Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
                            der übertrage-  kantonale Berufsbildungsinstitutionen;  Ausdehnung  des Geltungs  -  bereiches  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Festlegung der Höhe der Schul  -  und Studiengelder;  c)  Festlegung der Beiträge an die jeweiligen Bildungsanbieter;  d)  Förderung  der  Verständigung  und  des  Austausches  zwischen  den Sprachgemeinschaften, auch über die L  andesgrenzen hin-  aus.  §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Berufsbildungsrat obliegen die Aufgaben, die ihm das Einfüh-  rungsgesetz zuweist, sowie namentlich:  a)  Genehmigung von kantonalen Bildungsgängen in der Grundbil-  dung;  b)  Genehmigung des Ferienplans der kant  onalen und privaten Be-  rufsfachschulen und Höheren Fachschulen zum Zweck der Ko-  ordination;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  c)  Durchführung  des  Anerkennungsverfahrens  für  Lehrwerkstät-  ten nach den Richtlinien des Bundesamtes;  d)  Anordnung  von  Zwischenprüfungen  für  alle  Lernenden  eines  B  erufes;  e)  Genehmigung der Verfahren für die Anerkennung von nicht for-  mal erworbener Bildung;  f)  Übertragung der Organisation und der Durchführung von Quali-  fikationsverfahren  an  Organisationen  der  Arbeitswelt  oder  an  eine Berufsbildungsinstitution;  g)  Kenn  tnisnahme  der  Berichte  der  Abteilung  Berufsbildung,  der  Abteilung Berufs  -  , Studien  -  und Laufbahnberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , der kanto-  nalen Berufsfach  -  und weiterführenden Schulen, der Prüfungs-  kommissionen sowie der privaten Bildungsinstitutionen, mit wel-  chen eine Leistun  gsvereinbarung abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Berufsbildungsrat  wird  einberufen  durch  seine  Vorsitzende  bzw.  seinen  Vorsitzenden,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern,  oder  auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl der kantonalen Prüfungskommmissi  onen und der kanto-  nalen Berufsmaturitätskommission erfolgt auf Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Berufsbildungsrat kann berufsspezifische Berufsbildungskom-  missionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Berufsbildungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.  10)  Berufsbildungs  -  rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  ent  wick-  eltungsbereich des Gesetzes;  itungen und der kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  -  inspektorinnen;  Exper-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  sorgt für den unmittelbaren Vollzug  -  , Grund  -  und Weiterbildung und ist zuständig  sen.  agsparteien, vermittelt und entscheidet in Konflik-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  führt eine Fachstelle Erwachsenen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  obliegen weiter insbesondere:  die berufliche Grundbildung (Bildungsverordnungen);  r Probezeit der Lernenden bis  schu-  Erziehungs  -  departement  Abteilung  Berufsbildung  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Einsitznahme in überbetrie  bliche Kurskommissionen sowie de-  ren Einsetzung im Bedarfsfall;  i)  Durchführung  des  Anerkennungsverfahrens  für  Ausbildungs-  gänge  der  beruflichen  Grundbildung  durch  eine  andere  zum  Zweck der Vermittlung beruflicher Praxis anerkannte Institution  gemäss der Ber  ufsbildungsverordnung des Bundes;  j)  Entscheid über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren;  k)  Bewilligung zur Dispensation von Prüfungselementen des Qua-  lifikationsverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  l)  Bestimmung der Prüfungsleitungen im Kanton;  m)  Festlegung  der  durchfü  hrenden  Prüfungsbehörde  von  Qualifi-  kationsverfahren;  n)  Ausstellung von kantonalen Ausweisen sowie von eidgenössi-  schen Fähigkeitszeugnissen und Attesten;  o)  jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Bundesgeset-  zes über die Berufsbildung gegenüber B  und und Kanton;  p)  Überprüfung der Einhaltung der Leistungsvereinb  arungen;  q)  Entscheid über Art und Umfang von Nachteilsausgleichsmass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  III.  Berufsberatung  §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Berufs  -  , Studien  -  und Laufbahnberat  ung obliegen namentlich:  a)  allgemeine Aufklärung über die Berufswahl;  b)  Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ);  c)  Beratung  von  Jugendlichen,  Lernenden  sowie  Erwachsenen  bezüglich Aus  -  beziehungsweise Weiterbildungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angebote  der Berufs  -  , Studien  -  und Laufbahnberatung werden  in  einem  Leistungskatalog  festgelegt.  