Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Verbot der Ab-  schiebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Wird  festgestellt,  dass  die  Zusprechung  von  Leistungen  von  einer  Gemeinde zu Unrecht verzögert oder verweigert wurde, hat die zu-  ständige  Sozialhilfebehörde  dem  Kanton  den  für  Leistungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes entstandenen Aufwand zu ersetzen. III. Organisation und Aufgaben
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Sozialhilfebehörde obliegen insbesondere:  a)  die Vertretung des kommunalen Sozialwesens;  b)   die  Förderung  der  fachlichen  Aus-  und  Weiterbildung  der  mit  Sozialhilfeaufgaben betrauten Personen;  c)   die Beteiligung an der Vorbeugung;  d)  die Leistung der persönlichen Hilfe;  e)  der Entscheid als einzige kommunale Instanz über die Gewäh-  rung,  das  Mass,  die  Dauer  und  die  Bedingungen  der  materiel-  len Hilfeleistungen sowie die Rückerstattungspflicht gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 des Gesetzes;  f)    die  Besorgung  des  Zahlungsverkehrs,  die  Buchführung  sowie  das Melde- und Verrechnungswesen;  g)  die jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit an das Depar-  tement des Innern;  h)   die  Geltendmachung  der  familienrechtlichen  Unterstützungsan-  sprüche  im  Sinne  von  Art.  328  f.  des  Schweizerischen  Zivilge-  setzbuches (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent entscheidet in Notfäl-  len über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe, sofern  das Gesuch von der Sozialhilfebehörde voraussichtlich nicht innert  nützlicher Frist beurteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sozialhilfebehörde  ist  so  organisiert,  dass  die  Erreichbarkeit  für um Hilfe nachsuchende Personen gewährleistet ist und ein dis-  kreter  Wartebereich  zur  Verfügung  steht,  der  von  den  übrigen  Be-  sucherinnen und Besuchern nicht einsehbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständigen  Personen  der  Sozialhilfebehörde  verfügen  über  die  notwendigen  Kenntnisse  für  eine  ergebnisorientierte  Beratung  und  Unterstützung.  Sie  bilden  sich  laufend  weiter  und  halten  Kon-  takt zu anderen Beratungsstellen.  Vollzugsgefähr-  dung KESB-  Beschluss;  Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgaben der  Sozialhilfebe-  hörde  Organisation  der Sozialhilfe-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Zuständiges  Departement  Kantonales So-  zialamt  Kommission  Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren verfügen über eine  abgeschlossene  und  anerkannte  Ausbildung  in  den  Bereichen  Ju-  risprudenz,  Soziales  oder  Sicherheit  sowie  über  die  erforderlichen  Rechtskenntnisse,  insbesondere  im  Bereich  des  Sozialhilferechts  und des Verfahrensrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren klären die Verhält-  nisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich:  a)  Erwerbstätigkeit;  b)  Wohnsituation;  c)   Arbeitsfähigkeit;  d)  Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Besuchen zu Hause oder am Arbeitsplatz dürfen die Sozialhil-  feinspektorinnen  und  -inspektoren  die  Wohnung  oder  den  Arbeits-  ort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Überwachungen  dürfen  nur  zeitlich  begrenzt  erfolgen.  Die  be-  troffenen  Personen  müssen  dabei  ohne  technische  Hilfsmittel  er-  kennbar sein. Die Benutzung von Bildträgern ist erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren dürfen das Verhal-  ten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Sozialhilfeinspektorinnen und -inspektoren erstatten dem kan-  tonalen  Sozialamt  Bericht,  übergeben  ihm  die  verwertbaren  Be-  weismittel und vernichten die untauglichen Beweismittel unverzüg-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sozialhilfebehörde  kann  bei  begründetem  Verdacht  auf  un-  rechtmässigen  Sozialhilfebezug  das  kantonale  Sozialamt  mit  der  Aktenprüfung beauftragen. Dafür erstellt es ein separates Dossier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  kantonale  Sozialamt  prüft  die  eingereichten  Akten  und  klärt  ab,  ob  der  Verdacht  auf  unrechtmässigen  