Schulgesetz
                            t sie die Ehrfurcht vor der  rteilsvermögen  aus.  Ferner  vermittelt  sie  körperlichen Erziehung fördert sie die Gewandtheit  Geltungsbereich  Aufgabe der  Schulen  Bildungsziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Mit der musisch  -schöpferischen Erziehung weckt die Schule Inte-  resse und Verständnis für die künstlerischen Werte und Aussagen,  fördert und erweitert sie die Kräfte der Fantasie und die individuellen  Ausdrucksmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als öffentliche Schulen im Sinne des Schulgesetzes gelten:  a)    der Kindergarten  b)    die Primarschule (inkl. Sonderklassen)  c)     die Orientierungsschule (inkl. Sonderklassen)  d)    die Kantonsschule  e)    die Sonderschulen im Sinne von Art. 52a dieses Gesetzes  f)    ...   68)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Da  s  Berufsschulwesen  wird  aufgrund  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung     2)    durch  besondere  gesetzliche  Erlasse     3)  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis    Das  Hochschulwesen  wird  durch  das  Hochschulgesetz  gere-  gelt.   69)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Begriff Sekundarstufe I wird dem Begriff Orientierungsschule  gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Schulträger gilt das Gemeinwesen, das für die Einrichtung und  die Führung der Schulen nach den gesetzlichen Bestimmungen ver-  antwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schulträger des Kindergartens und der Primarschule sind  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schulträger  der  Orientierungsschule  und  der  Sonderklassen  sind  die Schulortsgemeinden. Das Einzugsgebiet der Schulortsgemeinde  ist der Schulkreis. Die Gemeinden des Schulkreises können sich zur  Einrichtung  und  Führung  einer  gemeinsamen  Sch  ule  zusammen-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schulträger der Kantonsschule ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Schulträger der Sonderschulen im Sinne von Art. 52a dieses Ge-  setzes ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   68)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a 67)
                            1   Die Gemeinden können Schülern der Primarstufe und der Sekun-  darstufe  I  bedarfsgerechte  schulergänzende  Tagesstrukturen  zur  Verfügung stellen.  Die öffentlichen  Schulen  Schulträger  Schulergän-  zende Tages-  strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rukturen  beauf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  . Die Gemeinden sind anzuhören.  iner  anderen  Gemeinde  an-  Zweckverbände   53)   erfolgen.  -  und Orientierungsschulen oder deren Klas-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  können auf Antrag des Erziehungsrates nach Rück-  Schulkreise  Gemeinsame  Schulen  Aufhebung von  Schulen oder  Klassen von  Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Schuljahr  beginnt  zwischen  Mitte  August  und  Mitte  Septem-  ber.   70)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Dauer der Schulferien beträgt jährlich zwölf Wochen. Die Schul-  behörden  sind  berechtigt,  zur  Durchführung  von  Schullagern  und  Sporttagen die Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Erziehungsdepartement   6)   regelt in Verbindung mit den Schul-  behörden den Zeitpunkt des Schuljahresbeginns und die Verteilung  der Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   68)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich:  a)    während der Dauer der Schulpflicht für Schüler mit   tatsächlichem  Aufenthalt im Kanton,  b)    ausserhalb der Dauer der Schulpflicht für Schüler, deren Eltern  oder Erziehungsberechtigte im Kanton wohnhaft sind.   39)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die übrigen Schüler wird grundsätzlich ein Schulgeld erhoben,  dessen Höhe vom Schulträger festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Schulgeld  darf  die  durchschnittlichen  Schülerkosten  der  be-  treffenden Schulstufe nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   68)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 59)
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton richtet einen Dienst für Schul  -  und Erziehungsber  ein.  Der Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)   we  rden Aufgaben des sozialen und jugendpsy  chologischen Dienstes übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Dienst  für  Schul  -   und  Erziehungsberatung  steht  der  Schule,  den Eltern und den Jugendlichen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Aufgaben,  die  Organisation  und  die  Stellung  der  Dienststelle  werden auf Antrag des Erziehungsrates durch Verordnung des Re-  gierungsrates geregelt.  Beginn und  Dauer des  Schuljahres,  Ferien  Unentgeltlich  -  keit des Unter  -  richtes, Schul  -  geld  Sozialer und  jugendpsycholo  -  gischer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   durch besondere gesetzliche Erlasse    9)   ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  ht  das  Bun-  Berufsberatung  Private Schulen,  privater  Unterricht  Private  Sonderschulen  Daten  -  sammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15c 60)
