Geschäftsordnung des Kantonsrates
                            Geschäftsordnung  des Kantonsrates  (GO KR)  vom 24. September 2018 (Stand 1. April 2022)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 3 des Kantonsratsgesetzes  1  )   vom 24. September 2018,  erlässt:  A. Organisation  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Büro  (1.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung
                            1  Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sowie die beiden Vizepräsiden  -  tinnen oder Vizepräsidenten dürfen nicht alle drei der gleichen Fraktion  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Es plant den Ratsbetrieb und stimmt die Planung mit dem Regie  -  rungsrat ab;  b)  Es führt die Geschäftsplanung;  c)  Es bereitet die Ratssitzungen vor;  d)  Es legt die Sitzungstermine und die Traktandenliste nach Anhörung  des Regierungsrates fest;  e)  Es wählt vor der ersten Ratssitzung des Amtsjahres drei Stimmen  -  zählerinnen oder Stimmenzähler aus der Mitte des Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KRG (bGS  141.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es weist den Kommissionen die Beratungsgegenstände zur Bericht  -  erstattung und Antragstellung an den Rat zu;  g)  Es bereitet die Wahlen der Kommissionen und des Büros vor;  h)  Es prüft, ob Unvereinbarkeiten nach Art. 33 KRG vorliegen oder neu  entstehen und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung  der Unvereinbarkeit;  i)  Es überprüft die Gesetzgebung über den Kantonsrat regelmässig und  stellt gegebenenfalls Antrag auf Anpassung;  j)  Es genehmigt dauernde Veränderungen im Kantonsratssaal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitzungen des Büros
                            a) Vorsitz und Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident lädt zu den Sitzungen des Bü  -  ros ein. Sie oder er hat den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst nimmt mit beratender Stimme  teil. Sie oder er hat das Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro kann Drittpersonen mit beratender Stimme zu den Sitzungen bei  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Verhandlungen
                            1  Um gültig verhandeln zu können, muss mindestens die Hälfte der Mitglie  -  der anwesend sein. Das Büro kann Zirkularbeschlüsse fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Beschluss bedarf zur Gültigkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglie  -  der. Ein Zirkulationsbeschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder zu  -  stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Büros informieren ihre Fraktionen über die Entscheide  und die wesentlichen Beweggründe des Büros. Sie behandeln die Voten der  Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sitzungsunterlagen vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aktuariat
                            1  Die Leiterin oder der Leiter Parlamentsdienst führt das Aktuariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kommissionen  (1.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ständige Kommissionen
                            a) Zuständigkeiten und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rat wählt zu Beginn einer Amtsdauer folgende ständige Kommissio  -  nen sowie deren Präsidien:  a)  Geschäftsprüfungskommission (GPK);  b)  Kommission Finanzen (KF);  c)  Kommission Bildung und Kultur (KBK);  d)  Kommission Gesundheit und Soziales (KGS);  e)  Kommission Bau und Volkswirtschaft (KBV);  f)  Kommission Inneres und Sicherheit (KIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens 9 Ratsmitglie  -  dern, die nicht zugleich einer anderen Kommission angehören dürfen. Die  ständigen vorbereitenden Kommissionen zählen in der Regel  je  7 Ratsmit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission übt im Auftrag des Kantonsrates die  Oberaufsicht aus. Dabei prüft sie die Geschäftsführung des Regierungsra  -  tes, der Verwaltung und der Gerichte sowie den Staatshaushalt in Bezug auf  die Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Im Rahmen dieses  Auftrags legt sie die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt das Büro unverzüglich in Kenntnis über die Bildung von Subkom  -  missionen sowie über deren Zusammensetzung und Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Ständige vorbereitende Kommissionen
                            1  Die ständigen vorbereitenden Kommissionen behandeln die ihnen zuge  -  wiesenen Beratungsgegenstände. Sie führen die dazu erforderlichen Abklä  -  rungen und Beratungen durch, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen  Antrag. Allfällige Minderheitsanträge gelten mit Aufnahme in den Bericht als  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wirken gemäss Art. 82 dieser Geschäftsordnung in den Aussenbezie  -  hungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besondere Kommissionen