Sozialhilfebezug  mittels  einer Überprüfung der betroffenen Person durch Sozialhilfeinspek-  torinnen und -inspektoren geklärt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das kantonale Sozialamt teilt der Sozialhilfebehörde das Ergebnis  der  Abklärungen  nach  Abs.  2  mit  und  stellt  bei  Befürwortung  bei  der  Sozialhilfebehörde  ein  Gesuch  um  entsprechende  Kostengut-  sprache für die vorgesehenen Überwachungsauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  kantonale  Sozialamt  veranlasst  die  Überwachung  und  teilt  die  Feststellungen  der  Überwachung  nach  deren  Beendigung  der  fallführenden Gemeinde umgehend mit.  Anforderungs-  profil, Aufgaben  und Kompeten-  zen der Sozial-  hilfeinspektoren  Verfahren bei  Sozialhilfein-  spektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abklärung der  Verhältnisse  Form der mate-  riellen Hilfe  Eigene Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als eigene Mittel gelten neben dem Erwerbseinkommen auch Na-  turalleistungen durch Dritte. Sie sind entsprechend als Einkommen  der zu unterstützenden Person zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Hat eine unterstützte Person Anspruch auf Stipendien, so werden
                            diese Stipendien als eigene Mittel bei der Festsetzung der materiel-  len Sozialhilfe angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nothilfe  ist  zu  gewähren,  wenn  sie  zeitlich  und  sachlich  gerecht-  fertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Ansatz  für  die  Unterstützung  in  der  Nothilfe  weicht  von  den  Ansätzen der Sozialhilfe ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nothilfe wird soweit möglich in Naturalien gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Die Nothilfe für Personen mit Unterstützungswohnsitz in einem an-
                            deren  Kanton  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Zu-  ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Personen  aus  dem  Asylbereich  mit  einem  rechtskräftigen  Nichteintretensentscheid  oder  einem  rechtskräftig  abgewiesenen  Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei  Personen,  deren  vorläufige  Aufnahme  rechtskräftig  aufgehoben  wurde, werden Unterstützungsleistungen gemäss Art. 82 des Asyl-  gesetzes (AsylG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Nothilfe  umfasst  insbesondere  Unterkunft,  Nahrung,  Klei-  dung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Ver-  sorgung.  In  der  Regel  wird  sie  in  dafür  bezeichneten  Unterkünften  gewährt und in Form von Naturalien ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nothilfe für die Rückkehr einer zu unterstützenden ausländischen  Person umfasst in erster Linie die Kosten der Heimreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausländische  Personen,  deren  Aufenthaltsbewilligung  endet  und  dies  nicht  voraussehbar  war,  wird  Nothilfe  grundsätzlich  erst  nach  Berücksichtigung  einer  angemessenen  Übergangsfrist  ab  Erlass  des negativen Aufenthaltsentscheides gewährt, soweit diese für die  Vorbereitung der Rückkehr in deren Heimatland erforderlich ist. Ei-  Stipendien  Nothilfe  a) Allgemein  b) Personen mit  ausser-  kantonalem  Wohnsitz in der  Schweiz  c) Personen aus  dem Asylbe-  reich  d) andere Aus-  länder ohne  Aufenthaltsbe-  willigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Orientierung  Zuständigkeits-  prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Vollzugsgefähr-  dung KESB-  Beschluss,  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  der Dringlichkeit um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Gesetzes ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuche um Zusprechung von Leistungen nach Art. 8 Abs. 4 des  Gesetzes  sind  schriftlich  einzureichen  unter  Nachweis  der  vorgän-  gig erfolgten Gesuchstellung bei einer Sozialhilfebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bei der Gesuchstellung ist die zu unterstützende Person persönlich
                            anzuhören.  Ist  dies  aus  gesundheitlichen  Gründen  nicht  möglich,  ist die persönliche Anhörung nach Wegfall des Hinderungsgrundes  umgehend nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Die Sozialhilfebehörde erstellt eine Bedarfsrechnung, in der das
