Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten
                            Interkantonale Vereinbarung  zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft  und Aargau in Rheinschiffahrts- und  Hafenangelegenheiten  Vom 10. Juni 1997 (Stand 1. Januar 1997)  In Vollziehung des Bundesgesetzes vom 3.  Oktober 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Binnen  -  schiffahrt (BSG), insbesondere des Art.s  58, treffen die Regierungen der  Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Ha  -  fenangelegenheiten zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft  und Aargau und den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schif  -  fahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rhein  -  felden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und Rheinschiffahrtsbehör  -  den sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für den Kanton Basel-Stadt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für den Kanton Basel-Landschaft die Rheinhäfen des Kantons Basel-  Landschaft sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für den Kanton Aargau das Baudepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 747.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 21. Januar 1998.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Oberleitung und Aufsicht
                            1  Den Regierungen mit ihren zuständigen Departementen/Direktionen stehen  für ihr Hoheitsgebiet Oberleitung und Aufsicht über die operative Führung der  kantonalen Rheinhäfen zu. Hiervon nicht betroffen sind die privaten Um  -  schlagsanlagen im Kanton Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Operative Führung
                            1  Die operative Führung der kantonalen Rheinhäfen erfolgt nach Massgabe der  kantonalen Gesetze und Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit
                            1  Investitionen in gemeinsam genutzte Anlagen (Mobilien wie Immobilien) und  die damit verbundenen Kapital- und Betriebskosten werden gemeinsam ge  -  plant und finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenanlagen der Kantone (St. Johann und Kleinhüningen auf baselstäd  -  tischem Gebiet, Au und Birsfelden auf basellandschaftlichem Gebiet) sind nach  dem Grundsatz grösstmöglicher Parität zu verwalten und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Erreichung der Parität sind die kantonalen Hafenordnungen und Gebüh  -  renordnungen soweit wie möglich gleichlautend zu gestalten. Ebenso ist eine  übereinstimmende Regelung des Inhalts der Baurechtsverträge und der Höhe  der Baurechtszinsen anzustreben. Es ist eine gemeinsame Tarifpolitik zu be  -  treiben. Marketing und Kommunikation haben – soweit möglich – gemeinsam  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone konsultieren sich in allen wichtigen, die gemeinsamen Interes  -  sen berührenden Fragen der Rheinschiffahrt und Hafenwirtschaft, um gegen  -  über in- und ausländischen Behörden und Wirtschafts-verbänden nach Mög  -  lichkeit eine gleiche Stellungnahme zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es ist von Massnahmen abzusehen, die direkt oder indirekt eine Konkurren  -  zierung der Häfen eines andern Kantons bewirken, wobei Bestrebungen zur  Ansiedlung von Unternehmen in den Häfen nicht als Konkurrenzierung gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Statistiken
                            1  Für die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und  Strassenverkehr nach den Richtlinien der Zentralkommission für die Rhein  -  schiffahrt geführt, für die Umschlagsanlagen im Kanton Aargau eine Statistik  über den Schiffsverkehr.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0124
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vertretung gemeinsamer Interessen
                            1  Die Hafenanlagen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden bei  der Vertretung gemeinsamer Interessen als «Rheinhäfen beider Basel» be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO
                            1  Im Auftrage und zulasten der drei Rheinuferkantone betreibt die Rheinschif  -  fahrtsdirektion Basel das Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinsamer Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen  Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsicht und Vollzug
                            1  Die Aufsicht über die Schiffahrt und der Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vor  -  schriften innerhalb des eigenen Hoheitsgebietes jedes der vertragsschliessen  -  den Kantone obliegen, vorbehältlich bundesrechtlicher Bestimmungen, den  Regierungen der Kantone oder den nach Massgabe des kantonalen Rechts  bezeichneten Rheinschiffahrtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug kann einem der vertragsschliessenden Kantone übertragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Delegation
                            1  Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser  Vereinbarung ihre Zuständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschif  -  fahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden Art.s  9 und der Art.  58 und 60  BSG der Rheinschiffahrtsdirektion Basel. Nicht betroffen sind die Zuständigkei  -  ten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem  Recht beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel ist insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schiffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Ge  -  bieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zu  -  ständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das  Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Be  -  satzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungs-kommission);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schiffseichamt für Rheinschiffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  verzeigende Behörde für Übertretungen schiffahrts- und hafenpolizeili  -  cher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Rheinschiffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das  Schiffsregister;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Meldestelle im Sinne von Art. 