Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
                            Gesetz  über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit  gebrannten Wassern  *  (Gastgewerbegesetz, GGG)  Vom 25. Januar 1996 (Stand 9. April 2022)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  31 und 32  quater   der Bundesverfassung  1  )  , auf das Bundesge  -  setz   über   gebrannte   Wasser   vom   21.   Juni   1932  2  )     sowie   auf  §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  3  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öf  -  fentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundes  -  rechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit  gebrannten Wassern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten  und der Handel mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der  gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden.  1)  SR  101  2)  SR  680  3)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einschränkungen
                            1  Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit al  -  koholhaltigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Ge  -  setzeszweck erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere verboten ist die Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von Spirituosen oder verdünnten alkoholhaltigen Getränken auf der  Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alkoholhaltiger Getränke an Betrunkene,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  alkoholhaltiger Getränke mittels Automaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vollzug
                            1  Die Einwohnergemeinden vollziehen dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht
                            1  Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Geset  -  zes aus.  *  2. Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten  2.1. Bewilligungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewilligungspflicht
                            1  Eine Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten im Sinne dieses Geset  -  zes ist erforderlich für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger  Getränke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung umfasst gleichzeitig auch die Bewilligung zum Kleinhan  -  del mit gebrannten Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich  ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit
                            1  Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bewilligungsadresse
                            1  Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass  und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die  Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel eine Person,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  die in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen der Verletzung der  Vorschriften dieses Gesetzes verurteilt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als acht  -  zehn Monaten verbüsst hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  deren Strafregister in den letzten fünf Jahren eine Verurteilung wegen  der Verletzung von Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Be  -  täubungsmittelgesetzgebung   oder   der   Bestimmungen   zum   Jugend  -  schutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, bestätigt darin unterschriftlich, von den  einschlägigen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jährlich wiederkehrende Anlässe von kurzer Dauer kann die Bewilli  -  gungsbehörde auf die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 verzich  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bewilligungsdauer
                            1  Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung für  Betriebe unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung für Anlässe ist befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nebenbestimmungen
                            1  Die Bewilligung kann zum Schutze der Jugend oder zur Aufrechterhaltung  von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbun  -  den oder ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Verantwortlichkeit
                            1  Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb  oder Anlass selbst. Im Falle der Abwesenheit setzt sie oder er eine geeigne  -  te Stellvertretung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er ist für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen durch  Personen, die im Betrieb oder am Anlass mitwirken, verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung erlischt mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilli  -  gungsinhabers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Aufgabe des Betriebs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Entzug der Bewilligung.  2.2. Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundsatz
                            1  Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 24 Uhr geöffnet  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Längere Öffnungszeiten
                            1  Beantragen Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb ge  -  nerell eine andere Öffnungszeit, führt der Gemeinderat ein Auflage- und  Einspracheverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er prüft das Gesuch unter Berücksichtigung allfälliger Einsprachen nach  folgenden Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Betriebsführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  örtliche Lage des Betriebs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Art und Umfang des Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bewilligt eine generelle Verlängerung der Öffnungszeit, wenn die Prü  -  fung aller Kriterien ergibt, dass der Jugendschutz, die öffentliche Ruhe,  Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann die Befugnis zur Bewilligung einmaliger Verlängerungen an das  Polizeiamt delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kürzere Öffnungszeiten
                            1  Der Gemeinderat verfügt für einen einzelnen Betrieb kürzere Öffnungszei  -  ten, wenn der Schutz der Jugend, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicher  -  heit dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Freinächte
                            1  Der Gemeinderat kann einzelne Freinächte festlegen, die für alle Betriebe  gelten.  3. Beherbergung von Gästen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Meldepflicht
                            1  Wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, hat aus kriminalpolizeilichen Grün  -  den von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu las  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldescheine sind bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres  aufzubewahren und anschliessend zu vernichten.  *  4. Kleinhandel mit gebrannten Wassern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Bewilligungspflicht
                            1  Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundes  -  rechts bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zuständigkeit
                            1  Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bewilligungsadresse
                            1  Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine  bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bewilligungsdauer
                            1  Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung unbe  -  fristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung erlischt mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilli  -  gungsinhabers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Aufgabe des Betriebs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Entzug der Bewilligung.  5. Öffentliche Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Veröffentlichung
                            1  Die   zuständige   Bewilligungsbehörde   veröffentlicht   jährlich   einmal   im  Amtsblatt des Kantons Zug folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name   und  Vorname   der   Bewilligungsinhaberin   oder   des   Bewilli  -  gungsinhabers einer unbefristeten Bewilligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Adresse des bewilligten Betriebs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  generell geänderte Öffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Angaben werden anderen Behörden oder Dritten auf Anfrage hin  weitergegeben.  6. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gebühren
                            1  Die Behörden beziehen für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt  oder durch sein Verhalten veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge  -  bühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom  11. März 1974  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
                            1  Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine Abgabe bis höchs  -  tens Fr.  3000.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde setzt die Abgabe nach Art und Bedeutung des  Betriebes oder Anlasses fest und bezieht sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Betrieben wird die Abgabe jährlich bezogen, bei Anlässen mit der Be  -  willigungserteilung.  1)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Verwaltungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Massnahmen
                            1  Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  bei einem Verstoss gegen die Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer-  oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder der Bestimmungen zum Ju  -  gendschutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung oder bei wie  -  derholten Verstössen gegen dieses Gesetz; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.  1a  In leichten Fällen kann die Bewilligungsbehörde anstelle des Entzugs der  Bewilligung eine Verwarnung aussprechen.  *  1b  Die Bewilligungsbehörde kann bei einem Verstoss zudem andere geeig  -  nete Massnahmen verfügen, wie die Beschlagnahme der im Betrieb befind  -  lichen alkoholhaltigen Getränke, die Betriebsschliessung oder den Widerruf  der Bewilligung für längere Öffnungszeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Polizei geeignete So  -  fortmassnahmen   ergreifen.   Sie   benachrichtigt   unverzüglich   die   Bewilli  -  gungsbehörde. Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhal  -  ten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  8. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Grundsatz
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in  Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  ).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Einsprache
                            1  Gegen Entscheide des Polizeiamtes und des Gemeinderates kann Einspra  -  che  erhoben  werden  mit Ausnahme von Verfahren  gemäss  §  13  Abs.  1  bis  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * ...