                            soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen  Mittel der zu unterstützenden Person festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Die Sozialhilfebehörde berät die zu unterstützenden Personen und
                            erarbeitet bei Bedarf mit ihnen zusammen einen Hilfeplan mit über-  prüfbaren,  klaren  Zielsetzungen,  die  der  Vermeidung  von  länger  dauernder  Beanspruchung  der  Sozialhilfe  dienen.  Dabei  werden  alle  möglichen  der  Sozialhilfe  vorgehenden  Leistungen  einbezo-  gen. Die Zielsetzungen werden regelmässig überprüft und gegebe-  nenfalls im Hilfeplan entsprechend angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sozialhilfebehörde  kann  bei  anhaltender  Arbeitsunfähigkeit  einer zu unterstützenden Person die gesundheitlichen Verhältnisse  durch einen Vertrauensarzt abklären lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Mitwirkung  bei  der  Feststellung  der  gesundheitlichen  Verhältnisse  durch  einen  Vertrauensarzt  von  der  zu  unterstützen-  den  Person  verweigert,  kann  die  Unterstützungsleistung  gekürzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die von der Sozialhilfebehörde festgelegte materielle Hilfe ist zeit-  lich  zu  begrenzen.  Die  wirtschaftlichen  und  persönlichen  Verhält-  nisse  der  zu  unterstützenden  Person  sind  periodisch,  mindestens  aber einmal jährlich, zu überprüfen.  Persönliche An-  hörung  Bedarfsberech-  nung  Beratung und  Hilfeplanung  Vertrauens-  ärztliche Unter-  suchung  Zeitliche Be-  grenzung und  Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Unterstützungs-  anzeigen  a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  b) innerhalb des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das kantonale Sozialamt nimmt Unterstützungsanzeigen anderer  Kantone,  anderer  Staaten  sowie  von  Drittstellen  entgegen  und  lei-  tet  diese  nach  Kontrolle  den  zuständigen  Sozialhilfebehörden  wei-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  anlässlich  der  Überprüfung  festgestellt,  dass  die  Unterstüt-  zungsanzeige  zu  Unrecht  ergangen  ist,  so  erhebt  das  kantonale  Sozialamt  Einsprache  bzw.  ergreift  das  entsprechende  Rechtsmit-  tel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  betroffenen  Gemeinden  können  dem  kantonalen  Sozialamt  innerhalb  von  15  Tagen,  nachdem  sie  die  Unterstützungsanzeige  erhalten  haben,  eine  schriftlich  begründete  Stellungnahme  zustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  kantonale  Sozialamt  übermittelt  Unterstützungsanzeigen  der  Gemeinden an andere Kantone, an den Bund und an andere Staa-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im   Einspracheverfahren   gegen   Unterstützungsanzeigen   von  Schaffhauser  Gemeinden  und  Berichtigungsbegehren  im  Zusam-  menhang  mit  der  Zuständigkeit  einer  Schaffhauser  Gemeinde  ist  der  betroffenen  Schaffhauser  Gemeinde  das  rechtliche  Gehör  zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sozialhilfebehörde führt ein Verzeichnis der Sozialhilfefälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  jeden  einzelnen  Fall  ist  ein  übersichtliches  Aktendossier  zu  führen mit Kopien aller relevanten Dokumente, einem Verlaufspro-  tokoll des Falls, Hilfeplänen, Notizen über wichtige Gespräche und  den Verlauf von Interventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden sind zur Aktenaufbewahrung gemäss Gemeinde-  archivverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die elektronische Dossierführung richtet sich nach den Vorgaben  der Gemeindearchivverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das kantonale Sozialamt kann ergänzende Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Die Sozialhilfebehörden haben auf Aufforderung des Bundes oder