Dieser  bedarf  der  Genehmi-  gung durch das Erziehungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Dienststelle  Berufsbildung  und  Berufsberatung  regelt  die  Zu-  sammenarbeit der Berufs  -  , Studien  -  und  Laufbahnberatung mit wei-  teren Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Berufs  -  ,  Studien  -  und  Laufbahn  -  beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Kurskommissionen.  14)  Ebenso fördert sie die  -  und Unterstützungs-  die  berufliche  und  persönliche  Entfal-  die  Berufsbildung  zu  in-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  legt die Instrumente zur Qualitätssi-  –  entwicklung im Bereich der beruflichen Grundausbil-  rse und Weiterbildung  skurse für Berufsbildende fest.  ise   fachpsychologisch  B)  des  Er-  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Qualitäts  -  sicherung und  -  entwicklung  Nachteilsaus-  gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in  der  beruflichen  Grundbildung,  eins  chliesslich  des  Qualifikati-  onsverfahrens;  c)  in  der  Berufsmaturität,  einschliesslich  der  Aufnahme  -  schlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die SAB erbringt ihre Abklärungen gemäss Abs. 3 für Lernende bis  zur  Vollendung  des  18.  Altersjahres.  Die  diesbezüglichen  Kosten  tr  ägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über  Art  und  Umfang  der  Nachteilsausgleichsmassnahmen  ent-  scheidet die Abteilung Berufsbildung. Sie legt das Verfahren fest.  §  8b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jugendliche und junge Erwachsene, deren komplexe Gesamtsitu-  ation  und  Meh  rfachproblematik  einen  erfolgreichen  Abschluss  auf  der Sekundarstufe II erheblich gefährden, haben Anspruch auf eine  angemessene, individuelle Betreuung durch das Case Management  Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Case Management Berufsbildung stellt sicher, dass die in  duelle  Betreuung  der  Jugendlichen  durch  die  beteiligten  Akteure  über institutionelle und professionelle Grenzen hinweg für die Dauer  der Berufswahl, der beruflichen Grundbildung und des Übertritts in  das Erwerbsleben optimal koordiniert wird. Dazu arbe  iten alle an den  Übergängen  zwischen  der  obligatorischen  Schule,  der  Berufsbil-  dung und dem Arbeitsmarkt beteiligten Institutionen eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung  §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Erziehungsdepartement ist zuständig für die Festlegung und  Koordination des kantonalen Angebots an Lehrgängen zur Vorberei-  tung  auf  die  berufliche  Grundbildung  und  bezeichnet  die  Bildungs-  träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Berufsbildungsrat  genehmigt  die  Ausbildungspläne  der  Lehr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bildungsträger stellt die Ausweise aus.  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Vorliegen eines Ausbild  ungsvertrages weist die Abteilung Be-  rufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  die  Lernenden  den  entsprechenden  Lehrgängen  zur  Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen entscheiden die Bildungsanbietenden.  Case  Management  Berufsbildung  Lehrgänge zur  Vorbereitung  auf die  berufliche  Grundbildung  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  betreibt ein Lehrstellenmarketing und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit  schulen.  Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Anlass gegeben haben. Der Ab-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ist jederzeit von den Bild  ungspartnern über  -  und Unterkunftsräumen der Ler-  e  tungen der Abteilung Berufsbildung  2)  in den Kurs-  bliegt  die  Aufsicht  der  Abteilung  Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ist zuständig für die Organisation und  xis.  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ganz oder teilweise von Ausbildungskursen  Ausbildungs  -  plätze  Aufsicht  Ausbildungs  -  kurse für  Berufsbildende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Berufsbildungsrat ist zuständig für die Übertragung von obliga-  torischen Kursen für  Berufsbildende der beruflichen Praxis an Orga-  nisationen der Arbeitswelt.  §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Bedarf oder auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt wer-  den obligatorische berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehr-  meist  ertagungen  durchgeführt,  insbesondere  bei  Änderungen  von  Bildungsverordnungen und Bildungsplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  kann fakultative Weiterbildungskurse  anbieten.  §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kursstandort  der  überbetriebli  chen  Kurse  für  Lernende  wird  von den Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit der Abtei-  lung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  kann Lernende vom Besuch der ob-  ligatorischen überbetrieblichen Kurse befreien.  §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Angebote  der  dualen  Grundausbildung  können  bei  Bedarf  durch  die  Führung  von  Lehrwerkstätten,  Handelsmittel  -  und  Fach-  mittelschulen oder anderen zu diesem Zweck anerkannten Instituti-  onen für die Bildung in beruflicher Praxis ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abteilung  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  beaufsichtigt  die  Bereiche  der  Bil-  dung in beruflicher Praxis in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Bil-  dungsinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die Qualifikationsverfahren obliegt den zuständi-  gen kantonalen Prüfungsgremien.  b)  Ausbildungsverhältnis  §  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  prüft die betrieblichen und personel-  len Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden und teilt den  Entscheid schriftlich mit.  Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  kann zur Abklärung Sachverständi  b  eiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Berufsbildung  2)  kann die Bildungsbewilligung unter  dem  Vorbehalt  erteilen,  dass  der  Nachweis  einer  berufspädagogi-  schen  Qualifikation  im  Äquivalent  von  100  Lernstunden  bzw.  40  Kursstunden gemäss der Berufsbildungsverordnung des Bu  nert einer Frist von zwei Jahren nachgereicht wird.  Weiterbildungs  -  kurse für  Berufsbildende  Überbetriebliche  Kurse für  Lernende  Andere  Ins  titutionen  Bildungs  -  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  befind  et über die von den jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  sse der Abschlussprüfungen sowie die Namen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bezeichnet  die  zu  verwendenden  en im Ausbildungsvertrag o-  ührung von Be-  -  industriellen  Berufe  so-  ndheitlichen Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Register  Ausbildungs  -  verträge  Ausbildungs  -  verbund  Lehrbeginn  Berufsfach  -  schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Lehrgänge auf Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung;  b)  eine Berufsmittelschule;  c)  je eine höhere Fachschule in den Bereichen Technik und Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Führung  einer Berufsfachschule für die kaufmännischen Berufe  sowie die Berufe des Detailhandels wird mittels Leistungsvereinba-  rung  auf  den  Kaufmännischen  Verband  Schaffhausen  übertragen.  Der HKV Handelsschule KV Schaffhausen sind zusätzlich angeglie-  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  a)  e  ine Handelsmittelschule;  b)  eine Berufsmittelschule;  c)  eine höhere Fachschule im Bereich Wirtschaft.  §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Genehmigung des Lehrvertrages weist  die Abteilung Berufs-  bildung  2)  die Lernenden der jeweiligen Berufsfachschule zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die Zula  ssung der übrigen Lernenden zur Berufsfachschule  e  ntscheidet  die  Abteilung  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  in  Absprache  mit  der  je-  weiligen Schulleitung.  §  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aufsichtskommissionen  der  Berufsfachschulen  bestehen  aus  höchstens neun Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus Perso-  nen der Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, insbesondere Vertretun-  gen der Organisationen der Arbeitswelt oder Lehrbetrieben, welche  die  verschiedenen  Ausbildungsrichtungen  angemessen  vertrete  Bei  nicht  kantonalen  Berufsfachschulen  ist  die  Trägerschaft  ange-  messen in der Aufsichtskommission vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:  a)  zwei Vertretungen des Erziehungsdepartements;  b)  der Rektor bzw. die Rektorin;  c)  eine  Vertretung der Lehrenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Aufsichtskommissionen der kantonalen Berufsfachschulen  bestimmt  das  Erziehungsdepartement  den  Vorsitzenden  bzw.  die  Vorsitzende  aus  den  Reihen  der  stimmberechtigten  Mitglieder.  