                            1  Zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen kann der Rat auf Antrag des  Büros besondere Kommissionen einsetzen. Der Beschluss legt den Auftrag  fest und bezeichnet die Mitglieder sowie das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Erfüllung ihres Auftrags gelten sie als aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommissionen geben sich Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nichts anderes bestimmt ist, konstituieren sich die Kommissionen  selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Konstituierung wählen die Kommissionen eine Vizepräsi  -  dentin oder einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Kommissionsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder vorbereitender Kommissionen sind befugt, ihre Fraktionen  über den Stand der Diskussionen und deren Ergebnisse zu informieren. Sie  behandeln die Voten der Teilnehmenden an den Sitzungen sowie die Sit  -  zungsunterlagen vertraulich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Aktuariat
                            1  Der Parlamentsdienst führt das Aktuariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 d) Orientierung des Büros und Berichterstattung im Rat
                            1  Die Kommissionen orientieren das Büro über den Stand ihrer Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichterstattung im Rat erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsi  -  denten oder durch ein beauftragtes Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 e) Beizug von Drittpersonen
                            1  Die Kommissionen können Drittpersonen mit beratender Stimme zu den  Sitzungen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Beizug von Drittpersonen mit Kosten verbunden ist, ist vorgän  -  gig die Zustimmung des Büros einzuholen. Vorbehalten bleiben die Ausga  -  benkompetenzen der Kommissionen gemäss besonderem Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 f) Ausscheiden
                            1  Das Ausscheiden aus einer Kommission ist bis Ende Januar schriftlich dem  Büro zu erklären. Dieses informiert das Präsidium der betroffenen Kommis  -  sion unverzüglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Stabsstellen  (1.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ratschreiberin oder Ratschreiber
                            1  Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber unterstützt das Büro bei der Er  -  füllung seiner Aufgaben. Sie oder er sorgt für die Organisation des Ratsbe  -  triebs und koordiniert den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Parlamentsdienst
                            1  Der Parlamentsdienst ist ein Dienst der Kantonskanzlei. Er ist fachlich den  Organen des Kantonsrates unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Parlamentsdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Vorbereitung der Ratssitzungen;  b)  Führung der Aktuariate des Büros und der Kommissionen;  c)  Protokollführung im Rat;  d)  Information und Dokumentation des Rates und seiner Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro und die Ratschreiberin oder der Ratschreiber erarbeiten in ge  -  genseitigem Einvernehmen den Antrag für die Wahl der Leiterin oder des  Leiters Parlamentsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Büro ist zuständig für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der  Leiterin oder dem Leiter Parlamentsdienst. Es konsultiert vorgängig die Rat  -  schreiberin oder den Ratschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers  1  )   werden im Übrigen durch die  Ratschreiberin oder den Ratschreiber ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 8 Personalgesetz (bGS  142.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Weitere Dienstleistungen der Kantonskanzlei
                            1  Die Kantonskanzlei stellt insbesondere folgende weiteren Dienstleistungen  zur Verfügung:  a)  Rechtliche Beratung des Rates und seiner Organe;  b)  Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Kantonsrates;  c)  Weibeldienst des Kantonsrates;  d)  Betrieb der Informations- und Kommunikationseinrichtungen im  Kantonsratssaal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Konstituierung  (1.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Konstituierende Sitzung
                            1  Das amtierende Büro lädt den Rat in der Regel im Juni zu seiner konstitu  -  ierenden Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das amtsälteste Ratsmitglied eröffnet die Sitzung. Es leitet die Verhandlun  -  gen bis zur Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dem Gebet werden die Traktanden in nachstehender Reihenfolge be  -  handelt:  a)  Feststellung des Ergebnisses der Wahlen in den Kantonsrat;  b)  Feststellung von Unvereinbarkeiten;  c)  Vereidigung der neu gewählten Ratsmitglieder;  d)  Wahl der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten;  e)  Rede der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten;  f)  Wahl der beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie der  weiteren Mitglieder des Büros;  g)  Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Regierungsrates;  h)  Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Obergerichts;  i)  Wahl der Mitglieder und der Präsidien der ständigen Kommissionen;  j)  Rede des Landammanns;  k)  Anerkennung der Wahlen in den Gemeinden  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 44 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte (bGS  131.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Vereidigung der neu gewählten Behördenmitglieder und Beamten der  Gemeinden  2  )  ;  m)  weitere Beratungsgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Erste Sitzung des Amtsjahres
