Verordnung über die Gebühren der Prüfung in nicht ärztlicher Alternativ- und Komplementärmedizin
                            Verordnung über die Gebühren der Prüfung in nicht ärztlicher  Alternativ- und Komplementärmedizin  Vom 6. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9.  März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1  Die Kosten der Prüfungen in nicht ärztlicher Alternativ- und Kom  -  plementärmedizin tragen die Prüfungskandidatinnen und Prüfungs  -  kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Prüfungen sind folgende Gebühren zu entrichten:  a)  für die Anmeldung (Einzelpersonen)  CHF 100;  b)  für die schriftliche Prüfung  CHF 500;  c)  für die mündliche Prüfung  CHF 1'400.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche aufgrund  von vertraglichen Vereinbarungen von Berufsverbänden angemeldet  werden, haben folgende Gebühren zu entrichten:  a)  für die schriftliche Prüfung  CHF 400;  b)  für die mündliche Prüfung  CHF 1'400.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirk  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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