Im  Übrigen konstituieren sich die Aufsichts  kommissionen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsichtskommissionen können weitere Fachleute mit beraten-  der Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen. Für  besondere  Kompetenz  -  oder  Leistungsbereiche  können  sie  Ge-  schäfte einer Fachkommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die A  ufsichtskommissionen beraten und beaufsichtigen die Berufs-  fachschulen. Sie haben folgende Aufgaben:  Zulassung  Aufsichtskom  -  missionen der  Berufsfach  -  schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  entwicklung, i  nsbeson-  re Aufgaben übertragen.  ei  benoteten  Leistungs-  se sind in der Schulordnung geregelt.  bis zum Höchstbetrag von Fr. 20.  -  pro Lektion für unent-  -  ;  -  für  weitere  lordnung  traum von maximal vier Wochen;  -  und Wahlfächer);  hule.  -  für Verstösse  Disziplinar  -  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  zuständigen  Schulleitung  vom  Erziehungsdepartemen  t  verfügt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lernenden sind vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Lehrbetrieb  und  die  Abteilung  Berufsbildung  sind  von  der  Schulleitung mindestens über die gemäss Abs. 2 lit. d bis lit. h ergrif-  fenen Disziplinarmassnahmen  zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei schweren Verstössen gegen die Regelungen der Schulordnung  oder  andere  Schulvorschriften  sowie  allgemein  gegen  die  Rechts-  ordnung kann das Erziehungsdepartement auf Antrag der Schullei-  tung  nach  Rücksprache  mit  der  Abteilung  Berufsbildun  g  und  dem  Lehrbetrieb den dauerhaften Ausschluss von der Schule verfügen.  §  25b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verwendet der Lernende oder die Lernende unerlaubte Hilfsmittel  oder verstösst er oder  sie gegen sonstige Vorschriften bei der Durch-  führung von benoteten Leistungsnachweisen, hat der Prüfende den  Vorfall unverzüglich zu untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Disziplinarmassnahmen können in besonders schweren Fällen  bis zu einem Prüfungsabbruch und zum Nichtbes  tehen des entspre-  chenden Leistungsnachweises führen. Diese sind von der Schullei-  tung zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das konkrete Verfahren, die entsprechenden Zuständigkeiten und  die  diesbezüglichen  Disziplinarmassnahmen  werden  in  den  Schul  bzw.  Prüfungsordnungen  detaill  iert  geregelt.  Die  entsprechenden  Disziplinarmassnahmen können mit denjenigen gemäss § 25a kom-  biniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bestimmungen  betreffend  Disziplinarmassnahmen  bei  unlau-  terem Verhalten bei benoteten Leistungsnachweisen gelten auch für  die Prüfungen des Q  ualifikationsverfahrens.  §  25c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  Das  Schulorganisationsreglement  enthält  Bestimmungen  über  die  Organisation  der  Schule  und  zum  Mitspracherecht  der  Lehrenden.  Es ist durch das Erziehungsdepartement zu genehmigen.  §  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Die Schulleitungen treffen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-  lichen Anordnungen, soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist.  Sie erlassen insbesondere Leitbilder, Reglemente, Ordnungen und  Weisungen. Beim Erlass der Leitbilder, Regle  mente und Ordnungen  Disziplinar  -  massnahmen  bei unlauterem  Verhalten bei  benoteten Leis-  tungsnachwei-  sen  Schulorganisati-  onsreglement  Sch  ulleitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ebensmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  weiligen  Berufsmaturitätsklassen  zu  führen  sind.  zugewiesen  werden,  können  von  der  Abteilung  Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  den  entsprechenden  ausserkantonalen  Berufsmaturi-  ng der entspre-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ntscheidet die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Berufs-  Berufsmaturitäts  schulen  Besuch  ausserkanto  -  naler  Berufsmaturi  -  tätsschulen  Kantonale Be-  ru  fsmaturitäts-  kommission  9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  je  einer  Vertretung  einer  Berufsfachschule  im  Kanton,  welcher  eine Berufsmaturitätsschule angeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Erziehungsdepartement  