                            des kantonalen Sozialamtes hin statistische Angaben über die von  ihnen geführten Sozialhilfefälle einzureichen.  c) von aus-  serhalb des  Kantons  d) an aus-  serhalb des  Kantons  Aktenführung  Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Sozialhilfe-  kosten  Abrechnung der  materiellen Hilfe  Rechnungs-  wesen  Kostengut-  sprache  a) Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Sozial-  hilfebehörde am Unterstützungswohnsitz oder am Aufenthaltsort zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bezeichnen  allfällige  Garanten  und  enthalten  Angaben  über  Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Soweit diese Verordnung oder die Richtlinien keine Sonderbestim-
                            mungen enthalten, gelten die Bestimmungen der öffentlichen Sozi-  alhilfe auch für die Unterstützung von Personen aus dem Asyl- und  Flüchtlingswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personen  aus  dem  Asyl-  und  Flüchtlingswesen  im  Sinne  dieser  Verordnung sind Ausländerinnen und Ausländer, für die der Kanton  Schaffhausen  gemäss  Bundesgesetzgebung  Bundesbeiträge  er-  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bund vergütet dem Kanton Bundesbeiträge, namentlich für:  a)  Asylsuchende;  b)  vorläufig  Aufgenommene;  c)   Schutzbedürftige   mit   Aufenthaltsbewilligung;  d)  Flüchtlinge;  e)  vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  kantonale  Sozialamt  legt  die  Verteilung  der  Personen  aus  dem  Asylwesen  auf  die  einzelnen  Gemeinden  in  Prozenten  ihrer  Bevölkerungszahl fest. Gemeinden, welche unter Berücksichtigung  ihrer  Einwohnerzahl  weniger  als  zwei  Personen  aus  dem  Asylwe-  sen aufnehmen müssten, sind von der Aufnahmepflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Sozialamt entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gemeinden,  welche  die  vom  kantonalen  Sozialamt  festgelegte  Zahl von Personen aus dem Asylwesen nicht aufnehmen oder nicht  aufnehmen können, sind grundsätzlich zu Ersatzabgaben verpflich-  tet.  b) Gesuche  Allgemein  Begriff  Verteilung der  Asylsuchenden  Ersatzabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  und Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    in  An-  Koordination  Separate Buch-  führung  Begriff  Einrichtungen  für erwachsene  Menschen mit  Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einrichtungen für erwachsene Menschen mit  Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Die Trägerschaft muss die Bedingungen gemäss Art. 42 des Ge-
                            setzes erfüllen und im Handelsregister eingetragen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  operative  Leitung  einer  Einrichtung  muss  über  eine  abge-  schlossene,  eidgenössisch  ankerkannte  Ausbildung  im  Gesund-  heits-  oder  Sozialbereich  sowie  über  angemessene  Kenntnisse  im  Führungs-  und  Finanzbereich  verfügen.  Die  operative  Leitung  und  deren  Qualifikationen  können  auf  mehrere  Personen  verteilt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einrichtungen  haben  über  ein  schriftliches,  regelmässig  zu  evaluierendes  Betriebs-  und  Betreuungskonzept  sowie  über  ein  Qualitätsmanagement-System zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  kantonale  Sozialamt  legt  die  Anforderungen  an  die  Qualität  und  das  Qualitätsmanagement  unter  Berücksichtigung  der  Rah-  menrichtlinien gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für sozia-  le Einrichtungen (IVSE)   7)   fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einrichtungen  haben  den  Bedürfnissen  der  betreuten  Perso-  nen  nach  Wahrung  ihrer  Persönlichkeit,  Privatsphäre,  Würde,  an-  gemessenen Selbständigkeit sowie Mitwirkung gerecht zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche um Betriebsbewilligung sind mit allen für die Beurteilung  nötigen Angaben beim kantonalen Sozialamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Departement des Innern bewilligte Einrichtungen geltend als  kantonal  anerkannte  Einrichtungen  im  Sinne  von  Art.  4  des  Bun-  desgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung  von invaliden Personen (IFEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Departement  des  Innern  hat  die  externe  Aufsicht  über  die  Einrichtung inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Sozialamt überprüft regelmässig das Einhalten der  Bewilligungsvoraussetzungen   und   der   weiteren   Bestimmungen.  