbeamten (§  1a  ff. des Gesetzes vom 19.  November 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Ein  -  führung des Obligationenrechts).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 28.87, SGS 212  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.480
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kindergarten (zu § 76, Absatz 6 des Vertrages)
                            1  Die Bestimmung von §  76,  Absatz  6 fällt weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Weiterbildungsklasse (zu § 77 des Vertrages, neue Bestim -
                            mung als Absatz 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Bezirk Laufen werden nach Bedarf eine oder mehrere Weiterbildungsklas  -  sen (WBK) als freiwilliges 10.  Schuljahr geführt. Diese stehen auch Schülerin  -  nen und Schülern aus den benachbarten Gemeinden des Kantons Solothurn  offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Hauswirtschaftsunterricht (zu § 80 des Vertrages)
                            1  Die Bestimmung von §  80 fällt weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Jagdperiode (anstelle des 1. Satzes von § 85 Absatz 1 des Ver -
                            trages)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden des Bezirks Laufen übertragen das Jagdrecht für die bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. März 2000 dauernde Jagdperiode aufgrund des Schätzungswertes nach  folgender Rangordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Fischereireviere (anstelle von § 86 des Vertrages)
                            1  Die Fischereireviere der Laufentaler Gemeinden werden für die bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember   1999   dauernde   Fischereipachtperiode   zusammengelegt  (§  6  Absatz  3 des Fischereigesetzes vom 24.  Juni 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ). Für diese Pachtperi  -  ode wird die Pacht aufgrund des Schätzungswertes der Fischerei-Pachtvereini  -  gung Amtsbezirk Laufen (FIPAL) übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die weiteren Pachtperioden können die Gemeinden die Pacht versteigern  oder zum Schätzungswert vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wahlregion (anstelle von § 87, Absatz 2 des Vertrages)
                            1  Für diese Wahlen bildet der Wahlkreis Laufen eine eigene Wahlregion, sofern  im Aufnahmejahr keine Gesamterneuerungswahlen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Steuerwert für die Grundstücke und Liegenschaften (anstelle
                            von §  92 des Vertrages)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft legt den Katasterwert  und den Mietwert für die im Laufental gelegenen Grundstücke und Liegen  -  schaften nach basellandschaftlichem Recht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 27.753, SGS 530  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.480
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Musikschule Laufental/Thierstein und Stedtlibibliothek Laufen
                            (zu §  101 des Vertrages: anstelle von Buchstabe c und neu als  Buchstabe f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft sichert im Rahmen seiner Gesetzgebung Bei  -  träge zu an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Musikschule Laufental-Thierstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Stedtlibibliothek Laufen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Altersheim Laufental (anstelle von § 102, Absatz 2 des Vertra -
                            ges)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem Altersheim Laufental Bausubventio  -  nen an die Sanierungskosten nach basellandschaftlichem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Geschützte Operationsstelle (neu zu § 107, Absatz 1, Buchsta -
                            be  b des Vertrages)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Spital Laufen (Feningerspital) mit Aktiven und Passiven, eingeschlos  -  sen die Geschützte Operationsstelle; zweckgebundene Vermögen blei  -  ben erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Weiterführung der J18 von Angenstein nach Liesberg (anstelle
                            von §  109 des Vertrages)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft nimmt die Weiterführung der J18 von Angen  -  stein nach Liesberg mit Priorität der Ortsumfahrungen in sein Strassenkonzept  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umfahrungsstrasse Grellingen wird gemäss dem von beiden Kantonsre  -  gierungen genehmigten Bauprogramm erstellt. Die Kantonsregierungen eini  -  gen sich in der Vermögensausscheidung über die definitive Kostentragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Investitions- und Betriebskosten, welche für den Kanton Basel-Landschaft  aus dem Bau der Umfahrungsstrasse Grellingen entstehen, gelten als endgül  -  tig bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten, Genehmigung
                            1  Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Aufnahmevertrag in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Sie  bedarf der Genehmigung durch den Bezirksrat Laufental, den Regierungsrat  Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Sie ist dem Volk des Amtsbezirks Lau  -  fen und des Kantons Basel-Landschaft zur Annahme oder Verwerfung vorzule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft seit 1. Januar 1994.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt als angenommen, wenn ihr die Stimmberechtigten des Amtsbezirkes  Laufen zusammen mit dem Aufnahmevertrag zugestimmt haben. Zudem müs  -  sen die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft neben dieser Ver  -  einbarung auch die Anpassung der Kantonsverfassung annehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.1989  01.01.1994  Erlass  Erstfassung  GS 31.480  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  12.05.1989  01.01.1994  Erstfassung  GS 31.480  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.480