bestimmt  die  Vor  sitzende  bzw.  den  Vorsitzenden. Im Übrigen konstituiert sich die kantonale Berufsma-  turitätskommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitungen der Berufsmaturitätsschulen nehmen an den Sitzun-  gen  der  kantonalen  Berufsmaturitätskommission  mit  beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  ka  ntonale  Berufsmaturitätskommission  legt  durch  Reglement  die Zulassungsbedingungen, die Aufnahmeverfahren, die Stunden-  tafeln und die Modalitäten der Abschlussprüfungen sowie die Mass-  nahmen bei unlauterem Verhalten bei formalisierten Prüfungen und  weiteren b  enoteten Leistungsnachweisen fest. Sie beaufsichtigt die  Einhaltung dieser Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der kantonalen Berufsmaturitätskommission obliegen weiter insbe-  sondere:  a)  Bearbeitung von Grundsatzfragen zur Berufsmaturität;  b)  Pflege des Kontaktes zu den Fach  hochschulen;  c)  Überwachung der Umsetzung der Vorschriften des Bundes;  d)  Kenntnisnahme der Studienführer;  e)  Bestimmung der Prüfungsleitungen;  f)  Bestätigung der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  kantonale  Berufsmaturitätskommission  gibt  sich  eine  Ge-  schäftsordnung.  §  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert ha-  ben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qua-  lifikationsverfahren  für  das  eidgenössische  Fähigkeitszeugnis  be-  st  anden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Berufsmaturitätszeugnis  an  Schaffhauser  Berufsmaturitäts  schulen  wird vom Vorsteher  bzw. der Vorsteherin des Erziehungs-  departementes und vom Präsidenten bzw. der Präsidentin  der Be-  rufsmaturitätskommission unterschrieben.  §  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Reglemente  für  die  Handelsmittelschulen  betreffend  Zulas-  sungsbedingungen,  Aufnahmeverfahren,  Stundentafeln,  Promoti-  onsbestimmungen  und  Abschlussprüfungen  werden  vom  Erzie-  Berufsmaturitäts  -  zeugnis  Han  delsmittel  -  schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  ieb voraus. Im Einvernehmen mit  wischen den Bildungspartnern e  ntscheidet die Ab-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .  nenden den Besuch von Stützkur-  ntscheidet die Ab-  g  2)  .  Freifächer  Stützkurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Die Abteilung Berufsbildung
                            2)  entscheidet über die Modalitäten einer  fachkundigen,  individuellen  Lernbegleitung  für  Absolvierende  einer  zweijährig  en Attestausbildung, deren Bildungserfolg gefährdet ist.  §  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schullehr  -  und  Stundenpläne  sind  den  Bildungspartnern  zugäng-  lich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrenden haben aus den Schullehr  -  und den Stundenplänen  Semesterplän  e zu erstellen. Diese sind der Aufsichtskommission auf  Verlangen zur Kenntnisnahme vorzulegen.  §  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrgänge, welche nicht 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr um-  fassen, können von der zuständigen Aufsichtskommission bewillig  werden.  Die  unterrichtsfreie  Zeit  ist  auf  den  Ferienkalender  der  Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende haben ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu bezie-  hen. Ausnahmen bewilligt die Schulleitung auf Antrag beider L  vertragsparteien.  §  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Das  Erziehungsdepartement  kann  die  Berufsfachschulen  mit  der  Durchführung von Schulentwicklungsprojekten beauftragen.  §  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  §  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Prüfungskommissionen  sind  zuständig  für  die  ordnungsge-  mässe Vorbereitung und Durchführung von Qualifikationsverfahren  zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder ei-  nes eidgenössischen Berufsattests.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Anerkennung  und  Validierung  von  kantonalen  Qualifikati-  onsverfahren,  die  zu  einem  anderen  Abschluss  führen,  sowie  von  Verfahren aufgrund von nicht for  mal erworbener Bildung ist die Ab-  teilung Berufsbildung  2)  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  nicht  in  Bildungsverordnungen  geregelte  Zwischenqualifizie-  rungsverfahren in der Grundb  ildung ist die Ab  teilung Berufsbildung  zuständig.  