                            Das  Erziehungsdepartement  kann  Lehrpersonen  aus  wichtigen  Gründen die Ausübung des Berufes im Kanton Schaffhausen unter-  sagen, sofern  dies aus Gründen des Kindesschutzes erforderlich ist.  II.  Recht auf Schul  bildung sowie Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Rechte  und  Pflichten  der  Schüler  und  Eltern  bzw.  Erziehungsbe-  rechtigten gegenüber  den öffentlichen Schulen ergeben sich:  a)  aus den Bildungszielen,  b)  aus der Schulpflicht,  c)   aus dem Recht auf Schulbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erziehungsberechtigte,  welche  ihren  schulrechtlichen  Pflichten  nicht nachkommen, obwohl es ihnen den Umständen nach hätte zu-  gemu  tet werden können, werden mit Busse bis Fr. 1'000.  -  durch die  zuständige Behörde bestraft. Die Erziehungsberechtigten sind vorab  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a Soweit besondere Bestimmungen über das Tätigwerden einer
                            Schulbehörde  bzw.  eines  Schulleiters  oder  einer  Schulleitung  und  die  zu  ergreifenden  Massnahmen  fehlen,  ist  diese  befugt,  unauf  schiebbare schulische Massnahmen zu treffen, die notwendig sind,  um im Einzelfall eine unzumutbare Störung des Schulbetriebs, na-  mentlich bei erheblichen Gefährdungssituationen, zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle Kinder mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton unterstehen der  Schulpflicht.  Sie  wird  durch  den  vollständigen  Besuch  des  Kinder-  gartens,  der  Primarschule  und  der  Sekundarstufe  I  absolviert  und  dauert grundsätzlich 11 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beginn der Schulpflicht kann um ein Jahr aufgeschoben wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer die Sekundarstufe I in weniger als 3 Jahren durchlauf  und das Folgejahr einer höheren Schule nicht ordentlich abschliesst,  muss die Sekundarstufe I bis zur Erfüllung der ordentlichen Schul-  pflicht besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Erziehungsrat entscheidet über die Entlassung und den vorzei-  tigen  Ausschluss  aus  der  Schulpflicht  auf  Antrag  der  zuständigen  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung.  Der  Klassenlehrer  und  die  Eltern  bzw. Erziehungsberechtigten sind anzuhören.   64)  Untersagen der  Unterrichts  -  berechtigung  Rechte und  Pflichten der  Erziehungs  -  berechtigten   61)  Unaufschieb  -  bare Mass  -  nahmen zum  Schutz des  Schulbetriebs   60)  Schulpflicht  61)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rimarschule entspricht,  le  an  und  dauert  in  dungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  ,  sofern  die  Schulstufen  60)  Erfüllung der  Schulpflicht   61)  Gleiche  Bildungsmöglich-  keiten beider  Geschlechter,  Recht auf  Schulbildung  und Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.     Die Schulen  A.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Sc  hulen  erfüllen  ihren  Erziehungs  -   und  Bildungsauftrag  ge-  meinsam mit den Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Zusammenarbeit  zwischen  Eltern,  Schule  und  Schülern  wird  durch Dekret des Kantonsrates    11)   48)   sowie durch Verordnung des  Erziehungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulen fördern durch besondere Massnahmen Schüler, die in  ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Schüler der Primar-   und Orientierungsschule, die dem Unter-  richt in der Klasse auf die Dauer nicht zu folgen vermögen, werden  Sonderklas  sen eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schüler, die in ihrer Lernfähigkeit benachteiligt sind (Sprachgebre-  chen, Fremdsprachigkeit u.a.m.), werden durch besonderen Unter-  richt gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einrichtung von Sonderklassen und besonderem Unterricht so-  wie das Zuweisungsverfahren werden durch Verordnung des Erzie-  hungsrates geregelt.    13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lehrfächer, Lehrpläne, Lehrmittel und Stundentafeln werden durch  Verordnung des Erziehungsrates bestimmt.    