Kursaalverordnung
                            Kursaalverordnung  vom 22. Oktober 1996 (Stand 22. Oktober 1996)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 11  septies    der Verordnung vom 26. April 1981 zum Spiel- und  Lotteriegesetz  1  )  ,  verordnet:  I. Bewilligung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligung
                            1  Die Bewilligung zum Betrieb eines Kursaales wird ausschliesslich dem Ver  -  band Appenzellerland Tourismus AR (VAT) erteilt.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der VAT kann unter den im folgenden genannten Voraussetzungen einen  Kursaal selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Voraussetzungen der Bewilligung
                            1. Betreiber oder Betreiberin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kursäle können von natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen  oder   privaten  Rechts   betrieben  werden.   Wird  die  privatrechtliche  Form   ge  -  wählt, ist die Betreiberin als Aktiengesellschaft des schweizerischen Rechts  auszugestalten,   deren   Aktienkapital   in  Namenaktien   aufgeteilt   ist.   Über   50  Prozent   des   Kapitals   und   der   Stimmkraft   müssen   sich   in   Schweizer   Hand  befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Spiel- und Lotterieverordnung (bGS  955.331  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art. 11  ter   der Verordnung zum Spiel- und Lotteriegesetz (bGS  955.331  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Persönliche Voraussetzungen
                            1  Der   Betreiber   oder   die   Betreiberin,   im   Falle   einer   Aktiengesellschaft   der  Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates, muss handlungsfähig  sein, sich über einen guten Leumund ausweisen, für eine ordnungsgemässe  Betriebsführung Gewähr   bieten sowie über  einen  Wohnsitz  in der  Schweiz  oder über die Grenzgängerbewilligung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leitende   Angestellte,   mit   dem   Spielbetrieb   direkt   betraute   sowie   für   die  Überwachung und Kontrolle verantwortliche Personen haben dieselben An  -  forderungen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Abs. 1 und 2 erwähnten Personen dürfen nicht mit einem in den letz  -  ten fünf Jahren ausgestellten Verlustschein belastet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 3. Räumlichkeiten
                            1  Für   die   als   Kursaal   vorgesehenen   Räumlichkeiten   gelten   namentlich   fol  -  gende Anforderungen:  a)  Die wirtschaftspolizeilichen Vorschriften der Gastgewerbegesetzge  -  bung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie die Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, insbeson  -  dere des Raumplanungs-, Bau-, Gesundheits- und Feuerpolizeirechts,  sind einzuhalten;  b)  Der Spielbetrieb ist vom Restaurationsbetrieb räumlich abzutrennen;  c)  Die Spielapparate sind so aufzustellen, dass sich die Spieler gegensei  -  tig nicht stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Eröffnung prüft die Verwaltungspolizei, ob diese Vorschriften erfüllt  sind (Betriebsabnahme).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beilagen
                            1  Dem Gesuch um eine Bewilligung sind beizulegen:  a)  Die genauen Personalien der Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2;  b)  Auszug aus dem Strafregister;  c)  Auszug aus dem Betreibungsregister;  d)  Angaben gemäss Art. 2, wenn die Betreiberin als Aktiengesellschaft  ausgestaltet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gastgewerbegesetz (bGS  955.11  ), Gastgewerbeverordnung (bGS  955.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  genaue Angaben über den geplanten Standort des Spielbetriebes so  -  wie Pläne bezüglich der vorgesehenen Räumlichkeiten und deren Ge  -  staltung;  f)  Baubewilligungsgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nachträgliche Änderungen
                            1  Änderungen   der   für   die   Bewilligungserteilung   wesentlichen   Tatsachen   –  namentlich auch in der Beteiligung bei Aktiengesellschaften – sind der Ver  -  waltungspolizei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin oder leitender An  -  gestellter sind die Unterlagen gemäss Art. 5 lit. a–d einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren
                            1  Gesuche sind bei der Verwaltungspolizei einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verwaltungspolizei   holt   über   die   in   Art.   3   genannten   Personen   einen  Führungsbericht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dauer der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Sie kann verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entzug der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung wird entzogen:  a)  bei schweren oder wiederholten Widerhandlungen gegen Vorschriften  oder Bewilligungsbestimmungen;  b)  wenn die Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden;  c)  wenn die Voraussetzungen zur Führung eines Kursaals nicht mehr er  -  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Betriebliche Vorschriften  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Jugendschutz