Dies  geschieht  anhand  der  eingeforderten  Dokumente  und  Infor-  mationen, an jährlichen Aufsichtsbesuchen sowie an Besuchen aus  einem aktuellen Anlass.  Trägerschaft  Bewilligungsvo-  raussetzungen  Bewilligungsge-  suche und  IFEG-  Anerkennung  Aufsicht  a) Pflichten des  Departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  b) Pflichten der  Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Kantonale An-  gebotsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement des Innern sorgt für eine Koordination der kan-  tonalen  Angebotsplanung  mit  den  kantonalen  Angebotsplanungen  der Ostschweizer Kantone sowie des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einrichtungen  wirken  bei  der  Bedarfsermittlung  und  Ange-  botsplanung mit. Sie können namentlich jährlich die Anpassung der  Plätze für ihre Wohn- und Tagesstrukturen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Betriebsbewilligung  ist  Voraussetzung  für  den  Abschluss  ei-  ner  Leistungsvereinbarung  sowie  die  Ausrichtung  von  Betriebsbei-  trägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einrichtungen  können  als  beitragsberechtigt  im  Sinne  von  Art.  7  IFEG anerkannt werden, wenn sie:  a)   zur  Sicherstellung  eines  bedarfsgerechten  Angebots  im  Rah-  men der kantonalen Angebotsplanung notwendig sind;  b)   über  anerkannte  Instrumente  zu  r  Sicherung  der  Qualität  verfü-  gen und den Nachweis für eine zweckmässige Betriebsführung  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für Men-
                            schen  mit  Behinderung  können  als  beitragsberechtigte  stationäre  Wohnangebote  anerkannt  werden,  wenn  sie  Menschen  mit  Behin-  derung  365  Tage  im  Jahr  gegen  Entgelt  Unterkunft,  Verpflegung  und ständige interne Betreuung gewähren, mit dem Ziel der sozia-  len Integration und der bedarfsgerechten Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Werk-  und  Beschäftigungsstätten  oder  andere  betreute  Arbeits-  formen  sowie  Tagesstätten  können  als  beitragsberechtigte  statio-  näre  Tagesstrukturen  anerkannt  werden,  wenn  sie  Menschen  mit  Behinderung mindestens 260 Tage im Jahr regelmässig beschäfti-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Tagesstrukturen  ohne  Lohn  sind  Einrichtungen,  die  aufgrund  der  Behinderung ihrer Klientel keinen oder einen minimalen Deckungs-  beitrag  erwirtschaften.  Ziele  sind  die  sinnvolle  Beschäftigung  und  die gesellschaftliche Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Tagesstrukturen  mit  Lohn  sind  Einrichtungen,  die  einen  De-  ckungsbeitrag  erwirtschaften.  Ziele  sind  die  Förderung  der  berufli-  chen  Fähigkeiten  und/oder  Integration  in  den  ersten  Arbeitsmarkt  sowie  die  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  des  Betriebes.  Tages-  strukturen  mit  Lohn  bezahlen  den  Menschen  mit  Behinderung  ei-  Beitragsberech-  tigung  a) Allgemein  b) Stationäre  Wohnangebote  c) Stationäre  Tagesstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Leistungsver-  einbarungen  a) Allgemein  b) Inhalt der  Leistungsver-  einbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  c) Nichterfüllung  der Leistungs-  vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  an  anerkannte  Einrichtungen  gestützt  auf  eine  Leistungsvereinbarung Betriebsbeiträge leisten. Die Betriebsbeiträ-  ge  sind  in  der  Regel  leistungsbezogene  Pauschalen,  welche  je  Leistungseinheit  und  Leistungsbereich  vereinbart  werden.  Es  sind  dies:  a)  Leistungsbereich Wohnen: Kalendertage, maximal 12 Monate à
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tage.  Abwesenheiten  von  über  30  Tagen  an  einem  Stück  sind nicht anrechenbar.  b)  Leistungsbereich Tagesstruktur: vereinbartes Pensum, maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Monate à 21,66 Tage. Abwesenheiten, die über die üblichen  Ferientage hinaus gehen, sind nicht anrechenbar. Für mehrere  Tagesstrukturen  derselben  Person  wird  maximal  ein  Pensum  von 100 % finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Leistungsvereinbarung  kann  für  die  Betriebsbeiträge  ein  Beitragsdach (Maximalbeitrag) festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Betriebsbeiträge pro Leistungseinheit werden nach dem indi-  viduellen  Betreuungsbedarf  (IBB)  abgestuft.  Die  Einstufungen  er-  folgen  nach  den  Vorgaben  des  kantonalen  Sozialamtes  und  sind  diesem wie folgt einzureichen:  a)  provisorisch oder definitiv vor Eintritt mit der Mutationsmeldung  bzw. dem Gesuch um Kostenübernahmegarantie nach IVSE an  das kantonale Sozialamt;  b)   bei  Bedarf  definitiv  spätestens  2  Monate  nach  Eintritt  mit  der  Mutationsmeldung  bzw.  dem  neuerlichen  Gesuch  um  Kosten-  übernahmegarantie nach IVSE an das kantonale Sozialamt;  c)  jährlich per Ende Oktober mit dem Budget des Folgejahres so-  wie Ende Mai mit dem Betriebsbeitragsgesuch;  d)   bei  Bedarf  bei  schwerwiegenden  individuellen  Veränderungen  per Ende Juni;  e)  auf Anordnung des kantonalen Sozialamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  kantonale  Sozialamt  ist  zuständig  für  die  Überprüfung  und  Bewilligung   der   Einstufungen   gemäss   den   Ausführungsbestim-  mungen des Departements des Innern. Die Einstufungen gelten ab  Eintritt  beziehungsweise  ab  dem  Halbjahr  nach  Einreichung  des  Antrags.  Anrechenbar  sind  nur  Leistungen  mit  bewilligter  Einstu-  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  leistungsbezogenen  Pauschalen  werden  in  Abstimmung  mit  dem Kennzahlenvergleich der Ostschweizer Kantone und des Kan-  tons Zürich festgelegt.  Finanzierung  des Leistungs-  angebots  a) Methode  Kennzahlen-  vergleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  c) Teuerung  d) Investitionen  und Mietverträ-  ge (Objektkos-  ten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  e) Kostenüber-  nahme durch  den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Betriebsbeiträge  an  eine  Tagesstruktur  mit  oder  ohne  Lohn  zu  maximal  100  %  leistet  der  Kanton  für  Menschen  mit  Behinderung  mit einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 50 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Betriebsbeiträge  an  eine  Tagesstruktur  mit  oder  ohne  Lohn  zu  maximal 50 % leistet der Kanton für Menschen mit Behinderung mit  einem Invaliditätsgrad oder einer Invalidenrente ab 25 % bis 49 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Betriebsbeiträge  an  eine  Tagesstruktur  mit  Lohn  leistet  der  Kan-  ton für Menschen mit Behinderung, bis diese das Rentenalter nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversiche-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    erreichen.  Nach  Erreichen  des  Rentenalters  übernimmt  der  Kanton  die  Betriebsbeiträge  für  eine  Einrichtung  mit  Wohnstruktur  und/oder  Tagesstruktur  ohne  Lohn,  sofern  die  Menschen  mit  Be-  hinderung bereits zuvor in derselben Einrichtung betreut wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Auf besonderen Antrag hin kann das kantonale Sozialamt in Ein-  zelfällen  Betriebsbeiträge  für  Menschen  mit  Behinderung  gewäh-  ren,  für  die  ein  Rentenbescheid  einer  IV-Stelle  innerhalb  maximal  eines  Jahres  bevorsteht.  Bei  Minderjährigen  regelt  das  Departe-  ment des Innern den Beitrag der Unterhaltspflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in  Anspruch nehmen, beteiligen sich über die vom Kanton festgelegte  Heimtaxe,  eine  allfällige  Hilflosenentschädigung  nach  dem  Bun-  desgesetz  über  die  Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    sowie  allfällige  Versi-  cherungsleistungen und Leistungen Dritter an der Finanzierung. Al-  len  Leistungsbezügerinnen  und  -bezügern  wird  für  dieselbe  Leis-  tung derselbe Tarif in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Abwesenheitstagen wird die zu leistende Heimtaxe um Fr. 20.-  reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Menschen mit Behinderung, die eine Leistung einer Einrichtung in  Anspruch  nehmen,  sind  verpflichtet,  die  Beiträge  aller  Leistungs-  pflichtigen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einrichtungen  für  Menschen  mit  Behinderung  beteiligen  sich  über  die  Produktionserlöse  sowie  allfällige  übrige  anrechenbare  Einnahmen an der Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Spenden  sind  nicht  anrechenbare  Erträge.  