14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lehrpläne sind so zu gestalten, dass:  a)    Bildu  ngswerte und Ausbildungsziele eine Ganzheit bilden,  b)    sie dem Entwicklungsstand der Schüler gerecht werden,  c)     die Lehrstoffe grundlegend und exemplarisch sind und der Welt,  in der die Schüler leben, entsprechen,  d)    ein ausgewogenes Verhältnis zwischen geistiger,  seelischer und  körperlicher Förderung besteht,  e)    Bildungsgänge möglichst lange offen bleiben,  f)    sie innerhalb der einzelnen Schulstufen und bis zu den verschie-  denen  Schulabschlüssen  auch  der  weiterführenden  Schulen  eine Einheit bilden.  g)    während der Primarschule  und der Orientierungsschule ge  haft nicht weniger als 259 Pflichtlektionen angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Knaben und Mädchen ist die gleiche Ausbildung anzubieten.  Zusammenar  -  beit mit den  Eltern  Besondere  Förderung  Lehrfächer und  Lehrpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e,  erden.  -, der Orien-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Diese haben den Persönlichkeitsrechten der Schüler in-  und  Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Lehrverfahren  Unterrichts  -  und  Lehrmittel  Ordnungsbe  -  fugnis der  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 64)
                            1  Jeder  Schule steht eine Schulleitung oder ein Schulvorsteher vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung oder der Schulvorsteher vertritt die Schule gegen-  über  den  Eltern  und  den  Schulbehörden;  sie  bzw.  er  ist  dafür  be-  sorgt, dass der Unterricht den organisatorischen Bestimmungen ent-  spricht, welche das Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen  vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Der Erziehungsrat kann nach Anhörung der Schulbehörde, Lehrer
                            und Eltern die Bewilligung erteilen, neue Möglichkeiten der Schulbil-  dung durch  Schulversuche in einzelnen Schulen oder in Versuchs-  klassen zu erproben.  B.  Der Kindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Der Kindergarten unterstützt die Eltern in der Erfüllung der Erzie-
                            hungsaufgaben:  er  fördert  die  seelische,  körperliche  und  geistige  Entwicklung der   Kinder und bereitet sie auf das Zusammenleben in  der Schulgemeinschaft vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 41)
                            Die Zahl der Kinder in einer Klasse darf in der Regel 22 nicht über-  steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   62)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden sind verpflichtet, Kindergärten einzurichten, wenn  ein Bestand von mindestens 16 Kindern gesichert ist. Sie können bei  geringerer Schülerzahl mit Bewilligung des Erziehungsdepartemen-  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   die Führung eines Kindergartens beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinden können die Einrichtung und die Führung eines Kin-  dergartens  an  Vereine  oder  an  Private  übertragen.  Solche  Kinder-  gärten sind den gleichen Bedingungen und der gleichen Aufsicht un-  terstellt wie die Kindergärten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kindergärten, die nicht von der Gemeinde geführt werden, haben  Anspruch  auf  die  Leistungen  der  Gemeinden  und  des  Kantons,  Vertretung der  Schule nach  aussen   64)  Schulversuche,  Versuchs  -  klassen  Aufgabe  Schülerzahl  Aufgabe der  Gemeinden  Private  Kindergärten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derschulen  asse 25 nicht übersteigen.   41)   geregelt.  ichen Lehrer erteilt.  kennt  -  - und Berufsentscheidungen vorzuberei-  Aufgabe  Dauer  Schüler  Schülerzahl  Klassen  -  unter  richt  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Unterricht an  der Orientierungsschule umfasst drei Schuljahre.  Er kann mit Genehmigung des Erziehungsdepartementes    6)  Schuljahr erweitert werden, wenn das Bedürfnis nachgewiesen und  ein Klassenbestand von mindestens zwölf Schülern gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die vierte Kl  asse ist ein Teil der öffentlichen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Orientierungsschule umfasst alle Schüler, die nicht in Sonder-  schulen unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Schüler  der  Orientierungsschule  werden  nach  Möglichkeit  in  der gleichen Schulanlage unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf in Realschulklassen in der  Regel 20 und in Sekundarschulklassen nach Ablauf der Probezeit in  der Regel 24 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Höchstzahl  der  Schüler  in  zusammengelegten  Klassen,  S  derklassen und im Fachunterricht wird durch Dekret des Kantonsra-  tes    11)   48)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Orientierungsschule  wird  in  den  zwei  Abteilungen  Sekundar-  