Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen (832.214)
Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen (832.214)
Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen
Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen Vom 4. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2001) Das Departement des Innern des Kantons Solothurn gestützt auf § 19 Absatz 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. April 1996 (VO KVG)
1 ) und § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom
1. September 1997 (VO PV)
2 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1
1 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regeln enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversi - cherung vom 3. April 1996 (VO KVG) und der Verordnung über die Prämi - enverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 1997 (VO PV).
2. Anspruch auf Prämienverbilligung im
Härtefall
§ 2
1 Personen, die belegen, dass sie durch besondere Verhältnisse wie Natur - ereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebe - dürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen im laufenden Jahr in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können die Ausrich - tung von Prämienverbilligung in Härtefällen beantragen.
2 Anspruch auf Prämienverbilligung in Härtefällen besteht nur, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung von Prämienverbilligung gemäss § 16 und § 18 Absatz 5 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung erfüllt sind und der Anspruch auf Prämienverbilli - gung im ordentlichen Verfahren nicht gemäss § 6 Absatz 5 oder § 11 Ab - satz 3 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversi - cherung verwirkt ist.
3 Prämienverbilligung in Härtefällen wird für das Kalenderjahr der Gesuch - seinreichung ausgerichtet. Für vergangene Jahre wird keine Prämienverbil - ligung in Härtefällen gewährt.
1) BGS 832.13 .
2) BGS 832.213 . GS 95, 311
1
3. Verfahren
§ 3
1 Die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen ist schriftlich bei der Ausgleichskasse zu beantragen.
2 Die gesuchstellenden Personen erhalten ein Antragsformular und eine Liste der beizubringenden Belege. Sie werden im Formular auf die Wahr - heitspflicht und die Pflicht, Änderungen der Einkommens- oder Vermö - gensverhältnisse der Ausgleichskasse sofort zu melden, hingewiesen und haben die Ausgleichskasse zu ermächtigen, in- oder ausserkantonale Steu - erakten beizuziehen (§ 22 Abs. 1 VO KVG).
3 Das Antragsformular ist der Ausgleichskasse zusammen mit den einver - langten Unterlagen innert 30 Tagen vollständig und unterzeichnet einzu - reichen.
4 Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte zu erteilen und zusätzlich ver - langte Belege beizubringen.
5 Bei Fristversäumnis tritt die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht ein und verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall für das Jahr der Gesuchseinreichung.
4. Berechnung der wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit und des Bedarfs im Anspruchsjahr
§ 4
1 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Einkommen im Anspruchsjahr. Zusätzlich werden als Einkommensbestandteile berück - sichtigt: a) das liquidierbare Vermögen (Bargeld, Bank- bzw. Postguthaben, Ob - ligationen, Aktien, Edelmetalle etc.), soweit es die einfachen Freibe - träge des Sozialhilferechtes übersteigt; b) Ansprüche auf Versicherungsleistungen wie Arbeitslosentaggelder, Kranken- und Unfalltaggelder, die nicht geltend gemacht werden; c) Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge bei Trennung und Scheidung so - wie Kinderalimente, deren Uneinbringlichkeit nicht nachgewiesen ist; d) Einkommen und Vermögen, auf das verzichtet worden ist, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG
1 ).
2 Besteht möglicherweise Anspruch auf Versicherungsleistungen oder auf Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV-Renten, wird die gesuchstellende Person aufgefordert, diesen Anspruch geltend zu machen, und das Verfah - ren sistiert, bis darüber rechtskräftig entschieden ist.
3 Der Bedarf wird nach den jeweiligen Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtli - chen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG ermittelt. Der Grundbetrag wird um 10% erhöht.
1) SR 831.30 .
2
5. Höhe der Prämienverbilligung
§ 5
1 Die Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen dem Bedarf und der nach § 4 Absatz 1 berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie.
2 Bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlte Beträ - ge werden abgezogen.
3 Prämienverbilligungsbeiträge von unter Fr. 100.-- pro Anspruchsjahr und erwachsene Person werden nicht ausbezahlt.
6. Schlussbestimmungen
§ 6
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Das Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen vom 27. Mai
1997
1 ) wird aufgehoben. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
1) BGS 832.214.
3