Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                            Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege  (VRPG)  vom 9. September 2002 (Stand 1. Januar 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  93  Abs.  2 und 94  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Ap  -  penzell A.Rh. vom 30.  April  1995  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit nicht besondere Vor  -  schriften bestehen, für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des  Kantons, der Gemeinden, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften  und der öffentlichen Anstalten sowie vor dem Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisa  -  tionen, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Auf  -  gaben verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz ist nicht anwendbar auf die öffentlich-rechtlichen Religionsge  -  meinschaften im Sinne von Art.  109  ff.  KV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen, bevor sie auf die  Behandlung einer Sache eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hält sie sich für unzuständig, leitet sie die Eingabe an die zuständige Be  -  hörde weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat sie Zweifel an ihrer Zuständigkeit, pflegt sie einen Meinungsaustausch  mit jener Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es ist ausgeschlossen, im Einvernehmen zwischen Behörde und Partei  eine vom Gesetz abweichende Zuständigkeit zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Elektronischer Geschäftsverkehr
                            1  Der Verkehr mit Parteien, Behörden und Dritten kann elektronisch geführt  werden, sofern die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang  eingerichtet hat und die Modalitäten und Sicherheitsanforderungen eingehal  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine auf kantonalem Recht beruhende Schriftform kann durch die elektro  -  nische Form ersetzt werden, wenn die Identität der Absenderin oder des Ab  -  senders und die Integrität der Übermittlung sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren  beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fristen
                            a) Beginn der Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Tag der Eröffnung einer Frist oder einer Verfügung wird bei der Fristbe  -  rechnung nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Ende der Frist
                            1  Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter  Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Frist läuft am letzten Tag um 24 Uhr ab. Sie gilt als eingehalten, wenn  bis zu diesem Zeitpunkt  die betreffende Handlung vorgenommen oder  schriftliche Eingaben der schweizerischen Post oder einer schweizerischen  diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde im Kanton  oder an eine unzuständige eidgenössische Behörde, gilt die Frist als ge  -  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Erstreckung und Wiederherstellung
                            1  Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn vor Ablauf  der Frist schriftlich darum nachgesucht wird; gesetzliche Fristen können  nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn für die Säumnis  entschuldbare Gründe vorliegen. Das Gesuch um Wiederherstellung ist  schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Wegfall des Grundes, der die  Einhaltung der Frist verhindert hat, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Stillstand der Fristen
                            1  Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, stehen im Verfahren vor  dem Obergericht gesetzliche oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen  still:  *  a)  vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Os  -  tern;  b)  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;  c)  *  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausstand
                            1  Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, treten  in den Ausstand:  a)  *  wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;  a  bis  )  *  wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in  der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetra  -  gene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden  sind;  b)  wenn sie bereits am Vorentscheid mitgewirkt haben;  c)  wenn sie eine Partei vertreten oder für eine Partei früher in derselben  Sache tätig waren;  d)  wenn sie in Sachen einer juristischen Person am Ergebnis erheblich  interessiert sind;  e)  wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Ausstand streitig, so entscheidet bei Mitgliedern sowie bei der Ak  -  tuarin oder dem Aktuar einer Kollegialbehörde diese Behörde unter Aus  -  schluss der betroffenen Person, bei Einzelpersonen die Rechtsmittelinstanz  und bei der Einzelrichterin oder beim Einzelrichter des Obergerichts das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steht als Folge eines Ausstandsbegehrens die Beschlussfähigkeit einer  Behörde in Frage, so entscheidet über den streitigen Ausstand  a)  für den Gemeinderat der Regierungsrat,  b)  *  für den Regierungsrat das Obergericht.  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Obergericht gilt Art.  47  lit.  e des Justizgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vertretung und Verbeiständung
                            1  Jede Partei kann sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Han  -  deln oder Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich auf Verlangen der Behörde durch  eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ermittlung des Sachverhalts
