Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport de... (164.720)
Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport de... (164.720)
Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
Trainingsleiter am Hochschulsport: Verordnung Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 1970
1 ) , folgende Verordnung:
§ 1
1 Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.
§ 2
1 Die Entschädigung wird aus der Lohnklasse 15 abgeleitet.
§ 3
1 Es werden 26 Pflichtstunden zugrunde gelegt.
§ 4
1 Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen entschädigt.
§ 5
1 Die Neuregelung der Ansätze gilt ab Beginn des Wintersemesters 1972/73 (1. Oktober 1972). Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.
§ 6
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG 164.100 ).
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