Für  zweckgebundene  Spenden  und  Fonds  sind  ein  Reglement  zu  erstellen  und  der  Nachweis über die Verwendung zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Kosten,  welche  nicht  durch  Beiträge  nach  Abs.  1  und  4  ge-  deckt werden, können subsidiär vom Kanton mittels Betriebsbeiträ-  gen gedeckt werden.  f) Kostenbeteili-  gung der Leis-  tungsbezüger  und der Einrich-  tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  g) Schwan-  kungsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Rechnungsle-  gung und Akon-  tozahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Revision  wird  von  einer  unabhängigen,  fachlich  anerkannten  Revisionsstelle  vorgenommen.  Dabei  ist  insbesondere  das  Bun-  desgesetz  über  die  Zulassung  und  Beaufsichtigung  der  Revisorin-  nen und Revisoren (RAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   einzuhalten. Zusätzlich überprüft und  bestätigt  die  Revisionsstelle  die  Übereinstimmung  der  Geschäfts-  praxis mit den kantonalen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Einrichtungen  können  Akontozahlungen  an  den  Betriebsbei-  trag  des  laufenden  Jahres  beantragen.  Diese  erfolgen  jeweils  per  Ende März und September und betragen je 45 % des voraussichtli-  chen Betriebsbeitrages des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton kann an anerkannte Einrichtungen im Sinne von § 46  dieser  Verordnung  direkte  Investitionsbeiträge  gemäss  Art.  50  des  Gesetzes leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Zusicherung  von  direkten  Investitionsbeiträgen  ist  beim  kantonalen  Sozialamt  gemäss  den  Vorgaben  des  Departements  des Innern ein Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Projektierung,  Budgetierung,  Realisation  und  Abrechnung  sind die Vorgaben des Departements des Innern einzuhalten. Dies  betrifft insbesondere:  a)  Projektgliederung  und  Kostenaufstellung;  b)  Baubeginn  und  Projektänderungen;  c)   Bau- und Rechnungsabnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  kantonale  Sozialamt  kann  Akontozahlungen  an  Investitions-  beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Wohnkantonen  ausserkantonaler  Personen  in  Schaffhauser  Ein-  richtungen  werden  direkte  Investitionsbeiträge  mittels  Investitions-  zuschlägen gemäss IVSE belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  finanziellen  Mittel  dürfen  ausschliesslich  zum  vorgegebenen  Zweck verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  eine  Einrichtung  aufgelöst,  müssen  restliche  Betriebsbeiträ-  ge  sowie  der  Schwankungsfonds  rückerstattet  werden.  Investiti-  onsbeiträge  sind  anteilmässig  zurückzuerstatten,  wenn  die  betref-  fenden  Bauten  und  Investitionen  vor  Ablauf  der  vorgeschriebenen  Abschreibungsfrist  seit  Schlusszahlung  zu  einem  anderen  Zweck  verwendet  werden,  in  anderen  Besitz  übergehen  oder  wenn  die  Trägerschaft sich auflöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  des  Innern  kann  auf  begründetes  Gesuch  hin  befristete Ausnahmen zu den Finanzierungsvorgaben bewilligen.  Investitionsbei-  träge  Verwendung  der finanziellen  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Betreuung und  Finanzierung im  Einzelfall  Bewilligungsver-  fahren und Ent-  zug  Gesuch für  Investitionsbei-  träge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  IVSE  a) Zuständigkeit  Sozialamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  kantonale  Sozialamt  als  IVSE-Verbindungsstelle  veranlasst  die  Aufnahme  einer  Einrichtung  auf  die  Liste  der  Einrichtungen  gemäss Art. 31 IVSE für die Bereiche A, B, C und D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  Bereichen  A,  B  und  C  prüft  es  als  Fachstelle  die  Voraus-  setzungen  einer  Aufnahme  auf  die  Liste  bezüglich  Betreuung,  Un-  terbringung,  Qualität  und  Finanzen  gemäss  den  Vorgaben  der  IVSE.  In  den  Bereichen  A  (Stationäre  Einrichtungen  der  Sonder-  schulung)  und  D  ist  das  Erziehungsdepartement  zuständig.  