schule und Realschule geführt. In der gleichen Schulanlage sollen  sie in der  Regel einer einheitlichen Leitung unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch abteilungsübergreifenden Unterricht und gemeinsame Ver-  anstaltungen ist der Kontakt unter den Schülern zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sekundarschule bereitet auf Berufe und Berufsschulen vor,  eine anspruchsvollere Schulbildung voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Gewährleistung der Vorbereitung auf die weiterführenden Mit-  telschulen und auf Bildungsgänge mit erhöhten Anforderungen wird  besonderer Vorbereitungsunterricht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Organisation  des  besonderen  Vorbereitungsunterrichtes  wird  durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Unterricht wird in der Regel von Lehrern mit besonderer Aus-  bildung in bestimmten Fächergruppen erteilt.  Dauer  Schüler  Schülerzahl  Innere  Gliederung  Sekundarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)    können  an  der  Kantonsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  rat   48)    regelt  durch  Dekret   11)    die  Organisation,  die  Realschule  Lehrpläne  Aufgabe  Schultypen  Schülerzahl  Fachunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Die Schüler der Kantonsschule sind berechtigt, sich in einer Schü-
                            lerorganisation  zusammenzuschliessen.  Die  Stellung,  die  Rechte  und die Pflichten der Schülerorganisation werden durch Verordnung  der Aufsichtskommission der Kantonsschule festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton übernimmt auf Antrag für Schüler mi  t Wohnsitz im Kan-  ton das Schulgeld für den Besuch:  a)  auswärtiger, öffentlicher Mittelschulen, die Maturitätstypen oder  andere Ausbildungsgänge führen, welche durch die Schaffhau-  b)  von  Seminaren  für  Handarbeits  -   und  Haus  wirtschaftslehrerin-  nen,  c)   von  Ausbildungsgängen,  die  durch  Beschluss  des  Kantonsra-  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)    an der Schaffhauser Kantonsschule aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entscheidet, für welche Schulen das Schulgeld  übernommen wird.    17)  F.  Mittelschule für Berufs  tätige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Der Kantonsrat 48) kann durch Dekret Einrichtungen beschliessen
                            oder  Vereinbarungen  mit  bestehenden  Organisationen  treffen,  die  der Mittelschulbildung für Berufstätige dienen.    18)  G.    Die Sonderschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sonderschulen dienen der Erziehung und Bildung von Kindern,  die in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Ent-  wicklung erheblich gefährdet sind. Die Sonderschulung soll die Kin-  der befähigen, nach dem Mass ihrer Möglichkeiten an der Gemein-  schaft und an der Gesellschaft teilzuhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sonderschulung wird –   in der Regel auf Antrag der Eltern, der Klas-  senlehrerin oder des Klassenlehrers oder der Abteilung Schulische  Abklärung  und  Beratung  –  durch  die  Schulbehörde  bzw.  Schullei-  tung  ange  ordnet.  Die  Eltern  sind  in  jedem  Fall  zur  Mitsprache  be-  rechtigt. Die Anordnung von Sonderschulung ist dem Erziehungsde-  partement zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Schüler  -  organisation  Schulgeld für  auswärtige  Schulen  Zweiter  Bildungsweg  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  Organisation  des  Sonderschulwe-  )    Sonderschulen  stellen  im  Rahmen  eines  Leis-  -, Therapie-, Förde-  - sowie vor  -  htigen  Alter  bis  zum  vollendeten  20.  Lebensjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)    kann  durch  Dekret  die  Einrichtung  von  Fortbil-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  rtschaftlichen Weiterbildung.  Öffentliche  Sonderschulen  Fortbildungs  -  unterricht  Erwachsenen  -  bildung und  Elternschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die allgemeine Bildung von Erwachsenen zu vertiefen oder zu erwei-  tern und die Lernbereitschaft zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einrichtungen  der  Erwachsenenbildung  müssen  allen  Erwachse-  nen zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Durch  die  Elternschulung  wird  die  Fähigkeit  der  Eltern  gefördert,  die Kinder in ihrer Entwicklung und in ihrem Bildungsgang zu unter-  stützen.  I.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a 68)
Art. 54b 68)
Art. 54c 68)
                            IV.     Die Lehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Lehrer  der  öffentlichen  Schulen  sind  Arbeitnehmer  des  Kan-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bestimmungen  des  Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)    gelten  sinngemäss  für alle Lehrer, soweit das Schulgesetz keine besonderen Vorschrif-  ten aufstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 -57 46)