Lernbegleitung  Schullehr  -  ,  Semester  -  und  Stundenpläne  Dauer des  Schuljahres,  Ferien  Schulentwick  -  lungsprojekte  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eitswelt sowie je einer Vertretung der Be-  ulen und der Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Prüfungslei-  n  sich  die  Prüfungskommissionen  -  expertinnen sind Fachpersonen sowie  an  Expertenkursen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  koordiniert die Kurse für Prüfungsex-  -  expertinnen und entscheidet über die Teilnahme.  n und die Fristen  ualifikationsverfahren verantwortlich.  führung oder Beaufsichtigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Lerne  nde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  entscheidet über die Anrechnung be-  Dabei wird in der Regel auf interkantonal  lt.  Zusammen  -  setzung und  Konstituierung  der  Prüfungskom  -  missionen  Prüfungsex  -  perten bzw.  -  expertinnen  Termine der  Qualifikations  -  verfahren  Zutritt zu den  Qualifikations  -  verfahren  Qualifikations  -  verfahren  ausserhalb des  Kantons  Anrechnung  bereits  erworbener  Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ist zuständig für den Entscheid über  die Zulassung  zu Qualifikationsverfahren  bei nicht formal  erworbe-  ner Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bezeichnet die nicht in Bildungserlassen geregelten Verfah-  ren, die zur Feststellung der erforderlichen Qualifikationen geeignet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  solcher  Verfahren  werden  den  Gesuchsstellenden  in  der Regel weiterverrechnet.  §  47  Die Abteilung Berufsbildung  2)  kann Lernenden, welche keinen eid-  g  enössisch anerkannten Abschluss erlangen konnten, ein kantona-  les Zeugnis ausstellen.  Dieses gibt Auskunft über den individuellen  Ausbildungsstand.  V.  Höhere Berufsbildung  §  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern  der  Kanton  Beiträge  an  Vorbereitungskurse  Dritter  leistet,  steht ihm ein Aufsichtsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Absprache mit dem Erziehungsdepartement und den Organisa-  tionen der Arbeitswelt bieten die Berufsfachschulen Vorbereitungs-  kurse auf eidgenössische  Berufsprüfungen und höhere Fachprüfun-  gen an, wenn keine gleichwertigen privaten Angebote bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  die  Berufsfachschulen  gelten  sinngemäss.  §  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Berufsbildungszentrum  des  Kantons  Schaffhausen  füh  gende Höhere Fachschulen:  a)  Höhere Fachschule für Technik;  b)  Höhere Fachschule für Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HKV Handelsschule KV Schaffhausen führt eine höhere Fach-  schule für Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  die  Führung  weiterer  kantonaler  Höherer  Fachschulen  ent-  scheid  et auf Antrag des Berufsbildungsrates der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Studiengänge richten sich nach den entsprechenden Vorschrif-  ten des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es gilt die Schulordnung der jeweiligen Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Andere  Qualifikations  -  verfahren  Kantonales  Zeugnis  Vorbereitungs  -  kurse  auf  eidgenössische  Berufsprüfun  -  gen oder  höhere  Fachprüfung  en  Höhere  Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  chaft und Politik, insbesondere Ver-  rtements;  glieder.  Im  -  oder  Lei  stungsbereiche  können  sie  Ge-  rufs-  -  entwicklung, insbeson-  twirkung bei der Qualifikation der Lehrenden;  -  experten.  n weitere Aufgaben übertragen.  Aufsichtskom  -  missionen der  Höheren  Fachschulen  12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.  Weiterbildung  §  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  führt zur Koordination insbesondere  der berufsorientierten Weiterbi  ldung eine Fachstelle Erwachsenen-  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere  unterstützt  die  Fachstelle  die  Bildungsanbieter  mit  Beratungs  -  und Koordinationsleistungen, koordiniert den Erwerb von  Bildungsabschlüssen,  welche  auf  nicht  formalisierten  Bildungswe-  gen erworben wurd  en und fördert die Qualitätssicherung im Bereich  der berufsorientierten Weiterbildung.  VII.  Interkantonale Zusammenarbeit  §  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  kann den Besuch eines ausserkan-  tonalen Bildungsangebots bewillige  n und die Kosten dafür ganz oder  teilweise übernehmen, wenn kein entsprechendes Bildungsangebot  im Kanton Schaffhausen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Einzelfällen kann die Bewilligung auch aus anderen gewichtigen  Gründen erteilt werden.  §  53  Zuständig für die Erteilung der Bewilligung an ausserkantonale Ler-  nende bzw. Studierende und Grenzgänger für den Besuch eines Bil-  dungsangebots im Kanton im Rahmen der verfügbaren Plätze ist:  a)  die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  für s  olche mit Ausbildungsvertrag  im  Bereich  der  beruflichen  Grundbildung,  einschliesslich  der  Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung;  b)  die  zuständige  Schulleitung  in  den  übrigen  Bereichen  der  Be-  rufsbildung.  §  54  Die  Abteilung Berufsbildung  2)  legt den Kursort von überbetrieblichen  Kursen  in  Absprache  mit  den  betroffenen  Organisationen  der  Ar-  beitswelt und Kantonen fest.  Fachstelle  Erwachsenen  -  bildung  Ausserkanto  -  naler  Schulbesuch  Schulbesuch  ausserkanto  -  naler L  ernender  und  Studierender  Überbetriebliche  Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ist für den Vollzug der Beitragsleistun-  von der Abtei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  im gesetzlich vorgegebenen Rahmen und ge-  Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  berücksichtigt  bezieht  diese  in  zie-  um Beiträge sind der Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  schriftlich  Diese  2)  kann  von  den  Gesuchstellenden  sämtliche  btei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  eine Abrechnung vorzulegen.  Vollzug der  Beitragsleis  -  tungen  Pauschalen  Private  Anbietende  Gleichartige  Ausbildungs  -  angebote  Beitragsge  -  suche  Abrechnungs  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge decken höchstens die ausgewiesenen Kosten. Zuviel  bezogene  Beiträge  werden  von  der  Abteilung  Berufsbildung  rückgefordert oder mit der nächsten Beitragsleistung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Finanzi  erung einzelner Leistungen  §  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden allen kantonalen Anbietenden Beiträge in gleicher Höhe  für Aus  -  und Weiterbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen  Praxis ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die obligatorischen Ausbildungsk  urse werden Pauschalen ent-  richtet, welche 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An  freiwillige  Weiterbildungskurse  werden  Pauschalen  entrichtet,  welche 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die von der Abteilung Berufsbildung für obligatori  sch erklärten Be-  rufsbildnertagungen werden kostendeckend finanziert.  9)  §  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Regel werden den Anbietenden von überbetrieblichen Kur-  sen Pauschalen entrichtet, die 50 Prozent der ausgewiesenen bei-  tragsberechtigten Kosten deck  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Kursort im Kanton, können Beiträge bis 75 Prozent der aus-  gewiesenen  beitragsberechtigten  Kosten  ausgerichtet  werden,  um  dem  Grundsatz  Rechnung  zu  tragen,  dass  die  den  Lehrbetrieben  verbleibenden Kosten pro Kurstag in allen Berufen vergleichba  sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilung Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  legt die beitragsberechtigten Kosten  für die Durchführung der Kurse in einem Reglement fest.  §  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton trägt in der Regel die Kosten der ordentlichen Qualifi-  kations  verfahren im Bereich der beruflichen Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an die übrigen Qualifikationsverfahren werden durch se-  parate Verordnung festgelegt.  §  64  Der  Kanton  trägt  die  Kosten  der  Angebote  der  höheren  Berufsbil-  dung, soweit diese ni  cht durch die vom Regierungsrat festgelegten  Studiengelder und  -  gebühren sowie weitere Beiträge Dritter gedeckt  werden.  Ausbildung von  Berufsbildenden  Überbetriebliche  Kurse  Kosten der  Qualifikations  -  verfahren  Höhere  Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  entscheidet über die Unterstützungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Sie  2)  be-  igkeit entscheidet das Erziehungsdepartement.  gen an nichtkantonseigene Bauten ent-  -  dnung fest.  -  , Studien  -  und Laufbahnberatung.  ulische Semesternoten kann von den Lernenden bzw.  