Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-  Landschaft und Aargau über die Durchführung der  amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen  Vom 1. Juli 1997 (Stand 1. Juli 1997)  Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird ge  -  stützt auf Art.  7 BV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Art.  33  Absatz  1 der Verordnung über die technischen  Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19.  Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   folgende Ver  -  einbarung getroffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Kanton Aargau überträgt der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in  Münchenstein (im folgenden Motorfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau  seiner Prüfungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prüfungspflichti  -  gen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfregion unteres Fricktal
                            1  Die Prüfregion unteres Fricktal umfasst die Gemeinden des Bezirkes Rhein  -  felden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im folgenden Strassenver  -  kehrsamt genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit der Motorfahrzeug-  Prüfstation die Prüfregion erweitern oder einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Umfang der Delegation
                            1  Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weis  -  sen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Trakto  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Prüfkapazität
                            1  Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'500 Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das  Strassenverkehrsamt können diese Kapazität im beiderseitigen Einvernehmen  erhöhen oder senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 741.41  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.880
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1  Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungs  -  pflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion unteres Fricktal eine Voranzeige für die  periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug-  Prüfstation zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote aufgrund der Anmeldun  -  gen durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkon  -  trollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, trägt die Nachprüfungsdaten in  die   Fahrzeugausweise   ein,   meldet   die   durchgeführten   Prüfungen   dem  Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeug  -  halter bzw. von der Fahrzeughalterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leis  -  tet er bzw. sie dem Aufgebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so er  -  lässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in  Schafisheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art.  106  ff. der Verordnung über die  Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  Oktober 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   ist das Strassenverkehrsamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anwendbares Recht
                            1  Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften  durchzufahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über  den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Verfahrens  -  vorschriften an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren  sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gebühren
                            1  Der Prüfungsaufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation ist durch den Bezug von  kostendeckenden Gebühren abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   administrative   Mehraufwand   der   Motorfahrzeug-Prüfstation   und   des  Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachgeprüftes Fahrzeug 5  Fr. Er wird  durch die Motorfahrzeug-Prüfstation zusammen mit den Prüfungsgebühren  vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für  die reservierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 741.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 235.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ansatz gemäss Abs.  2 basiert auf dem lndexstand von Ende April 1997  (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Das Strassenverkehrsamt  und die Motorfahrzeug-Prüfstation können ihn im beiderseitigen Einvernehmen  der Kostenentwicklung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu  gleichen Teilen. Die Motorfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrech  -  nung. Die Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Haftung
                            1  Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Strassen  -  verkehrsamt und schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzug
                            1  Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen diese  Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung  werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen  gemeinsam eine und die Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Die  -  se bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine  Einigung über den Vorsitz nicht zustande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsit  -  zende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwe  -  sen ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung still  -  schweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 30.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung  zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Vor  -  aussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Er  -  füllung der Vereinbarung unzumutbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Innerhalb eines Monates nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung  erstellen die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt eine Ab  -  rechnung über die Gebühren für den administrativen Mehraufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 279  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.880
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.1997  01.07.1997  Erlass  Erstfassung  GS 32.880  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.07.1997  01.07.1997  Erstfassung  GS 32.880  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.880