Art. 58 47)
                            Voraussetzungen, Zuständigkeiten  und Verfahren der Stellenbeset-  zung werden durch Verordnung des Regierungsrates geregelt, so-  weit sie nicht durch Dekret geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer wird durch Dekret des K tonsrates 11) 48) bestimmt.
Art. 61 Die Lehrfreiheit ist im Rahmen des Schulgesetzes, der Dekrete, der
                            Verordnungen und der Lehrpläne gewährleistet.  Arbeitgeber  Besetzung der  Lehrstellen  Unterrichts  -  verpflichtung  der Lehrer  Lehrfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -, Erziehungs  -  und Berufswahl-  -  und Berufsberatungsstellen zusammenzuarbeiten.  verpflichtet, in Konferenzen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   48)   geregelt.  -   und  die  Schulbehörden  bzw.  die  Schulleitung  för-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  -  und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erw  eitern,  Studien  die  Befähigung  zu  verschaffen,  an  Schulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    kann  i  m  Einverständnis  mit  dem  errichtsverpflichtung entlasten  )  Zusammenar  -  beit mit Eltern  und Schulbe  -  hörden bzw.  Schullei-  tungen   64)  Konferenzen  Förderung der  Fortbildung und  Weiterbildung  Fortbildung  Weiterbildung  Urlaubs  -  gewährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.    Erziehungs-   und Schulbehörden bzw.  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Erziehungs  -  und  Schulwesen ist dem Erziehungsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ordnet Schulangelegenheiten, deren Regelung  ihm durch dieses Gesetz oder durch die Dekrete des Kantonsrates  ausdrücklich zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat genehmigt Verordnungen und Beschlüsse des  Erziehungsrates,  aus  denen  sich  eine  finanzielle  Mehrbelastung  ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat bewilligt auf Antrag der Schulträger und des Er-  ziehungsrates die Einrichtung neuer Lehrstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übt der Erziehungsrat  aus. Er stellt zuhanden des Regierungsrates Anträge über die Ge-  nehmigung  von  Regelungen  in  Schulangelegenheiten,  aus  denen  sich finanzielle Mehrbelastungen ergeben. Im übrigen ist der Erzie-  hungsrat abschliessend zuständig für den Erlass sämtlicher Ausfüh-  rungsbestimmungen zum Schulgesetz, die nicht ausdrücklich durch  dieses und durch die Dekrete des Kantonsrates   48)   einer anderen In-  stanz zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erziehungsrat besteht aus dem Vorsteher des Erzie  hungsde-  partementes,  dem  Rektor  der  Pädagogischen  Hochschule  Schaff-  hausen und neun weiteren vom Kantonsrat gewählten Mitgliedern.  Vorsitzender ist der Erziehungsdirektor. Drei Mitglieder müssen Leh-  rer der drei Schulstufen (Primarstufe, Sekundarstufe I, Mitt  elschule)  sein. Der Lehrerschaft der verschiedenen Schulstufen steht ein Vor-  schlagsrecht zu.   70)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 44)
                            1   Die unmittelbare Aufsicht über den Kindergarten, die Primarschule  und die Orientierungsschule übt die Schulbehörde bzw. Schulleitung  aus.  Die  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  sorgt  für  die  Einrichtung  und Führung der Schulen nach den einschlägigen Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die unmittelbare Aufsicht über die Schaffhauser Sonderschulen als  selbstständige  öffentlich-rechtliche  Anstalt  übt  der  Sonderschulrat  aus. In ihm sind unter anderem Gemeinden, Personal und Eltern an-  gemessen vertreten. Wahlbehörde ist der Regier  ungsrat.  Erziehungs  -  departement   6)  ,  Regierungsrat  Erziehungsrat  Schulbehör  den  bzw. Schul  -  leitung   64)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            on Amtes wegen Mitglied der Schulbe-  selbstständig wahrgenommen werden.  efugnisse.  der Gemein  den, die  träger  ge-  -   Vertreter der Gemeinden, die nicht Schulort sind. Er ord-  u
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ,  dem  Wahl der  Schulbehörde  Schulleitung;  Übertragung  von Befugnis  -  sen der Schul-  behörde  Zusammensetzung  und   Wahl der  Sc  hul  behörden von  gemeinsamen  Schulen und von  Kreisschulen  Aufsichts  -  kommission der  Kantonsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rektor der Kantonsschule sowie aus mindestens sieben Mitgliedern  und wird auf Vorschlag des Erziehungsrates durch den Regierungs-  rat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a 68)
                            Art. 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Lehrerschaft ist in der Schulbehörde bzw. in der Aufsichtskom-  mission eine Vertretung einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zahl, Wahlart und Stellung der Vert  reter der Lehrerschaft werden  durch den Schulträger geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  Auftrag  des  Erziehungsrates  beaufsichtigen  Inspektoren  die  Schulen der Gemeinden, die Sonderschulen, den Unterricht an Pri-  vatschulen und den privaten Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonsschule wird von ihrer Aufsichtskommission beaufsich-  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgaben und Stellung der Inspektoren und der Aufsichtskommis-  sion werden durch Dekret des Kantonsrates geregelt.   70)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Erziehungs - und Schulbehörden bzw . Schulleitungen sind verpflich-
                            tet, Eltern und Lehrer über wichtige Vorgänge im Schulwesen zu un-  terrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitsprache zu geben.  VI.     Die Schullasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erstellung und der Unterhalt der Schulgebäude und der Turn-  anlagen  mit  allen  erforderlichen  Einrichtungen  sind  Sache  des  Schulträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beiträge  des  Kantons  an  die  Gemeinden  und  die  Zweckver-  bände   53)   werden durch Gesetz    24)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Besoldungen  der Lehrer werden vom Kanton festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Besoldungen und die Aufwendungen für die Sozialversicherun-  gen der Lehrer an Schulen, deren Schulträger der Kanton ist, bezahlt  der Kanton.  Vertretung der  Lehrerschaft  Inspektorat  Informations  -  pflicht  Schulanlagen  Besoldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)   sind, werden von den Gemeinden bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  rag  in  Abzug  gebracht.  Vergünstigungen  der  Gemein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  ten für die allgemeinen Lehr  -  und Unterrichtsmittel, für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  an den Sonderschulkosten in der Höhe ei-  Lehrmittel,  Schulbe-  dürfnisse  Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine  teurere Sonderschulung in  nerhalb oder ausserhalb des Kantons, ob-  wohl ein Platz in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vor-  handen wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die  er bei der Platzierung des Kindes in der letztgenannten Schule er-  bringen müsste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81a 28)
                            Der Regierungsrat kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie  im  nachobligatorischen  Schulbereich  mit  anderen  Kantonen  oder  Schulträgern über den Besuch von Schulen und über die Leistungen  an die Betriebskosten Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Die Fahrtkosten, die sich durch die Bildung von Schulkreisen für die
                            Schüler  der  Primarschule  und  der  Orientierungsschule  ergeben,  werden von der Wohngemeinde übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten f  ür den Fortbildungsunterricht werden, soweit sie nicht  durch  die  Beiträge  des  Bundes  gedeckt  sind,  von  den  Gemeinden  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beiträge  des  Kantons  und  der  Kursteilnehmer  werden  durch  Dekret    11)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 61)
                            Die Kosten für ein  e allfällige Versicherung der Schüler und der Leh-  rer werden durch den Schulträger getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 29)
                            Die Kosten für den schulärztlichen Dienst, für den sozialen und ju-  gendpsychologischen  Dienst  und  für  den  pädagogisch-  therapeuti-  schen Die  nst   57)   werden vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85a 29)
