Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mi... (151.100)
Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mi... (151.100)
Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft
Gesamtausgabe 1959: Gesetz Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft Vom 7. Juli 1960 (Stand 21. August 1960) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz:
§ 1
1 Sämtliche bis zum 31. Dezember 1959 ergangenen und im Kantonsblatt publizierten kantonalen Er - lasse, die in die neue Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung nicht aufgenommen sind, werden als aufgehoben erklärt.
§ 2
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die in die Gesamtausgabe nicht aufzunehmenden Erlasse zu be - stimmen. Diese Befugnis ist an das Justizdepartement übertragbar.
§ 3
1 Änderungs- und Ergänzungserlasse, die in den Text des Grunderlasses eingefügt sind, werden von der Ausschlusswirkung der negativen Rechtskraft nicht betroffen. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
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