                            1  Die Bestimmungen zur Konstituierung, mit Ausnahme von Art.  19 Abs.  3  lit.  j, gelten sinngemäss für jede erste Sitzung eines Amtsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Öffentlichkeit und Information  (1.5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Sitzungen des Rates
                            a) Grundsatz der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitzungsunterlagen werden veröffentlicht und den registrierten Medien  -  schaffenden sowie auf Verlangen Drittpersonen zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal bedürfen einer Bewilligung der Rats  -  präsidentin oder des Ratspräsidenten. Von der Bewilligungspflicht ausge  -  nommen sind die registrierten Medienschaffenden. Der Ratsbetrieb darf  nicht gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Tonaufnahme der Beratungen wird in einen anderen Raum übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Nicht öffentliche Beratung
                            1  Das Büro entscheidet über die Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zutritt zum Ratssaal haben nur Mitglieder des Kantonsrates und des Re  -  gierungsrates sowie die für den Ratsbetrieb notwendigen Mitarbeitenden.  Das Büro kann weiteren Personen den Zutritt gewähren, sofern deren Anwe  -  senheit erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat kann registrierte Medienschaffende zur Beratung zulassen. Die  Berichterstattung hat den Schutzinteressen, denen die nicht öffentliche Be  -  ratung dient, Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anträge sowie die Beschlüsse sind in geeigneter Weise zu veröffentli  -  chen. Das Wortprotokoll wird nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 44 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte (bGS  131.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Sitzungen der Organe des Kantonsrates
                            1  Auf Antrag einer Kommission kann das Büro eine öffentliche Sitzung dieser  Kommission bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro kann in besonderen Fällen seine Sitzungen für öffentlich erklä  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Medien
                            1  Das Register der ständigen Berichterstatterinnen und Berichterstatter nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 KRG gibt Auskunft über Name, Vorname, Adresse und gegebenen -
                            falls den Arbeitgeber der registrierten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den registrierten Medienschaffenden werden soweit möglich geeignete  Arbeitsplätze auf der Tribüne zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Medienschaffende, die den Bestimmungen der Kantonsratsgesetzgebung  oder den Weisungen des Büros zuwiderhandeln, können vom Register ge  -  strichen werden. Das Büro entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Protokollierung  (1.6)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Protokoll des Rates
                            a) Elemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In das Wortprotokoll werden aufgenommen:  a)  Die einzelnen Beratungsgegenstände;  b)  Die Namen der Abwesenden;  c)  Die Anträge im Wortlaut samt Nennung der Antragstellenden;  d)  Die gefassten Beschlüsse mit Stimmenverhältnis, sofern die Stimmen  ausgezählt wurden;  e)  Die Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste, sofern mit  elektronischer Hilfe abgestimmt wurde;  f)  Die sinngemässe Wiedergabe der Diskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kurzprotokoll, das die Namen der Abwesenden, die Anträge, die Be  -  schlüsse und die Texte der aus den Beratungen hervorgegangenen Erlasse  enthält, wird ohne Verzug im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abstimmungsergebnisse in Form einer Namensliste werden ohne Ver  -  zug veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Genehmigung des Wortprotokolls
                            1  Das Büro genehmigt das Wortprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates können innert  zehn Tagen nach Veröffentlichung schriftlich Begehren um Berichtigung stel  -  len. Das Büro entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das bereinigte Wortprotokoll ist von der Ratspräsidentin oder dem Ratsprä  -  sidenten sowie von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unter  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Protokolle der Organe des Kantonsrates
                            1  Über die Verhandlungen des Büros und der Kommissionen wird Protokoll  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Finanzen  (1.7)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Voranschlag des Kantonsrates
                            1  Das Büro beachtet bei der Erarbeitung des Voranschlages des Kantonsra  -  tes die Vorgaben des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Differenzen zwischen Büro und Regierungsrat sind möglichst zu bereini  -  gen.  B. Ratsmitglieder  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rechte und Pflichten  (2.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Register der Interessenbindungen
                            1  Die Kantonskanzlei erhebt die Interessenbindungen zu Beginn jeden Amts  -  jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ausstand
                            1  Ausstandsbegehren werden wie Ordnungsanträge behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Einführung in die Amtstätigkeit und Weiterbildung
