Standeskommissionsbeschluss über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (576)
Standeskommissionsbeschluss über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (576)
Standeskommissionsbeschluss über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz
Standeskommissionsbeschluss über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 12. August 1996
1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 (Stand 1. Januar 1995) über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG), beschliesst: Art. 1
1 Schutzräume gemäss BMG sind im Kanton Appenzell I. Rh. in allen üblicherweise mit Kellergeschossen versehenen Neubauten sowie bei wesentlichen Anbauten zu erstellen.
2 Die Kreisschreiben und Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz sind entspre- chend anzuwenden. Art. 2
2 Das Amt für Zivilschutz Appenzell I.Rh. kann in besonderen Fällen oder gestützt auf den Standeskommissionsbeschluss über die Steuerung des Schutzraumbaus vom
31. August 1999 Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht anordnen; diese gelten
insbesondere für: a) abgelegene Gebäude, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten; b) Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, die das Bundesamt für Zi- vilschutz in Weisungen umschreibt; c) Gebäude mit weniger als 15 Pflichtschutzplätzen, sofern in diesem Beurtei- lungsgebiet das Soll an Schutzplätzen erreicht ist; d) öffentliche Gebäude gemäss Art. 3 c der Schutzbautenverordnung vom
27. November 1978 (BMV).
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar
1997 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 14. Januar 1974.
1 Mit Revision vom 9. November 1999.
2 Abgeändert durch StKB vom 9. November 1999 (Inkrafttreten: 1. Januar 2000). Inhalt der Baupflicht Ausnahmen Inkrafttreten