Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
                            Interkantonale Vereinbarung  zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen  (Stipendien-Konkordat)  Vom 18. Juni 2009 (Stand 1. März 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vereinbarungszweck
                            1  Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Aus  -  bildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbeson  -  dere durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsbe  -  rechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie  der Dauer der Beitragsberechtigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  Zusammenarbeit  unter   den   Vereinbarungskantonen   und   mit   dem  Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
                            1  Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf  gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Chancengleichheit gefördert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Zugang zur Bildung erleichtert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Mobilität gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Subsidiarität der Leistung
                            1  Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfä  -  higkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichte  -  ter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat am 28. Februar 2013 genehmigt. In der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge för  -  dern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zu  -  sammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinan  -  der, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Personen
                            1  Beitragsberechtigte Personen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz,  unter Vorbehalt von litera  b,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Aus-land leben oder  die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern  sie  an  ihrem ausländischen  Wohnsitz  wegen  fehlender  Zuständigkeit  nicht beitragsberechtigt sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungs  -  bewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsbe  -  rechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staa  -  tenlose,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie ge  -  mäss dem Freizügigkeitsabkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   bzw. dem EFTA-Übereinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-  Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den  Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen  und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkom  -  men geschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz  aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen  Kanton zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtli  -  chen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
                            1  Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unter Vorbehalt von litera  d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder  der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  0.142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  0.632.31  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unter Vorbehalt von litera  d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren  Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland  wohnen: der Heimatkanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  unter Vorbehalt von litera  d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von  der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im  Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese  Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung  zugewiesen sind; sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer  ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung,  für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während min  -  destens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eige  -  ner Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der  Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen  Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz  desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung haupt  -  sächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in ver  -  schiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist  der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese haupt  -  sächlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb  eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit
                            1  Vier   Jahre   finanzielle   Unabhängigkeit   durch   eigene   Erwerbstätigkeit   ent  -  spricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit  Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär-und Zivildienst sowie Arbeitslosig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen
                            1  Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr-und Studienangebote, wenn  sie gemäss Artikel  9 anerkannt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung aufder Sekundar  -  stufe II und auf der Tertiärstufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnah  -  men auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen  und Brückenangebote.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsberechtigung endet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor-oder eines dar  -  auf aufbauenden Masterstudiums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eid  -  genössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren  Fachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt,  ist ebenfalls beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anerkannte Ausbildungen
                            1  Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vomBund oder von  den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss  vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitrags  -  berechtigt bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erst-und Zweitausbildung, Weiterbildungen
                            1  Ausbildungsbeiträge   werden   mindestens   für   die   erste   beitragsberechtigte  Ausbildung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildun  -  gen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
                            1  Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme-  und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweis  -  lich erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
                            1  Ausbildungsbeiträge sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die  Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die  Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festle  -  gen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschrei  -  ten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung
                            1  Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbil  -  dung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Se  -  mester über die Regelstudiendauer hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel  der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich  grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berech  -  nung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in  Abzug bringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
                            1  Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrich  -  tung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbil  -  dung   die   Aufnahmebedingungen   für   eine   gleichwertige   Ausbildung   in   der  Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann  ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene  persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten  Lösung anfallen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
                            1  Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   Personen   in   Ausbildungenauf   der   Tertiärstufe   mindestens   CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz  1 erhöhen sich bei Personen in  Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF  4'000.--  pro Kind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an  die Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Dar  -  lehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei  Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hin  -  ausgehen, sind die Kantone frei.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besondere Ausbildungsstruktur
                            1  Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der  Ausrichtung   von   Stipendien   und   Studiendarlehen   im   Einzelfall   gebührend  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen  als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studien  -  zeit entsprechend zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bemessung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bemessungsgrundsatz
                            1  Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Per  -  son in Ausbildung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berechnung des finanziellen Bedarfs
                            1  Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwen  -  digen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung  und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter  oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanzi  -  ellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und  Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Aus  -  bildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem  können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn ange  -  rechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur  der Ausbildung Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil  angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person  oder ihrer Familie übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig,  bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen  Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gemäss den Absätzen  1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf  Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt  werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnah  -  men die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort  übersteigen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Teilweise elternunabhängige Berechnung
                            1  Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise ver  -  zichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und  eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn  der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell un  -  abhängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  überprüft   regelmässig  die  Höchstansätze  für  Ausbildungsbeiträge   ge  -  mäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehr  -  heit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Information der Vereinbarungskantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung  der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der  übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  andere laufende Vollzugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden  von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird   ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien  bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds  -  gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.  März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs-und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber  erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende desdritten der Austrittserklärung folgen  -  den Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Umsetzungsfrist
                            1  Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassungdes kantonalen  Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung bezie  -  hungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre  nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Un  -  terzeichnung, vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens  zehn Kantone beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel  8  Absatz  2  litera  b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt,  nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale  Vereinbarung über Beiträgean die höhere Berufsbildung verabschiedet worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19.  Dezember 2008 richtet sich die Schieds  -  gerichtsbarkeit nach Art.  353  ff.  ZPO  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft seit 1. März 2013.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2009  01.03.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2014.070  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.06.2009  01.03.2013  Erstfassung  GS 2014.070  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.070