                            1  Das Büro sorgt in Zusammenarbeit mit der Kantonskanzlei dafür, dass  neue Ratsmitglieder in die Amtstätigkeit eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro sorgt für eine angemessene amtsbezogene Weiterbildung der  Ratsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fraktionen  (2.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Konstituierung
                            1  Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf Ratsmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fraktionen konstituieren sich selber. Sie geben dem Büro zu Beginn je  -  der Amtsdauer schriftlich ihre Bezeichnung und den Namen der Präsidentin  oder des Präsidenten bekannt. Sie informieren das Büro unverzüglich über  Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Entschädigung
                            1  Die  Entschädigung der Fraktionen gemäss Art. 39 Abs. 4 KRG  beträgt  Fr.  5'000.– jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entschädigungen  (2.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zulagen
                            1  Für die folgenden Funktionen werden jährliche Zulagen ausgerichtet:  a)  Ratspräsidentin/Ratspräsident Fr. 8‘000.–;  b)  1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident Fr. 1‘000.–;  c)  Präsidentin/Präsident der Geschäftsprüfungskommission Fr. 6‘000.–;  d)  weitere Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission Fr. 3‘000.–;  e)  Präsidentinnen/Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr. 1'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Ergänzungswahl während des Amtsjahres wird die Zulage pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulage der Präsidentin oder des Präsidenten einer besonderen Kom  -  mission regelt der Rat im Wahlbeschluss unter Berücksichtigung des Auf  -  trags der Kommission. Der Anspruch entsteht mit Aufnahme der Tätigkeit  der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Taggelder
                            1  Für Sitzungen des Rates und seiner Organe, bei Abordnungen, Konferen  -  zen, Informationsveranstaltungen und dergleichen werden folgende Taggel  -  der ausgerichtet:  a)  ganzer Tag Fr. 300.–;  b)  halber Tag Fr. 150.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungsleitung im Büro und in den Kommissionen berechtigt zum Be  -  zug des doppelten Sitzungsgeldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Betreuungsentschädigung
                            1  Ratsmitglieder, die für die Betreuung von Kindern bis und mit dem 12. Al  -  tersjahr oder von pflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind, können  eine Betreuungsentschädigung geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreuungsentschädigung beträgt Fr. 100.– pro Sitzungshalbtag, maxi  -  mal jedoch Fr. 2'500.– pro Ratsmitglied und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro entscheidet auf begründetes Gesuch hin endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Spesen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auslagen, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, wer  -  den entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 b) Reisespesen
                            1  Bei   Fahrten   mit   öffentlichen   Verkehrsmitteln   werden   die   Billettkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Klasse vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten (inkl. Par  -  kierungskosten) mit einer pauschalen Kilometerentschädigung von Fr. 0.70  vergütet. Bei mehr als einer Sitzung am selben Tag dürfen für die zweite und  jede weitere Sitzung nur die zusätzlich zurückgelegten Kilometer berechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 c) Verpflegungsspesen
                            1  Dauert eine Ratssitzung mehr als einen halben Tag, so haben die Ratsmit  -  glieder einen Anspruch auf eine pauschale Verpflegungsentschädigung von  Fr. 30.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten für Mahlzeiten werden entschädigt, wenn sie wegen einer amtli  -  chen Verpflichtung auswärts eingenommen werden müssen. Eine Haupt  -  mahlzeit wird pauschal mit Fr. 30.– vergütet. In Ausnahmefällen können ef  -  fektive höhere Auslagen vergütet werden. Diese sind zu belegen und zu be  -  gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 d) Übernachtungsspesen
                            1  Für eine auswärtige Übernachtung werden die effektiven Kosten eines Mit  -  telklassehotels vergütet, sofern die Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 e) Andere Auslagen
                            1  Andere Auslagen werden nach dem belegten effektiven Aufwand vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Weisung des Büros
                            1  Das Büro regelt in einer Weisung die Einzelheiten. Es legt insbesondere  die Modalitäten der Abrechnung und Auszahlung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro überprüft die Entschädigungen regelmässig und stellt gegebe  -  nenfalls Antrag auf Anpassung der Geschäftsordnung.  C. Verfahren des Kantonsrates  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ratssitzungen  (3.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Einberufung