                            1  Der  Zutritt   zum   Kursaal  und  zum   Restaurationsbetrieb  ist  Minderjährigen,  auch in Begleitung der Eltern, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betreiber   oder   die  Betreiberin  des   Kursaales   ist   dafür   verantwortlich,  dass die Altersgrenze kontrolliert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Elektronische Überwachung
                            1  Das Boulespiel und die übrigen Spielräumlichkeiten sind mit elektronischen  Mitteln (Video) dauernd zu überwachen. Ebenso ist während der Öffnungs  -  zeiten eine dauernde elektronische Zutrittskontrolle zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufnahmen  sind   in  der   Regel   während  eines   Monats   aufzubewahren  und den Kontrollorganen (Kantonspolizei, Verwaltungspolizei, interne kanto  -  nale Finanzkontrolle) sowie dem VAT auf Verlangen jederzeit zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Spielverbot
                            1  Das Personal des Kursaals und der Nebenbetriebe darf sich am Spiel nicht  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ruhe und Ordnung, Hausverbot
                            1  Der Betreiber oder die Betreiberin sowie die leitenden Angestellten sorgen  für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Kursaal und in den Ne  -  benbetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sind   berechtigt,   Personen   ohne   Angabe   von   Gründen   den   Eintritt   zu  verweigern, Gäste wegzuweisen und ein Hausverbot auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag einer Fürsorgebehörde verhängt der Betreiber oder die Betrei  -  berin ein Hausverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Öffnungszeiten
                            1  Die Kursäle sind zwischen 02.00 und 12.00 Uhr sowie an folgenden hohen  Feiertagen geschlossen zu halten: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag  und Weihnachtstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kontrolle
                            1  -  zeiliche Kontrolle über den Spielbetrieb aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihnen ist jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kursaals und den Ne  -  benbetrieben zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   VAT   und   die   interne   kantonale   Finanzkontrolle   sind   befugt,   jederzeit  die Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Auskunftspflicht
                            1  Der Betreiber oder die Betreiberin gewährt dem VAT und der internen kan  -  tonalen Finanzkontrolle vollständige Einsicht in die Bücher und Belege und  erteilt ihnen alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht oder der be  -  sonderen Aufträge der Bewilligungsbehörde erforderlich sind.  III. Gebühren/Fonds  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bewilligungsgebühr
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben:  a)  für die Bewilligung eines Kursaalbetriebs Fr.  2  000.– bis  Fr.  10  000.–;  b)  für die Änderung einer bestehenden Bewilligung Fr.  500.–  bis  Fr.  2  000.–;  c)  für die Verlängerung einer bestehenden Bewilligung Fr.  300.– bis  Fr.  1  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Apparategebühr
                            1  Für  jeden  in  einem   Kursaal  aufgestellten  Spielapparat   erhebt   die  Verwal  -  tungspolizei eine jährliche Gebühr von Fr.  2000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Härtefonds
                            1  Der VAT hat einen Härtefonds einzurichten. Der Fonds wird aus einer Um  -  satzabgabe von 0,5% geäufnet, bis er eine Höhe von Fr.  200 000.– erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Tilgung von aus dem Spiel im Kursaal entstandenen Fürsorgeleistun  -  gen können auf Antrag einer Fürsorgebehörde Beiträge aus dem Fonds aus  -  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Gesuch entscheidet bis zu einem Betrag von Fr.  2000.– der VAT  endgültig.   Entscheide   über   höhere   Beträge   können   innert   20   Tagen   beim  Regierungsrat angefochten werden.  IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Strafbestimmungen
                            1  Unter   dem   Vorbehalt   besonderer   Strafbestimmungen   werden   Widerhand  -  lungen gegen diese Verordnung, die Spiel- und Lotterieverordnung oder ge  -  gen   die   an   eine   Bewilligung   geknüpfte   Bedingung   oder   Auflage   mit   Busse  bestraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen   der   Bewilligungsbehörde   können   binnen   30   Tagen   mit   Be  -  schwerde   beim   Verwaltungsgericht   von   Appenzell   A.Rh.   angefochten   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkraftsetzung
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 5 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (bGS  311  )