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991  über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement des  Kantons Aargau unterstützen die Rheinschiffahrtsdirektion Basel soweit erfor  -  derlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Auf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Handelt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als Rheinschiffahrtsbehörde des  Kantons Basel-Landschaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre  Dienstobliegenheiten und die Verantwortlichkeit ihrer Beamten und Angestell  -  ten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bevor die Rheinschiffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer  Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren  zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden  der anderen Kantone mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entschädigung der durch den Kanton Basel-Stadt  (Rheinschiffahrtsdirektion Basel) für die Kantone Basel-Landschaft und  Aargau erbrachten Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bilgenentöler-/Ölwehrboot BIBO REGIO
                            1  Die Kapital-, Erneuerungs-, Erweiterungs-, Unterhalts- und Personalkosten  für den Betrieb des Bilgenentöler-/Ölwehrbootes BIBO REGIO sowie der dazu  -  gehörigen Annexanlagen werden auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Land  -  schaft im Verhältnis der zu- und abgeführten Schiffsgütermengen aufgeteilt.  Der Kanton Aargau leistet einen festen Beitrag von 4'000 Franken, der im  Pauschalbetrag gemäss Art.  12 enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als geschäftsführende Dienststelle legt  den zuständigen Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Aargau das  jährliche Budget und die Rechnung vor. Beide sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Personal- und Sachkosten
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Basel-Stadt mit einem  jährlichen Pauschalbetrag von 300'000 Franken und der Kanton Aargau mit ei  -  nem jährlichen Pauschalbetrag von 75'000 Franken für die der Rheinschif  -  fahrtsdirektion Basel im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Personal-  und Sachauslagen für allgemeine Dienstleistungen und für den delegierten  Vollzug schiffahrtsrechtlicher Vorschriften des Bundes auf der Basis der zum  Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Verhältnisse.  Diese Beträge sind jährlich dem schweizerischen Landesindex der Konsumen  -  tenpreise anzupassen, erstmals am 1.  Januar 1998.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für gemeinsame Marketing- und Kommunikationsmassnahmen  der Rheinhäfen beider Basel sind hierin nicht abgegolten und müssen von der  Rheinschiffahrtsdirektion Basel und den Rheinhäfen des Kantons Basel-Land  -  schaft separat und in gegenseitiger Absprache finanziert und auf die Partner  aufgeteilt werden. Für keinen Partner besteht die Pflicht, sich an solchen Mass  -  nahmen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Investitionen und neue wiederkehrende Sachaufwendungen
                            1  Die Kosten für Investitionen und daraus wiederkehrende Sachaufwendungen  in gemeinsam genutzte Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung von  Dienstleistungen werden verursachergerecht unter den vertragsschliessenden  Kantonen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grössere Investitionen, die sowohl vom Kapitaldienst als auch vom Unter  -  haltsaufwand her Auswirkungen auf die Rheinuferkantone haben, sind einem  gemeinsamen Planungs- und Entscheidungsprozedere unter Berücksichtigung  der diesbezüglichen kantonalen finanzrechtlichen Verfahren zu unterwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gebühren- oder Abgabenerhebung zugunsten des Kantons
                            Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Stadt ist bereit, im Auftrag des Kantons Aargau Gebühren,  Hafenabgaben, Ufergeld sowie ähnliches für den Kanton Aargau zu erheben,  sobald dieser die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der damit verbundene Aufwand wird separat vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   zwischen dem Kanton Basel-  Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit in  Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vereinbarung vom 18./21. Juni 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   zwischen der Regierung des  Kantons Basel-Stadt und der Regierung des Kantons Basel-Landschaft  über die vom Kanton Basel-Landschaft auf Grund von Art. 6 der Verein  -  barung vom 18./21. Juni 1946 über die Zusammenarbeit in Rheinschif  -  fahrts- und Hafenangelegenheiten an den Kanton Basel-Stadt zu leisten  -  de Entschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 19.453, SGS 421.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 19.456, SGS 421.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die interkantonale Vereinbarung vom 4. Januar 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    zwischen den  Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsa  -  men Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften  für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Be  -  hörden aller vertragsschliessenden Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   rückwirkend am 1. Januar 1997  in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der  beteiligten Kantonsregierungen auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhal  -  tung einer zweijährigen Frist gekündet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 21.279, SGS 487
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Unterzeichnet durch Basel-Stadt am 24 Juni 1997, durch Aargau am 21. November 1997.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.1997  01.01.1997  Erlass  Erstfassung  GS 33.0124  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.06.1997  01.01.1997  Erstfassung  GS 33.0124  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0124