                            1  Das Büro lädt zu ganz- oder halbtägigen Sitzungen ein. Es sind auch  mehrtägige Sitzungen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begehren auf Einberufung einer Sitzung sind an das Büro zu richten. Die  -  ses legt Ort und Termin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Einladung und Sitzungsunterlagen
                            1  Die Einladung zur Sitzung, die Traktandenliste und sämtliche Unterlagen  werden den Mitgliedern des Kantonsrates und des Regierungsrates in der  Regel spätestens 20 Tage vor der Sitzung zugestellt. Die Traktandenliste ist  im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Nachversand ist in der Einladung anzukündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann Dritte zu den Verhandlun  -  gen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Teilnahme
                            1  Entschuldigungen sind  der Ratspräsidentin  oder dem  Ratspräsidenten  rechtzeitig bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Beginn einer Sitzung wird nach dem Gebet die Zahl der Anwesenden  festgestellt. Im Verlaufe der Sitzung eingehende An- oder Abmeldungen sind  jeweils zu berücksichtigen und bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ratsmitglieder tragen angemessene Kleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Sitzordnung
                            1  Die Ratsmitglieder sitzen nach Wahlkreisen geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro legt vor Beginn eines Amtsjahres sowie nach jeder Ergänzungs  -  wahl die Sitzordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Hausrecht
                            1  Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident handhabt an den Sitzungsta  -  gen das Hausrecht im Ratssaal und im Vorraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, welche die Verhandlungen stören, können nach vorheriger Er  -  mahnung weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Wahrung der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und zur Sicher  -  stellung eines ungestörten Ratsbetriebs kann das Büro den Zutritt zum Rats  -  saal an Auflagen knüpfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Allgemeine Verfahrensbestimmungen  (3.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Wortmeldung und Worterteilung
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Wort wird ausschliesslich durch die Ratspräsidentin oder den Ratsprä  -  sidenten erteilt. Wer sprechen will, meldet sich bei ihr oder bei ihm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wünscht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident sich an der Beratung  zu beteiligen, übernimmt  die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsi  -  dent den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Den Berichter  -  statterinnen und Berichterstattern der zuständigen Kommissionen sowie den  Mitgliedern des Regierungsrates ist das Wort zu erteilen, sobald sie es ver  -  langen. Für Ordnungsanträge und Erwiderungen kann das Wort jederzeit  verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rednerinnen oder Redner, die sich in ihren Äusserungen zu sehr vom Be  -  ratungsgegenstand entfernen, werden ermahnt, bei der Sache zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Büro kann wenn nötig die Redezeit beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) Erwiderung
                            1  Ist ein Ratsmitglied persönlich angegriffen worden, hat es das Recht auf  eine kurze Erwiderung. Eine Diskussion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 c) Schluss der Diskussion
                            1  Die Diskussion wird als geschlossen erklärt, wenn niemand mehr das Wort  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Antrag auf Schluss der Diskussion angenommen, können nur  noch die bereits angemeldeten Personen das Wort ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertreterin oder der Vertreter des Regierungsrates und abschliessend  die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der zuständigen Kommission  können in jedem Fall auf die abgegebenen Voten kurz antworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Eintretensdebatte
                            1  Zu jedem Beratungsgegenstand findet  in der Regel eine Eintretensdebatte  statt. Eintreten ist obligatorisch bei:  a)  Volksinitiativen;  b)  gesetzlich vorgesehenen Wahlen;  c)  Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan sowie Staatsrechnung;  d)  Geschäftsberichten;  e)  weiteren Beratungsgegenständen, deren Behandlung die Gesetzge  -  bung vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wort haben der Reihe nach:  a)  die zuständige Kommission;  b)  der Regierungsrat;  c)  weitere Kommissionen mit fachlichem Bezug zum Beratungsgegen  -  stand;  d)  die Fraktionen;  e)  die Ratsmitglieder;  f)  der Regierungsrat;  g)  die zuständige Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, so gilt Eintreten als beschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tritt der Rat auf einen Beratungsgegenstand nicht ein, wird dieser ein  -  schliesslich allfälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Ge  -  schäftsliste abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Detailberatung
                            1  Nach der Eintretensdebatte folgt die Detailberatung in einer Lesung oder  mehreren Lesungen. Eine Vorlage kann artikelweise, abschnittweise oder  gesamthaft beraten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Beginn der zweiten Lesung können Regierungsrat und Kantonsrat all  -  gemeine Bemerkungen zur Vorlage und zum Ergebnis der Volksdiskussion  anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Lesungen
