Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Viehzucht, den  Viehabsatz und die Unterstützung von  Viehversicherungen  vom 20. November 2000 (Stand 31. Oktober 2005)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. April 1998 (LwG) und Art. 35 des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April
                            2000 (LaG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Förderung der Gross- und Kleinviehzucht und  des Viehabsatzes sowie die Unterstützung von Viehversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt die Zuständigkeiten sowie die Förderungs- und Unterstützungs  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Die   Zucht-   und   Absatzförderung   gilt   grundsätzlich   landwirtschaftlichen  Nutztieren der herkömmlichen Rassen, ausgenommen Geflügel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen sind besondere Mass  -  nahmen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Förderungswürdige andere Rassen können unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
Art. 3 Standeskommission
                            1  Der Standeskommission obliegt:  a)  die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung;  b)  die Beschlussfassung über besondere Förderungsmassnahmen;  c)  die Anerkennung der Zuchtgenossenschaften mit der Genehmigung  der Statuten;  d)  die Sicherung der für Märkte und Viehschauen notwendigen Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Landeshauptmann
                            1  Der Landeshauptmann  a)  organisiert die Viehschauen sowie die Märkte und deren Überwa  -  chung;  b)  ernennt die Preisrichter  1  )   nach Absolvierung der obligatorischen  Kurse;  c)  regelt die Zusammenarbeit mit den schweizerischen Zuchtverbän  -  den;  d)  kann in Ausnahmefällen Einzelbetriebe als Zuchtstationen anerken  -  nen;  e)  anerkennt die Zuchtbuchführer und die amtlichen Milchkontrolleure;  f)  bewilligt nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt Auktionen und  andere Absatzveranstaltungen;  g)  übt die Oberaufsicht über die Viehversicherungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Landwirtschaftskommission
                            1  Die Landwirtschaftskommission  a)  erlässt die Viehschauprogramme;  b)  erlässt die kantonalen Marktprogramme mit den notwendigen Wei  -  sungen;  c)  beschliesst über Massnahmen für Zucht und Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Viehzucht
Art. 6 Massnahmen
                            1  Der Kanton organisiert:  a)  bei Bedarf kantonale Gross- und Kleinviehschauen;  b)  die Beurteilung der Tiere für die Herdebuchaufnahme nach den Vor  -  schriften der Zuchtorganisationen;  c)  regionale Zuchtveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich an überregionalen Veranstaltungen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Der Kanton übernimmt:  a)  die Kosten der kantonalen Gross- und Kleinviehschauen samt den  gemäss Schauprogramm zu entrichtenden Prämien;  b)  die Beiträge an Leistungsprüfungen und Zuchtorganisationen in der  Höhe, welche in der Tierzuchtverordnung des Bundes als Kantons  -  beitrag festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann regionale und überregionale Zuchtveranstaltungen mit Beiträgen  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Viehabsatz
Art. 8 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert den Viehabsatz. Er bildet und unterhält zu diesem  Zweck einen Viehabsatzfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fonds wird gespiesen durch:  a)  einen Beitrag der Eigentümer von Tieren gemäss Art. 2 dieser Ver  -  ordnung. Als Berechnungsgrundlage gelten die jährlichen Erhebun  -  gen des Bundes;  b)  einen gleich hohen Beitrag des Kantons;  c)  einen Pauschalbeitrag des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erträge aus Absatzveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission.  Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag  des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verwendung
                            1  Die Fondsmittel sind zu verwenden für:  a)  allgemein verkaufsfördernde Massnahmen;  b)  die Marktorganisation und marktentlastenden Massnahmen;  c)  die Schaffung und Sicherung von Absatzkanälen;  d)  die Sichtbarmachung von Angeboten;  e)  die Marktüberwachung und Markteinrichtungen;  f)  Massnahmen des Bundes, die einen Kantonsbeitrag voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeiten
                            1  Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet die Landwirt  -  schaftskommission. Sie hat die Standeskommission jährlich über die Ver  -  wendung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fondsverwaltung obliegt der Landesbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Unterstützung von Viehversicherungen
Art. 12 Zweck
                            1  Viehversicherungen   bezwecken,   den   Haltern   von   landwirtschaftlichen  Nutztieren den Schaden zu lindern, der aus der Erkrankung oder Verunfal  -  lung von Tieren entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anerkennung
                            1  Die im Kanton tätigen und beitragsberechtigten, freiwilligen Viehversiche  -  rungen müssen von der Standeskommission anerkannt sein. Für die Aner  -  kennung sind die Statuten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Statuten ist zu regeln:  a)  die Organisation der Versicherungsgesellschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Rechte und Pflichten der Mitglieder;  c)  das Schätzungsverfahren;  d)  die Versicherungsleistungen;  e)  die Verwertung der Tiere im Schadenfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Versicherbare Tiere
                            1  Nach dieser Verordnung versicherbar sind Tiere der Rinder-, Ziegen-,  Schaf- und Schweinegattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitrag des Kantons
                            1  Der Kanton leistet an die Viehversicherungen einen Beitrag von 2 ½ 0/00  der Schätzungssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geltendmachung des Kantonsbeitrages erfolgt mit der Einreichung der  revidierten Jahresrechnung. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die  durchschnittliche Schätzungssumme im Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Auflösung
                            1  Bei einer Liquidation der Versicherung fällt deren Vermögen in die kantona  -  le Tierseuchenkasse. Es ist zu Handen einer allfälligen Nachfolgeorganisati  -  on während 20 Jahren aufzubewahren. Nach dieser Frist verfällt es der Kas  -  se endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmung
Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1.  Janu  -  ar 2001 in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                20.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 17 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  20.11.2000  01.01.2001  Erstfassung  -  Ingress  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -  Art. 9 Abs. 2  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -  Art. 17 Abs. 1  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -