Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des Abwasserverbandes Leimental SO in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil.
                            Vereinbarung über die Ableitung von Abwässern aus den  Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur  Dorfteil Mariastein), Bättwil und Witterswil des  Abwasserverbandes Leimental SO in die neue  Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil.  Vom 3. Dezember 1991 (Stand 3. Dezember 1991)  Der Kanton Basel-Landschaft (nachfolgend BL gennant), vertreten durch den  Regierungsrat, und der Abwasserverband Leimental SO (nachfolgend AVL ge  -  nannt), mit Sitz in Hofstetten, vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Der AVL übergibt BL an der Übergabestelle an der Kantonsgrenze die Ab  -  wässer aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil  Mariastein), Bättwil und Witterswil zur Ableitung in die neue Abwasserreini  -  gungsanlage Birsig in Therwil (nachfolgend ARA Birsig genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BL reinigt die übernommenen Abwässer in der ARA Birsig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die dadurch beanspruchten Abwasseranlagen sind im Übersichtsplan  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2057-12 vom 14. November 1990 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mengenmessung
                            1  Der AVL betreibt an der Kantonsgrenze eine Mess-Station und stellt BL die  Messdaten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BL betreibt auf der ARA Birsig eine Mess-Station und gibt dem AVL die Mess  -  daten zur Einsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abwassermengen
                            1  BL übernimmt vom AVL 44 l/s entsprechend 2'534m³/Tag zur Reinigung in  der ARA Birsig. Diese Abwassermenge entspricht dem Trockenwetterabfluss  über 16 Stunden und ist die massgebliche Basis zur Bestimmung der Einkaufs  -  summe   in   die   ARA   Birsig,   gemäss   Art.  8.   Sie   entspricht   7'000   EGW  (Einwohnergleichwerte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird diese Abwassermenge von den Gemeinden des AVL überschritten, so  hat sich der AVL für die zusätzliche Menge in die ARA Birsig einzukaufen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.733
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regenwasserbehandlung
                            1  In ihren Einzugsgebieten erfolgt die Regenwasserbehandlung durch die bei  -  den Parteien in eigenen Kosten nach den gültigen Gewässerschutzbestimmun  -  gen des Bundes. Aufgrund des Entwässerungssystems des AVL müssen je  -  doch total 210 l/s (Menge für den Vollausbau gemäss Generellem Kanalisati  -  onsprojekt) nach BL abgeleitet werden. Die den doppelten Trockenwetterab  -  fluss (88 l/s) übersteigende Regenwassermenge (122 l/s) wird im Einzugsge  -  biet BL behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Havariemassnahmen
                            1  BL erstellt auf eigene Kosten Auffangvolumen für Havarieereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verursacher von Havarieereignissen tragen im Ereignisfall die Kosten für  die Kosten für die Benützung der Auffangvolumen sowie für die Entsorgung  des Havariegutes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Havariemeldungen haben nach dem gültigen Alarmprozedere zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Investitionskostenbeteiligung an den Kanälen BL
                            1  Der AVL hat sich bereits früher für eine Abwassermenge von 515 l/s ab  -  schliessend in die Kanäle BL eingekauft. Abgeleitet werden kann jedoch nur  die in Art.  4 genannte Abwassermenge von 210 l/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die vom AVL eingekaufte, aber nicht nutzbare, Kapazität von BL benutzt  werden kann, leistet BL eine zu vereinbarende Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Investitionskostenbeteiligung an der Regenwasserbehandlung
                            BL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Behandlung der in Art.  4 genannten Regenwassermengen aus dem  Einzugsgebiet des AVL (122 l/s) sind im Einzugsgebiet BL keine wesentlichen  zusätzlichen baulichen Massnahmen notwendig (keine wesentliche Vergrösse  -  rung des Regenwasserstapelvolumens). An die Investitionskosten für die Re  -  genwasserbehandlung BL muss deshalb der AVL keinen Beitrag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Erhöhung (über 210 l/s) der nach Bl abzuleitenden Abwassermenge  sind Verhandlungen über allfällige auf dem Gebiet BL zusätzlich notwendigen  Massnahmen und deren Kostentragung erforderlich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.733
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Investitionskostenbeteiligung an der ARA Birsig inkl. Schlamm -
                            behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ARA Birsig wird für eine gesamte Abwassermenge von 30'000 EGW di  -  mensioniert. Der AVL beteiligt sich an den Investitionskosten der ARA Birsig  inkl. Schlammbehandlung im Verhältnis der massgeblichen Abwassermengen  gemäss Art.  3 zur gesamten Abwassermenge, für welche die Abwasserreini  -  gungsanlage und die Schlammbehandlung dimensioniert werden (Anteil AVL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23,3%).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einkaufsbeitrag deckt den Investitionskostenanteil des AVL bis zu allfälli  -  gen Erweiterungen und Ausbauten bzw. Ersatz der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kostenbeteiligung an Betrieb und Erhaltungsmassnahmen
                            1  Der AVL beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und den baulichen Un  -  terhalt aller Zuleiungskanäle BL im Einzugsgebiet der ARA Birsig im Verhältnis  der effektiven Abwassermenge AVL zur gesamten zur Reinigung gelangenden  Abwassermenge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für grössere Instandstellungsarbeiten resp. die Erneuerung von Strecken der  Kanäle BL übernimmt der AVL die Kostenanteile, die sich als Mehrkosten aus  der Benützung durch den AVL gegenüber einem für BL notwendigen Kanal er  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der AVL beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und den Erhaltungs  -  massnahmen (baulicher Unterhalt, Instandsetzungen, Erneuerungen) der ARA  inkl. Schlammentwässerung und -entsorgung im Verhältnis der effektiven Rei  -  nigungsmenge AVL zur gesamten zur Reinigung gelangenden Abwassermen  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kostenbeteiligung an Anlageerweiterungen und Ausbau
                            1  Der AVL verpflichtet sich zur anteilmässigen Mitfinanzierung allfälliger Anla  -  generweiterungen und Ausbauten nach den Grundsätzen von Art. 8, soweit  diese zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweiterungen und Ausbauten, die aufgrund veränderter Kapazitäten erfor  -  derlich werden, müssen auf Kosten des Verursachers dieser Kapazitätsände  -  rung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BL informiert den AVL rechtzeitig über Erweiterungen und Ausbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fälligkeit der Beiträge
                            1  Der Investitionskostenbeitrag des AVL wird dem Baufortschritt entsprechend  anteilsmässig und quartalsweise zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für Betriebs- und Erhaltungsmassnahmen sind vom AVL Mitte des  laufenden Betriebsjahres zu bezahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die  Abrechnung der Kosten für das Vorjahr sowie einen Akontobetrag für die vor  -  aussichtlichen Kosten für das laufende Jahr.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.733
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bundesbeiträge
                            1  Die Parteien haben Anspruch auf die ihnen zustehenden Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschaffenheit der Abwässer
                            1  Der   AVL   verpflichtet   sich,   seine   Kanäle   dauernd   in   fachgerechtem   und  betriebsbereitem Zustand zu halten sowie Sauberwasser von den Schmutz  -  wasserkanälen fernzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   AVL   übermittelt   BL   Kopien   sämtlicher   Bewilligungen   zur   Einleitung  gewerblicher und industrieller Abwässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der AVL übermitterlt BL regelmässig die Kontrollrapporte und Sanierungsver  -  fügungen über diejenigen Betriebe, deren Abwässer zu Beanstandungen An  -  lass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einsichtnahme
                            1  Der AVL ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen. Er  hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterla  -  gen, insbesondere in die Bauabrechnungen und die jährlichen Betriebsrech  -  nungen der gemeinsam benützten Abwasseranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Haftung
                            1  Der AVL haftet für Schäden, die nachweisbar durch schädliche Abwässer aus  seinem Gebiet an den Abwasseranlagen BL entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann, unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren, erstmals  auf Ende 2030 gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie stillschweigend für weite  -  re 10 Jahre. Sie kann auf das Ende einer 10 Jahres Periode unter Einhaltung  einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, so hat sie der anderen Partei für die  durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Entschädigung  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt abschliessend ein Schiedsge  -  richt. Dieses besteht aus je einem von der Parteien zu bezeichnenden Sach  -  verständigen. Die Sachverständigen ernennen einen Obmann. Der Sitz der  Schiedsgerichtes ist Liestal.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.733
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                            1  Der Vertrag vom 27. September 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Ableitung des AVL und deren  Reinigung in der ARA Birsig wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Genehmigung, Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates BL, des  AVL und des Regierungsrates des Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 23.79, SGS 783.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.733
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.1991  03.12.1991  Erlass  Erstfassung  GS 32.733  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.733
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  03.12.1991  03.12.1991  Erstfassung  GS 32.733  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.733