                            1  Zu Vorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unter  -  stehen, finden zwei Lesungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat kann in den Fällen nach Absatz 1 eine dritte und bei den übrigen  Vorlagen eine zweite Lesung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Vorlage in letzter Lesung abgelehnt, wird sie einschliesslich all  -  fälliger parlamentarischer Vorstösse als erledigt von der Geschäftsliste ab  -  geschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gesamtabstimmung
                            1  Im Anschluss an die Detailberatung findet eine Gesamtabstimmung über  die Vorlage statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anträge  (3.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Allgemeines
                            1  Jedes Ratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträ  -  ge im Rat und in der vorbereitenden Kommission einreichen. Das Antrags  -  recht der Fraktionen ist auf die Debatte im Rat beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anträge im Rat sind schriftlich und formuliert einzureichen. Ordnungsanträ  -  ge können mündlich gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anträge im Rat werden bei Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Rückweisungsanträge
                            1  Mit der Rückweisung beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat oder die  vorbereitende Kommission, eine Vorlage zu ergänzen oder abzuändern oder  einen zusätzlichen Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückweisungsanträge können die ganze Vorlage oder einzelne Bestim  -  mungen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Rückkommen
                            1  Bis zum Schluss einer Sitzung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf  einzelne, genau zu bezeichnende Artikel oder Abschnitte einer Vorlage zu  -  rückzukommen. Eine kurze Begründung des Antrags ist gestattet. Der Rat  entscheidet ohne weitere Diskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt der Rat einem Rückkommensantrag zu, so werden die betreffen  -  den Artikel oder Abschnitte nochmals beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Ordnungsanträge
                            1  Als Ordnungsanträge gelten Anträge, die auf Absetzung eines Beratungs  -  gegenstandes von der Traktandenliste oder auf Vertagung lauten oder auf  die Form der Behandlung oder auf die Handhabung der Gesetzgebung über  den Kantonsrat überhaupt Bezug nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ordnungsanträge werden sofort erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abstimmungen  (3.4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Allgemeine Bestimmungen
                            a) Stimmrecht des Vorsitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den  Stichentscheid, der kurz begründet werden kann. Eine Diskussion findet  nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 b) Stimmabgabe
                            1  Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstim  -  mungssystem,   bei   geheimen   Wahlen   oder   Abstimmungen   mittels  Stimmzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems entscheidet die Rats  -  präsidentin oder der Ratspräsident, ob die Stimmabgabe durch Handzeichen  oder mittels Namensaufruf erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 c) Auszählung
                            1  Die abgegebenen Stimmen jeder Abstimmung werden elektronisch gezählt  und gespeichert. Das Resultat und das Stimmverhalten der Ratsmitglieder  werden auf Anzeigetafeln angezeigt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsi  -  dentin gibt das Resultat bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei geheimen Abstimmungen werden die abgegebenen Stimmzettel durch  die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler gezählt. Der Ratspräsident  oder die Ratspräsidentin gibt das Resultat bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems kann auf die Auszäh  -  lung der Stimmen verzichtet werden, sofern kein Zweifel am Ergebnis be  -  steht und weder ein Ratsmitglied noch der Regierungsrat Einspruch erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Behandlung von Anträgen
                            a) Übersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor der Abstimmung gibt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eine  kurze Übersicht über die gestellten Anträge und legt dem Rat einen Vor  -  schlag über die Reihenfolge der Abstimmungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Einwendungen werden sofort durch den Rat bereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 b) Hauptanträge, Abänderungsanträge, Unterabänderungsan -