                            1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Strafandrohung
                            1  Widerhandlungen   gegen   Vorschriften   dieses   Gesetzes   werden   gemäss  Übertretungsstrafgesetz  1  )    geahndet,   soweit   nicht   Strafbestimmungen   des  Bundesrechts Anwendung finden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geeignete Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang ei  -  nes allfälligen Strafverfahrens angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Be  -  stimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz über das Gastgewerbe und  den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 5. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984  2  )  , das Gesetz über Tanzveranstaltungen und Tanzbetriebe (Tanzgesetz)  vom 21. Oktober 1976  3  )  , §  4 des Gesetzes über die Förderung des Fremden  -  verkehrs vom 17. April 1975  4  )  , Ziff.  44 und 45 des Kantonsratsbeschlusses  über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden geändert:  6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des
                            Alkoholausschanks bzw. -verkaufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des Alkoholaus  -  schanks  bzw.  bisherige  Kleinverkaufspatente  werden bis  31. Dezember  1996 von der zuständigen Behörde durch Bewilligungen gemäss diesem  Gesetz ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Übergangsbestimmungen
                            1  Bei Inkrafttreten  dieses Gesetzes  hängige Verfahren  sind nach neuem  Recht zu behandeln.  1)  BGS  312.1  2)  GS 22, 519  3)  GS 20, 747  4)  GS 20, 565  5)  GS 20, 403  6)  Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht abge  -  druckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hängige Verfahren bei einer nach neuem Recht unzuständigen Instanz  sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Betroffenen der zustän  -  digen Behörde weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung am 1. Juli 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.01.1996  01.07.1996  Erlass  Erstfassung  GS 25, 229  22.12.1998  01.01.1999  § 5 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  28.08.2008  01.01.2009  § 26 Abs. 1  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 28  aufgehoben  GS 29, 933  23.05.2013  01.10.2013  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2013/052  27.01.2022  09.04.2022  Erlasstitel  geändert  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  Ingress  geändert  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 8 Abs. 2, a)  geändert  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 8 Abs. 2, b)  geändert  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 8 Abs. 2, c)  eingefügt  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 8 Abs. 4  eingefügt  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 10a  eingefügt  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 16 Abs. 2  eingefügt  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 25 Abs. 1  geändert  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 25 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 25 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 25 Abs. 1a  eingefügt  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 25 Abs. 1b  eingefügt  GS 2022/021  27.01.2022  09.04.2022  § 25 Abs. 3  aufgehoben  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.01.1996  01.07.1996  Erstfassung  GS 25, 229  Erlasstitel  27.01.2022  09.04.2022  geändert  GS 2022/021  Ingress  27.01.2022  09.04.2022  geändert  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2, a) 27.01.2022
                            09.04.2022  geändert  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2, b) 27.01.2022
                            09.04.2022  geändert  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2, c) 27.01.2022
                            09.04.2022  eingefügt  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 4 27.01.2022
                            09.04.2022  eingefügt  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 27.01.2022
                            09.04.2022  eingefügt  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 27.01.2022
                            09.04.2022  eingefügt  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 27.01.2022
                            09.04.2022  geändert  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, a) 27.01.2022
                            09.04.2022  eingefügt  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, b) 27.01.2022
                            09.04.2022  eingefügt  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1a 27.01.2022
                            09.04.2022  eingefügt  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1b 27.01.2022
                            09.04.2022  eingefügt  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 3 27.01.2022
                            09.04.2022  aufgehoben  GS 2022/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 28.08.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 23.05.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/052