Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe
                            Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der  Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe  Vom 7. November 2000 (Stand 1. Januar 2001)  Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern  und Solothurn, nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Ab  -  kommen getroffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1  Mit diesem Abkommen erklären die Abkommenskantone ihre Bereitschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Angebote der  Region zu betrachten, deren optimale Ausnützung anzustreben sowie bei  der Schaffung neuer Angebote interkantonal zusammenzuarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei der Bereitstellung von genügend praktischen Ausbildungsplätzen, ins  -  besondere der medizin-technischen und medizin-therapeutischen sowie  der Hebammenausbildung, interkantonal zusammenzuarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Lernenden den Besuch der Schulen innerhalb der Region ohne  Nachteile zu ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für   den   Besuch   der   Ausbildungsangebote   in   der   Region   einheitliche  Kantonsbeiträge der Abkommenskantone festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Abkommenskantone verpflichten sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Lernende, die eine der im Anhang I bezeichneten Schulen/Ausbil  -  dungseinrichtungen besuchen, den in diesem Abkommen im Anhang II  festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lernende aus den Abkommenskantonen solchen aus den Standortkanto  -  nen rechtlich gleichzustellen. Einschränkungen bei der Aufnahme von  Lernenden aus den Abkommenskantonen sind zulässig, wenn die Plätze  für die praktische Ausbildung ausgeschöpft sind. In einer solchen Situati  -  on richtet sich die Aufnahme nach der Zahl der vorhandenen Praktikums  -  plätze in den Abkommenskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat genehmigt am 14. Dezember 2000; Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen am 16. Februar 2001.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0054
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el  -  ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt  Buchstabe d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und  Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununter  -  brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, fi  -  nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die  Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militär- und Zivil  -  dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  In allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der  zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zu  -  ständigen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulen und Ausbildungseinrichtungen
                            1  Die Konferenz der Abkommenskantone legt in einer Liste fest, für welche  Schulen und Ausbildungseinrichtungen (Schulliste) das Abkommen im einzel  -  nen gilt. Die Liste wird als Anhang I zum Abkommen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Abkommenskantone kann die Liste mit Zustimmung aller  Abkommenskantone ohne Kündigung der vorliegenden Vereinbarung ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Schule oder eine Ausbildungseinrichtung aus der Schulliste gestri  -  chen, bleiben die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragskantone für die  zum Zeitpunkt der Listenänderung bereits aufgenommenen oder in Ausbildung  stehenden Lernenden bis zum Abschluss der betreffenden Ausbildung beste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonsbeiträge
                            1  Der Wohnsitzkanton leistet für Lernende, die eine auf der Schulliste aufge  -  führte Ausbildung absolvieren, einen Kantonsbeitrag pro Ausbildungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbeiträge sind im Anhang II aufgrund von gemeinsam festgelegten  Kriterien geregelt. Sie werden durch die Abkommenskantone alle zwei Jahre  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsbeiträge orientieren sich am kostengünstigsten Ausbildungsange  -  bot in einem Abkommenskanton.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0054
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren zur Kostenvergütung
                            1  Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis zum 31. März des  laufenden Jahres gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der Anzahl Lernender, die eine Aus  -  bildung in einer anerkannten Schule oder Ausbildungseinrichtung absolvieren.  Stichdatum für die Ermittlung der Lernendenzahlen ist jeweils der 31. Dezem  -  ber des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsbeiträge sind in jedem Fall für ein ganzes Ausbildungsjahr ge  -  schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schulgebühren
                            1  Die Lernenden aus den Abkommenskantonen haben für den Besuch einer  Schule oder Ausbildungseinrichtung gemäss Schulliste kein Schulgeld zu ent  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Gebühren und Kosten können jedoch den Lernenden auferlegt wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anmelde- oder Einschreibegebühr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Materialkosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kosten für Studienreisen u.ä.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Prüfungs- und Diplomgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhältnis der Abkommenskantone zu den Schulen
                            1  Die Abkommenskantone verkehren im Vollzug dieses Abkommens miteinan  -  der, nicht aber direkt mit den Schulen. Die Schulen verkehren im Vollzug die  -  ses Abkommens mit ihrer übertgeordneten kantonalen Behörde, nicht aber di  -  rekt mit anderen Abkommenskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Konferenz der Abkommenskantone