                            träge und Eventualanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit einem Abänderungsantrag wird die teilweise Änderung eines Hauptan  -  trages und mit einem Unterabänderungsantrag die teilweise Änderung eines  Abänderungsantrags bezweckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterabänderungsanträge werden vor den Abänderungsanträgen und die  -  se wiederum vor den Hauptanträgen zur Abstimmung gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmt ein Ratsmitglied einem Unterabänderungsantrag zu, verpflichtet es  sich dadurch noch nicht, auch den Abänderungsantrag anzunehmen. Eben  -  so wenig erfordert die Zustimmung zu einem Abänderungsantrag die Zu  -  stimmung zum Hauptantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen der Antragstellerin oder  des Antragstellers nur dann zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine be  -  stimmte Bedingung erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 c) Gleichgeordnete Anträge
                            1  Anträge gelten als gleichgeordnet, wenn sie sich integral ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichgeordnete   Anträge   werden   nebeneinander   zur   Abstimmung   ge  -  bracht. Jedes Ratsmitglied kann nur für einen dieser Anträge stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor und erhält kein Antrag  die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, fällt derjenige aus der Abstim  -  mung, der am wenigsten Stimmen auf sich vereint. Sodann wird zwischen  den übrig bleibenden Anträgen in gleicher Weise weiter abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 d) Mehrheit
                            1  Für die Annahme eines Antrags oder einer Vorlage ist in der ersten Abstim  -  mung die Mehrheit der Anwesenden, in der zweiten die Mehrheit der Stim  -  menden erforderlich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 e) Unbestrittene Anträge
                            1  Wird ein Antrag, der mit den Unterlagen zur Sitzung zugestellt worden ist,  nicht bestritten, gilt er als stillschweigend angenommen.  D. Beratungsgegenstände  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wahlen  (4.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Wahl von Behörden und Kommissionen
                            1  Zuerst werden die Mitglieder und anschliessend aus ihrer Mitte die Präsi  -  dentin oder der Präsident gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommissionen können gesamthaft gewählt werden, wenn der Rat dies be  -  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Gesamthafte Bestätigung
                            1  Behörden oder Kommissionen können gesamthaft bestätigt werden, sofern  der Rat nichts anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentinnen oder Präsidenten werden in jedem Fall einzeln bestä  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Mitteilung
                            1  Die Ergebnisse der Wahlen werden den gewählten Personen, den Behör  -  den sowie anderen davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände  (4.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Volksdiskussion
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksdiskussion findet nach der ersten Lesung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert vier Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt kann jede Person,  die im Kanton wohnt, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen. Die  Eingaben werden den Ratsmitgliedern vor der zweiten Lesung, in der Regel  im Wortlaut, bekanntgegeben und veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterlagen des betreffenden Beratungsgegenstandes werden den an  der Volksdiskussion Teilnehmenden zugestellt. Vorbehalten bleiben Ein  -  schränkungen zum Schutze der Persönlichkeit Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 b) Vertretung vor dem Rat
                            1  Wer seine Anträge aus der Volksdiskussion vor dem Rat persönlich be  -  gründen will, meldet sich bis spätestens 10 Tage vor der betreffenden Sit  -  zung bei der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident regelt das Verfahren im Einzel  -  fall. Sie oder er kann insbesondere die Redezeit beschränken und entschei  -  det über die Abgabe von Unterlagen an die Ratsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel wird der gleichen Person das Wort nur einmal erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Volksinitiativen
                            1  Die zuständige Kommission äussert sich in ihrem Bericht und Antrag zur  Stellungnahme der Initianten nach Art. 49 KRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erklärt der Rat eine Volksinitiative in erster Lesung für vollständig ungültig,  so findet keine zweite Lesung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Fragestunde
                            1  Das Büro setzt mindestens zweimal jährlich eine Fragestunde auf die Trak  -  tandenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fragen sind in knapper Fassung schriftlich und ohne Begründung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tage vor der Sitzung beim Büro einzureichen. Die Ratspräsidentin oder  der Ratspräsident kann weitschweifige Fragen zur Kürzung zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fragen werden im Rat nicht vorgetragen oder begründet. Das zustän  -  dige Mitglied des Regierungsrates antwortet kurz. Eine sachbezogene Zu  -  satzfrage der Fragestellerin oder des Fragestellers ist zulässig. Eine Diskus  -  sion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Ausnahmefällen können schriftliche Unterlagen abgegeben werden. Die  Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Parlamentarische Vorstösse  (4.3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Einreichung einer parlamentarischen Initiative