Die  Einrichtungen reichen dazu die notwendigen Unterlagen und Infor-  mationen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Einrichtung kann von der Liste gestrichen werden, wenn die  Einrichtung  dies  wünscht  oder  wenn  die  Voraussetzungen  nicht  mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das kantonale Sozialamt legt als Fachstelle in den Bereichen A, B  und C jährlich die IVSE-Tarife der Leistungsabgeltung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ff. IVSE fest. Dazu reichen die Einrichtungen vor der Aufnahme  auf  die  Liste  bzw.  jährlich  bis  zum  31.  Oktober  des  Vorjahres  die  notwendigen  Unterlagen  ein.  In  den  Bereichen  A  (Stationäre  Ein-  richtungen der Sonderschulung) und D ist das Erziehungsdeparte-  ment zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  kantonale  Sozialamt  als  IVSE-Verbindungsstelle  veranlasst  die Kommunikation der Tarife der Bereiche A, B, C und D gemäss  den Vorgaben der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die aufnehmende Einrichtung reicht der kantonalen Verbindungs-  stelle  in  der  Regel  vor  der  Unterbringung  das  Gesuch  um  Kosten-  übernahmegarantie ein. Das kantonale Sozialamt ist Verbindungs-  stelle für Kostenübernahmegarantien IVSE in den Bereiche A, B, C  und D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  Bereichen  A,  B  und  C  prüft  das  kantonale  Sozialamt  als  Fachstelle die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs. In den  Bereichen A (Stationäre Einrichtungen der Sonderschulung) und D  ist das Erziehungsdepartement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Vorliegen eines positiven Entscheids übermittelt das kantona-  le  Sozialamt  die  Kostenübernahmegarantie  gemäss  Art.  19  IVSE.  Sie  stellt  die  Berechtigung,  die  Zuständigkeit  und  die  Zahlungs-  pflicht der Kostenträger fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  b) IVSE-  Anerkennung  c) Festlegung  der Tarife  d) Kostenüber-  nahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  e) Beiträge für  Schaffhauser  Betreuungs-  bedürftige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  f) Aufnahme  ausserkantonal-  er Betreuungs-  bedürftiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Streitigkeiten  zwischen  einer  Einrichtung  und  einer  Person,  die ihre Leistungen in Anspruch nimmt, haben die Beteiligten zuerst  den  einrichtungsinternen,  operativen  Weg  sowie  denjenigen  über  die interne Aufsicht der Trägerschaft zu beschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt es zu keiner Einigung, kann an das Departement des In-  nern  ein  Gesuch  gestellt  werden,  eine  Ombudsstelle  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  2  Bst.  f  IFEG  zu  benennen.  Das  Gesuch  bezeichnet  die  beteiligten  Parteien,  den  strittigen  Sachverhalt  sowie  den  bisheri-  gen Verlauf.  VI.     Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Einrichtungen,  deren  Werte  bei  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  über den Kennzahlenvergleich gemäss § 57 dieser Verordnung lie-  gen, müssen diese schrittweise spätestens innert fünf Jahren errei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 76a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Leistungen  der  öffentlichen  Sozialhilfe,  denen  eine  durch  KESB-  Beschluss  verfügte  Massnahme  im  Sinne  von  Art.  35  Abs.  4  des  Gesetzes zu Grunde liegt, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre-  tens dieser Bestimmung in die Berechnungen gemäss Art. 38 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Gesetzes aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  Sozialhilfebehörde  reicht  dem  kantonalen  Sozial-  amt  innert  60  Tagen  ab  Inkrafttreten  eine  Unterstützungsanzeige  ein,  unter  Beilage  des  KESB-Beschl  usses  sowie  des  Beschlusses  der zuständigen Sozialhilfebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Die Sozialhilfeverordnung vom 27. November 2007 (SHR 850.111)
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Streitschlich-  tung  Erreichung  Kennzahlenver-  gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Überführung  Kosten KESB-  Massnahmen   14)  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019