                            1  Die Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person stellt den Sachverhalt,  soweit er für die Beurteilung wesentlich ist, von Amtes wegen fest und trifft  die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermittlung geschieht durch Befragung der Beteiligten und von Aus  -  kunftspersonen, durch Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, durch  Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augen  -  schein oder auf andere Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sind berechtigt: Der Regie  -  rungsrat, die Departemente sowie das Obergericht. Die entsprechenden Be  -  stimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    sind sinngemäss  anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verweigert eine Partei die Mitwirkung, so wird auf ihr Begehren nicht einge  -  treten oder aufgrund der Akten entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  (  145.31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Zivilprozessordnung (ZPO; SR  272  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Amts- und Rechtshilfe *
                            1  Verwaltungsbehörden und gerichtliche Instanzen leisten einander auf Ge  -  such hin Amts- und Rechtshilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtliches Gehör
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten besteht, soweit keine  überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, der  Befragung von Auskunftspersonen und der Einvernahme von Zeuginnen  oder Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen zu stellen und an amtlichen  Augenscheinen teilzunehmen. Eine Verhandlung braucht nicht verschoben  zu werden, weil Verfahrensbeteiligte an der Teilnahme verhindert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Verfahren
                            1  Erachtet die Behörde die Feststellung des Sachverhalts als abgeschlos  -  sen, gibt sie den Parteien Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellung  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrensakten werden zur Einsichtnahme aufgelegt oder auf Verlan  -  gen in Kopien zugestellt. Behörden und den in einem Anwaltsregister einge  -  tragenen Anwältinnen und Anwälten können die Originalakten zugestellt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Akteneinsicht kann mit dem Einverständnis der Partei elektronisch  gewährt werden. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften zu den  Modalitäten und Sicherheitsanforderungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Neue Begehren, Tatsachen und Beweismittel
                            1  Die Parteien sind berechtigt, bis zum Entscheid der Behörde neue Begeh  -  ren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entscheid
                            1  Die Behörde ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begehren der Parteien ge  -  bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beweise würdigt sie nach freier Überzeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eröffnung und Zustellung der Verfügung
                            1  Verfügungen sind den Parteien und weiteren am Verfahren beteiligten Pri  -  vaten und Behörden in der Regel schriftlich zu eröffnen. Wird eine Verfü  -  gung ausnahmsweise mündlich eröffnet, ist sie umgehend schriftlich zu be  -  stätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Eine Verfügung kann mit dem Einverständnis der Partei elektronisch er  -  öffnet werden. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften zu den  Modalitäten und Sicherheitsanforderungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustellung einer Verfügung gilt auch dann als erfolgt, wenn die Adres  -  satin oder der Adressat sie verhindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Partei unbekannten Aufenthalts, gilt die Verfügung als eröffnet,  wenn sie im kantonalen Amtsblatt publiziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügungen, die sich an eine unbestimmte Zahl von Personen richten (All  -  gemeinverfügungen), werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt er  -  öffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben, gilt eine Verfügung mit der Zu  -  stellung des Dispositivs als eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahrensbeteiligte im Ausland
                            1  Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland können verpflichtet  werden, ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz anzuge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen sie dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so  kann die Behörde entweder die Zustellung durch eine amtliche, kostenpflich  -  tige Veröffentlichung ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inhalt der Verfügung
                            1  Verfügungen haben zu enthalten:  a)  die Bezeichnung der Behörde und die Namen der Behördemitglieder,  welche in den Ausstand getreten sind;  b)  das Datum der Beschlussfassung;  c)  den Sachverhalt und die Begründung unter Angabe der angewende  -  ten Vorschriften;  d)  das Dispositiv;  e)  die Festlegung der Kosten und der Kostentragungspflicht;  f)  die Rechtsmittelbelehrung;  g)  das Versanddatum;  h)  die Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verfügung kann ohne Begründung eröffnet werden, wenn  a)  unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird oder  b)  gegen die Verfügung die Einsprache zulässig ist und keine Drittinter  -  essen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Massenverfügungen kann auf die Unterschrift verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kosten