                            1  Eine parlamentarische Initiative ist schriftlich und begründet beim Büro ein  -  zureichen. Die parlamentarische Initiative ist im Voraus im Rahmen eines  Vorprüfungsverfahrens formell und materiell zu bereinigen.  Die Vorschriften  des Regierungsrates über das Vorprüfungsverfahren gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro bringt den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat den Text der  parlamentarischen Initiative zur Kenntnis und veröffentlicht ihn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro setzt die parlamentarische Initiative spätestens sechs Monate  nach Einreichung auf die Traktandenliste. Der zuständigen Kommission und  dem Regierungsrat ist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ein  -  zuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative
                            1  Eine parlamentarische Initiative wird zunächst mündlich begründet. An  -  schliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Ge  -  legenheit, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die parlamentarische  Initiative erheblich erklärt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 14 Organisationsverordnung (OrV; bGS  142.121  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Behandlung einer parlamentarischen Initiative
                            1  Die zuständige Kommission führt ein Vernehmlassungsverfahren durch,  soweit ein solches angezeigt ist. Die Vorschriften des Regierungsrates über  das Vernehmlassungsverfahren gelten sinngemäss.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Antragstellung an den Kantonsrat überweist die zuständige Kom  -  mission den Antrag dem Regierungsrat zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Einreichung von Motionen, Postulaten und Interpellationen
                            1  Motionen, Postulate und Interpellationen sind schriftlich beim Büro einzu  -  reichen. Dieses setzt sie spätestens auf die Traktandenliste der übernächs  -  ten Sitzung und bringt den Text den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat  zur Kenntnis und veröffentlicht ihn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine als dringlich bezeichnete Interpellation wird auf die Traktandenliste  der nächsten Sitzung gesetzt, sofern sie von mindestens 20 Ratsmitgliedern  unterzeichnet und spätestens 10 Tage vor dem Versand der Sitzungsunter  -  lagen eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Erheblicherklärung einer Motion oder eines Postulats
                            1  Eine  Motion  oder  ein  Postulat  wird  zunächst  mündlich begründet.  An  -  schliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Ge  -  legenheit, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wortlaut einer Motion oder eines Postulats darf im Verlaufe der Bera  -  tung nicht geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die Motion oder das  Postulat erheblich erklärt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Beantwortung einer Interpellation
                            1  Die Interpellation kann mündlich begründet werden. Nach der Antwort des  Regierungsrates wird das Wort nur noch je einmal der Interpellantin oder  dem Interpellanten und dem Regierungsrat erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verlangt oder vom Rat beschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 33 ff. Organisationsverordnung (OrV; bGS  142.121  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über einen Antrag auf Diskussion wird ohne weitere Erörterung abge  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Schriftliche Anfrage
                            1  Eine schriftliche Anfrage  ist beim Büro einzureichen. Sie wird an den Re  -  gierungsrat weitergeleitet. Der Text wird den Ratsmitgliedern zur Kenntnis  gebracht und veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Antwort des Regierungsrates wird allen Ratsmitgliedern zugestellt und  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Rückzug parlamentarischer Vorstösse
                            1  Die Erklärung des Rückzugs parlamentarischer Vorstösse ergeht an das  Büro.  E. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
                            1  Die zuständigen Kommissionen verfolgen die Entwicklung der interkanto  -  nalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons in ihrem Sachbe  -  reich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie die Informations- und Kon  -  sultationsrechte gemäss Art. 68 f. KRG wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionen können mit parlamentarischen Organen anderer Kanto  -  ne gemeinsam beraten, wenn ein Geschäft die interkantonale und internatio  -  nale Zusammenarbeit betrifft.  F. Übergangsbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Erstmalige Wahl der ständigen Kommissionen
                            1  Die erstmalige Wahl der ständigen vorbereitenden Kommissionen erfolgt  innerhalb von 7 Monaten nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach altem Recht gewählte besondere Kommissionen bleiben bestehen,  bis sie ihren Auftrag erfüllt haben oder durch eine Kommission nach neuem  Recht abgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2022  01.04.2022  Art. 47 Abs. 3  eingefügt  1459 / 01.04.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.