                            1   Die Kosten für die Zahnprophylaxe und die Zahnuntersuchung wer-  den vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An  die  Behandlungskosten  werden  Beiträge  des  Kantons  ausge-  richtet.  Die  sozialen  Verhältnisse  der  Eltern  sind  insbesondere  bei  kieferorthopädischen Behandlungen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge des Kantons an die Behandlungskosten werden durch  Dekret des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)    geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Beitragsverein  -  barungen  Fahrtkosten  Fortbildungs  -  unterricht  Versicherung  Unentgeltliche  kantonale  Dienste  Kostenregelung  Schulzahnklinik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unterhalt der Kliniken ist Sache des Kan-  ung werden vom Kanton, diejenigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   48)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)    kann  Beiträge  an  private  Schulen  bewilligen,  Gemeinde  -  eigene Dienste  Elternschulung  und  Erwachsenen  -  bildung  Fortbildung der  Lehrer  Stipendien  Private Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schullasten gemeinsamer Schulen oder von Kreisschulen kön-  nen  auf  die  Gemeinden  verteilte  werden.  Das  Schulgeld  darf  die  durchschnittlichen Nettokosten pro Schüler der einzelnen Schulstu-  fen der Schulträgergemeinde nicht übersteigen. Das gleiche gilt für  Schüler,  die  in  separaten  Klassen  besonders  gefördert  werden.  Grundsätzlich gelten als Schullasten nur Ausgaben für den Betrieb  der  Schule,  unter  Ausschluss  der  Aufwendungen  für  Schulbauten  und deren Verzinsung und Abschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die betroffenen Gemeinden können abweichende Vereinbarungen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmsweise  kann  der  Regierungsrat  auf  Antrag  einer  Ge-  meinde,  unter  Berücksichtigung  der  konkreten  örtlichen,  insbeson-  dere der finanziellen Verhältnisse, das Schulgeld gemäss Absatz 1  um  höchstens 20 Prozent reduzieren oder erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 71)
                            1   Der Anteil des Kantons an den Ausgaben für die Kindergärten, die  Primar-   und die Orientierungsschulen, deren Träger die Gemeinden  sind,  beträgt  42,3  Prozent  der  Aufwendungen  für  die  Lehrerbesol-  dungen gemäss kantonalen Ansätzen, eingeschlossen die Arbeitge-  berbeträge für Sozialversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aufwendungen  für  die  Besoldung  von  Informatikverantwortlichen  und  pädagogischen  ICT  -Supportern  sind  vom  Abs.  1  ausgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92a 67)
                            1    Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  der  schulergänzenden  Tages-  strukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten zu beteili-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  beteiligt  sich  an  den  Betreuungskosten  in  Form  von  Pauschalen pro Schüler, pro Tag und Angebot, sofern  die kantona-  len Vorgaben eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat legt die Modalitäten zur Berechnung der Pau-  schalen auf Antrag des Erziehungsrates in einer Verordnung fest.  Die Berechnung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der fol-  genden Kostenverteilung:  a)  Beitrag Gemeinde und Erziehungsberechtigte: drei Viertel;  b)  Beitrag Kanton: ein Viertel.  Verteilung der  Schullasten bei  gemeinsamen  Schulen und  Kreisschulen  Beitragsleistung  des Kantons  Finanzierung  der schulergän-  zenden Tages-  strukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rekurswesen  beträgt 20 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)   zuständig,   und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Beschwerde  -  und Rekurs  -  instanzen  Kompetenzen  des Kantons  -  rates   48)  Anordnung von  Ersatzmass-  nahmen  Ausführungs  -  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Wider-
                            spruch stehenden Erlasse aufgehoben, in  sbesondere das Schulge-  setz vom 5. Oktober 1925 sowie Art. 23 lit. a Ziffer 6 des Gemeinde-  gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 34)
                            Art. 99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk durch den  Regierungsrat stufenweise in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  . Es  ist im Amtsblatt zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzu-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern  das  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetz  der  Volksabstimmung  unterbreitete Verfassungsgesetz vom 23. Februar 1981 über die Än-  derung der Art. 47 und 48 der Verfassung des Kantons Schaffhau-  sen   37)   verworfen wird, fällt dieses Gesetz dahin.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  5.  November  1990,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991 (Amtsblatt 1991, S. 117).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 412.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 411.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss D vom 24. März 1986, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 (Amtsblatt 1986, S. 303).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  V  vom  9.  Dezember  1986,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  G  vom  20.  