                            1  Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus den Vorsteherinnen  und Vorstehern der zuständigen Departemente der Kantone zusammen, die  dem Abkommen beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Festlegung   der   Kantonsbeiträge   für   eine   jeweilige   Periode   von   zwei  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung aller Mitglieder  der Konferenz der Abkommenskantone.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0054
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommission
                            1  Für den Vollzug setzt die Konferenz der Abkommenskantone eine Kommissi  -  on ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus den Berufsbildungsverantwortlichen der zuständigen De  -  partemente der Abkommenskantone zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Überwachung des Vollzugs des Abkommens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Antragsstellung für die Neufestlegung der Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Antragsstellung für die Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbil  -  dungsgängen (Schulliste).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Abkommen tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft, sobald mindestens  fünf Kantone den Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ersetzt die bisherigen bilateralen Vereinbarungen über die Finanzierung  der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens  der Abkommenskantone aus den Jahren 1990 bis 1998. [Für den Kanton Ba  -  sel-Landschaft sind dies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vereinbarung vom 25./26. September 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zwischen dem Kanton Bern  und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Finanzierung der Aus- und  Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vereinbarung vom 25. September 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    zwischen dem Kanton Basel-  Landschaft und dem Kanton Aargau betreffend Finanzierung der Aus-  und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vereinbarung  vom Vom 8. Juni / 12. Oktober 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    zwischen  dem  Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Finan  -  zierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesund  -  heitswesens.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geltungsdauer und Kündigung
                            1  Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Abkom  -  menskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an  die Konferenz der Abkommenskantone kündigen, erstmals jedoch auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei erfolgter Kündigung bleibt der vereinbarte Kostenbeitrag für die bereits  aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Ende der  Ausbildungszeit geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 30.595, SGS 687.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 30.647, SGS 687.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.387, SGS 687.4  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0054
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übergangsbestimmungen
                            1  Die unter Art.  3 aufgeführten Wohnsitzbestimmungen treten ebenfalls per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2001 in Kraft und gelten für alle Lernenden, die sich am  31. Dezem  -  ber 2001 in Ausbildung befinden. Für Lernende, welchen durch diese Bestim  -  mung ein persönlicher Nachteil entstehen könnte, bezahlt der Kanton, der nach  der bisherigen Bestimmung Wohnsitzkanton war, den Kantonsbeitrag bis zum  Ausbildungsende weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbeiträge für die Lernenden im Jahr 2000 (Stichdatum 31. Dezem  -  ber 2000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss Anhang II dieses Ab  -  kommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone kön  -  nen weitere Kantone dem Abkommen beitreten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2000  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  GS 34.0054  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.11.2000  01.01.2001  Erstfassung  GS 34.0054  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A  nha  ng  I  N  r  .  Sc  hu  le  A  usbild  ungs  inist  itut  ion  Nr  .  A  sbildu  ngsp  rogr  amme  A  usbild  ungs  -  daue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beru  f  ssch  ul  e f  ür   Pf  l  ege  1.1  D  N  I /   (VZ  )  3 J  ah  re  Kant  on BL,   Li  est  al  1.  2  DN I  I   Leh  r  gang  Gesundh  ei  t  s-   und   Kr  anken-  pf  leg  e, D  N   I  zu D  N   II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jah  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schul  e f  ür   Pf  l  egea  ssi  st  enz  2.  1  Pfl  egeassi  st  enz   (  VZ)  1 Jah  r  K  an  ton  s  s  pita  l B  rud  erh  olz  2.2  P  fle  ge  as  s  is  ten  z (TZ, 70  %  )  16   Mo  na  te
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schul  e f  ür   Pf  l  egea  ssi  st  enz  3.  1  Pfl  egeassi  st  enz   (  VZ)  1 Jah  r  K  an  ton  s  s  pita  l La  uf  en  3.2  P  fle  ge  as  s  is  ten  z (TZ, 70  %  )  17  ,5 M  on  ate  A  nha  ng  I  I   –  Kant  ons  bei  t  rä  ge  Ausbi  l  dungsp  r  ogr  amm  Kant  onsbei  t  r  ag  D  iplo  m  nive  au   I  un  d II /   H  eb  am  m  e  14  '000   Fr.  P  fle  ge  as  s  is  ten  z  8'00  0 F  r.  Te  c  hn  is  c  he   Op  era  tion  s  as  s  is  ten  tin  13  '000   Fr.  P  hys  ioth  era  pie  9'00  0 F  r.  M  ed  izin-tec  hn  is  c  he   La  bo  ran  tin  12  '000   Fr.  M  ed  izin-tec  hn  is  c  he   R  ön  tge  na  s  s  is  ten  tin  13  '000   Fr.  D  en  talh  ygie  ne  18  '000   Fr.  E  rgo  the  rap  ie  10  '000   Fr.  E  rnä  hru  ng  s  be  ratun  g  19  '000   Fr.  O  rthop  tik  7'00  0 F  r.  D  ie  K  an  ton  s  be  itr  äg  e s  ind   ab   1. Ja  nu  ar 20  01   gü  ltig un  d g  elte  n s  ow  oh  l fü  r Vo  llzeit-  ausbi  l  dunge  n al  s auch   fü  r   Te  i  l  z  ei  t  ausbi  l  dunge  n.