Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen
                            Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über  die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und  elektronischer Beglaubigungen  (E-EÖBV)  Vom 16. November 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung von Art. 55a Abs. 1 und 2 der Anwendungs- und Einfüh  -  rungsbestimmungen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. De  -  zember 1907 (SchlT ZGB)  1  )   sowie gestützt auf § 26 Abs. 2a und § 26b  Abs.  3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubi  -  gung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946 (Beurkundungsgesetz; BeurkG)  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Diese Verordnung schafft im Bereich des Privatrechts die Voraussetzun  -  gen für die Erstellung von elektronischen Ausfertigungen öffentlicher Ur  -  kunden und elektronischer Beglaubigungen im Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden
                            1  Wer zur Errichtung von öffentlichen Urkunden ermächtigt ist, darf davon  elektronische Ausfertigungen erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Original der öffentlichen Urkunde wird auf Papier erstellt (Art. 11  Abs. 1 EÖBV  3  )  ). Vertritt die elektronische Ausfertigung das Original im  Geschäftsverkehr mit Registerbehörden, hat die Urkundsperson das Original  aufzubewahren.  1)  SR  210  2)  BGS  223.1  3)  SR  211.435.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach der  Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und  elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV)  2  )   und nach  der Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öffentlicher  Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017  (EÖBV-EJPD)  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Elektronische Beglaubigungen
                            1  Personen nach § 2 Abs. 1 sowie weitere Personen mit amtlicher Befugnis  nach Bundesrecht oder kantonalem Recht sind befugt, die Übereinstimmung  einer von ihnen erstellten elektronischen Abschrift mit dem Originaldoku  -  ment auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu be  -  glaubigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach Bun  -  desrecht (EÖBV  4  )   und EÖBV- EJPD  5  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Elektronische Signaturen
                            1  Wer elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden erstellen oder  wer elektronische Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften vorneh  -  men will, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf  einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie  -  rungsdiensten im Sinne  des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im  Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler  Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Signa  -  tur; ZertES)  6  )   und der  Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich  der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate  vom 23. November 2016 (Verordnung über die elektronische Signatur;  VZertES)  7  )   beruht.  2)  SR  211.435.1  3)  SR  211.435.11  4)  SR  211.435.1  5)  SR  211.435.11  6)  SR  943.03  7)  SR  943.032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Elektronisches Register der Urkundspersonen
                            1  Die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 erwähnten Personen, welche elektroni  -  sche Ausfertigungen öffentlicher Urkunden oder elektronische Beglaubi  -  gungen anbieten wollen, müssen sich ins Schweizerische Register der Ur  -  kundspersonen (UPReg) eintragen. Das UPReg leitet die Gesuche um Ein  -  tragung an die zuständige Aufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Genehmigung des Eintrags von Urkundspersonen im UPReg, die  Gewährleistung der Richtigkeit über die Zeit und die Löschung von Einträ  -  gen ist die jeweils nach kantonalem Gesetz festgelegte Aufsichtsbehörde  zuständig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichts  -  behörde, welche für die Bearbeitung der Daten verantwortlich sind, müssen  sich vorab im UPReg eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im UPReg eingetragenen Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen,  dass ihre Daten im Register jederzeit aktuell sind. Änderungen ihrer Daten,  welche sie nicht selbständig im UPReg vornehmen können, sind unverzüg  -  lich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere Einzelheiten, das Verfahren und die technischen Anforderungen  betreffend die Führung der Daten richten sich nach Bundesrecht (EÖBV  3  )  und EÖBV-EJPD  4  )  ).  3)  SR  211.435.1  4)  SR  211.435.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.11.2021  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021/057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.11.2021  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021/057