September  1993,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 1994 (Amtsblatt 1994, S. 275).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SHR 412.100, 412.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SHR 410.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SHR 416.010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SHR 411.121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Lehrpläne  und  Stundentafeln  werden  nicht  mehr  im  Amtsblatt  veröf-  fentlicht und in die kantonale Gesetzessammlung und ins Rechtsbuch  aufgenommen. Sie können  auf dem Internet unter  www.schule.sh.ch  oder beim Erziehungsdepartement eingesehen werden  (vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985, S. 104).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung  gemäss  G  vom  19.  Dezember  1988,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1990 (Amtsblatt 1988, S. 1373; 1989, S. 806).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  SHR 411.101, 413.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  SHR 413.  106  .  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.222.  Ja-  Ja-  t 1998, S. 1804).  Au-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.113.  Au-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984  (Amtsblatt  Ja-  des  Oberseminars  und  des  Kinder-  Ja-  und  geän-  Au-  Ja-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1320).  Ja-  Januar  G vom 3. Mai 2004, in Kraft getreten am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  Mai  2004,  in  Kraft  getreten  am  1.  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Sonderschulen, die bis anhin nach Art. 15a  dieses Gesetzes Gelder  der  öffentlichen  Hand  beanspruchen  konnten,  wird  dieser  Anspruch  auf den 31. Juli 2005 entzogen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine  Leistungsvereinbarung  zustande  gekommen  ist  (Übergangsbestim-  mung gemäss G vom 19. Januar 2004, Amtsbl  att 2004, S. 1319).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Fassung gemäss G vom 22. Januar 2007, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2007, S. 115, S. 900).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  Fassung gemäss G vom 8. Mai 2006, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 611, S. 1160).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Fassung ge  mäss  V  vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1922).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  Aufgehoben durch G vom 21. Mai 2012, in Kraft  getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1.  gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Fassung gemäss G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1.  gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)  Aufgehoben durch G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1.  gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S. 856).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)  Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014, in Kraft getreten am 1.  gust 2014 (Amtsblatt 2014, S. 131, S.   856).   Der Stichtag gemäss Art
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17a  Abs.  1  dieses  Gesetzes  für  das  Schuljahr  2014/2015  ist  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.   Juni 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Fassung  gemäss  G  vom  12.  Dezember  2016,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2027, Amtsblatt 2017, S. 560).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  Eingefügt  durch  G  vom  12.  Dezember  2016,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2017 (Amtsblatt 2016, S. 2027, Amtsblatt 2017, S. 560).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)  Fassung  gemäss  G  vom  24.  September  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1763, 1764).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)  Eingefü  g  t durch G  vom 29. Mai 2017, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 (Amtsblatt 2018, S. 2021, S. 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68)  Aufgehoben  durch  G  vom  2.  Dezember  2019,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2043, Amtsblatt 2020, S. 857).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69)  Eingefügt durch G vom 2.  Dezember 2019, in Kraft getreten am 1.  gust 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2043, Amtsblatt 2020, S. 857).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70)  Fassung  gemäss  G  vom  2.  Dezember  2019,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2043, Amtsblatt 2020, S. 857).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)  Fassung  gemäss  G  vom  9.  November  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020 S. 1963, Amtsblatt 2021, S. 322).