Weiterbildung  Weitere  Bildungsbe  -  strebungen  Interkantonale  Projekte  Bauten  Separate  Verordnung  Semesternoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid der Schulleit  ung ist innert 20 Tagen seit  dem Erhalt der Mitteilung mit Rekurs bei der zuständigen Aufsichts-  kommission anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  für  die  Lehrabschlussprüfung,  die  Abschlussprüfung  der  Be-  rufs  -  und  Handelsmittelschule  oder  der  Technikerschule  als  Erfah-  rungsnoten  massgeblichen  Semesternoten  können  nicht  erst  im  Falle  des  Nichtbestehens  der  entsprechenden  Abschlussprüfung  Gegenstand einer Einsprache oder eines Rekurses sein.  §  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Aufnahmeprüfungs  -  und  Promotions  entscheide  kann  von  den  Lernenden  bzw.  von  deren  gesetzlichen  Vertretern  resp.  den  Ausbildungsverantwortlichen  innert  20  Tagen  seit  dem  Erhalt  des  Entscheids bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid der Schulleitung ist inn  ert 20 Tagen seit  dem  Erhalt  des  Entscheids  mit  Rekurs  bei  der  zuständigen  Auf-  sichtskommission bzw. bei der Berufsmaturitätskommission anfecht-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide der zuständigen Aufsichtskommission bzw. der Berufs-  maturitätskommission können mit Rekurs an den  Berufsbildungsrat  weitergezogen werden.  §  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Nichtbestehen  von  Qualifikationsverfahren  sowie  gegen  im  Ausbildungsverlauf   mit   einer   ungenügenden   Beurteilung   abge-  schlossene Qualifikationsbereiche kann von den Prüflingen bzw. de-  ren  Erziehungsberechtigten  oder  Ausbildungsverantwortlichen  in-  nert 20 Tagen seit dem Erhalt des Prüfungsresultats bei der zustän-  digen Prüfungskommission bzw. im Bereich der Berufsmaturität und  der Höheren Fachschulen bei der zuständigen Schulleitung Einspra-  che  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  In  Ausnahmefällen  kann  bereits  gegen  vorgezogene  ungenü-  gende  Prüfungsteile  Einsprache  erhoben  werden.  Die  Ausnahmen  müssen   in   den   entsprechenden   Prüfungsordnungen   definiert  sein.  10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid der zuständigen Prüf  ungskommission ist  beim Berufsbildungsrat, derjenige der zuständigen Schulleitung bei  der zuständigen Aufsichtskommission bzw. bei der Berufsmaturitäts-  kommission innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Re-  kurs anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide der zuständ  igen Aufsichtskommission bzw. der Berufs-  maturitätskommmission können innert 20 Tagen seit dem Erhalt des  Au  fnahme  -  prüfungs  -  und  Promotions  -  entscheide  Prüfungs  -  resultate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sziplinarmassnahmen sind  iplinarmassnahmen  im  um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und in die kantonale Ge-  RRB  vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Ja-  Amtsblatt 2007, S. 1025  ).  vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten am 1.  Au-  Mai 2014 (Amtsblatt 2014, S. 655).  Januar 2015 (Amtsblatt 2014, S. 1219).  Für Berufsmaturandinnen  den Berufsmaturitätsunterricht vor dem 1.  Disziplinar  -  massnahmen  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt durch RRB vom 19. August 2014, in Kraft getreten am 1.  nuar 2015 (Amtsblatt 2014, S. 1219).  Für Berufsmaturandinnen und  Berufsmaturanden, die den Berufsmaturitätsunterricht vor dem 1. Ja-  nuar  2015  begonnen  haben,  werden  weiterhin  die  Berufsmaturitäts-  schulen technischer oder kaufmännischer Richtung nach bisher  Recht geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefüg  t durch RRB vom 23. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 (Amtsblatt 2017, S. 828).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss RRB vom 23. Mai 2017, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 (Amtsblatt 2017, S. 828).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung gemäss RRB vom 17. De  zember 2019  , in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar  2020 (Amtsblatt 2019, S. 2181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2019  , in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar  2020 (Amtsblatt 2019, S. 2181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Aufgehoben durch RRB vom 17. Dezember 2019  , in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar  2020 (Amtsblatt 2019, S. 2181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2247).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020,  S. 2247).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  F  assung gemäss  RRB  vom 15.  J  uni 2021, in  K  raft getreten am 1.  gust 2021  (  A  mtsblatt 2021,  S  . 1106  )  .