Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die In... (351.911)
Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die In... (351.911)
Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Rechtshi l fe und die Interkantonale Zusamme n arbeit in Strafsachen vom 30. Oktober 1995
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. W intermonat 1872,
2 beschliesst: Art. 1 Der Kanton Appenzell I. Rh. tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die Inte r- kantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992, vom Bundesrat am 4. Januar 1993 genehmigt, bei. Art. 2
3
1 Der Vollzu g obliegt der Standeskommission .
2 Bei geringfügigen Änderungen des Konkordats hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen. Art. 3 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
1 Mit Revision en vom 23. Juni 2003 , 25. Oktober 2004 und 1. Dezember 2014.
2 Titel abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003. Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember
2014.
3 Bisheriger zweiter Satz aufgehoben und ein neuer Abs. 2 angefügt durch GrRB vom 25. Oktober
2004.
Beitritt Vollzug Inkrafttreten