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer eine Amtshandlung verlangt oder veranlasst, hat die Verfahrenskosten  zu entrichten. Diese bestehen aus einer Gebühr und den Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind für einen Verwaltungsakt mehrere Personen gebühren- und kosten  -  pflichtig, so haften sie solidarisch, sofern nichts anderes verfügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder  teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der obsiegenden Partei können Gebühren und Kosten ganz oder teilweise  auferlegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Obsiegens erst im  Rechtsmittelverfahren geschaffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Bemessung
                            1  Innerhalb des Gebührenrahmens  1  )   sind die Gebühren nach dem Zeit- und  Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse  und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu be  -  messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Kostenvorschuss
                            1  Im Rechtsmittelverfahren kann von der rekurs- oder beschwerdeführenden  Partei ein Kostenvorschuss verlangt werden. Es ist ihr eine angemessene  Frist anzusetzen und ihr anzudrohen, dass im Säumnisfall auf das Rechts  -  mittel nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 d) Verzicht und Ermässigung
                            1  Dem Bund,  dem  Kanton  und den Gemeinden sowie  anderen  öffent  -  lichrechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Ver  -  fahrenskosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner wird in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzich  -  tet:  a)  bei der Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien, Darlehen usw.;  b)  *  in Sozialversicherungssachen und im Bereich der Sozialhilfe;  c)  in Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis;  d)  bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  e)  *  bei fürsorgerischen Unterbringungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mutwilliger Anhebung oder Führung eines Verfahrens können auch in  den Fällen gemäss Abs.  2 Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine Amtshandlung nur mit geringem Aufwand verbunden, bei Nichtein  -  tretens- und Abschreibungsbeschlüssen sowie aus Gründen der Billigkeit  kann von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgese  -  hen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. G über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS  233.2  ), Art.  2–4a sowie G  über die Gebühren der Gemeinden (bGS  153.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  62  ff. G über die politischen Rechte (bGS  131.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 e) Erlass und Stundung
                            1  Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn  eine Partei in eine Notlage geraten ist oder die Erhebung der Kosten mit ei  -  ner besonderen Härte verbunden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch hin kann die Zahlungsfrist erstreckt oder Ratenzahlung bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verfügende Behörde ist für Erlass und Stundung zuständig, soweit  nicht besondere Vorschriften bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Parteientschädigung
                            1  Im Rekursverfahren (Art. 30 ff.) kann der ganz oder teilweise obsiegenden  Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und  Auslagen   zugesprochen   werden,   die   jedoch   in   der   Regel   höchstens  Fr.  7  000.– beträgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind insbesondere der Zeit  -  aufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteilig  -  ten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichti  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Bil  -  ligkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Parteientschädigung wird ausgerichtet:  a)  *  an Behörden, ausser im Klageverfahren nach Art.  57  ff. oder bei mut  -  williger Prozessführung;  b)  wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelver  -  fahren geschaffen wurden;  c)  im Einspracheverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht aus  -  sichtslos erscheint, kann ihr die entscheidende Behörde oder das mit der In  -  struktion betraute Mitglied die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern sich die aufgeworfenen Fragen nicht leicht beantworten lassen, von  erheblicher Tragweite sind und die Partei selber nicht rechtskundig ist, kann  mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeistän  -  dung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt die Partei durch das Verfahren oder auf andere Weise in günstige  wirtschaftliche Verhältnisse, so hat sie die erlassenen amtlichen Kosten  nachzuzahlen und die Auslagen zurückzuerstatten. Sie ist im Nachzahlungs-  und Rückerstattungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nachzahlungs- und Rückerstattungspflicht verwirkt innert 20 Jahren  seit Rechtskraft des Entscheids, in dessen Verfahren die unentgeltliche Pro  -  zessführung bewilligt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wiederaufnahme des Verfahrens
                            1  Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes  wegen durch die Behörde wieder aufzunehmen, wenn:  a)  durch eine strafbare Handlung auf die Verfügung eingewirkt wurde;  b)  eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder Beweismit  -  tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter  Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden  sind;  c)  wenn sich die Behörde in einem offenkundigen Irrtum über entschei  -  dende Tatsachen befunden hat;  d)  zwingende öffentliche Interessen es gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren um Wiederaufnahme ist innert 60 Tagen seit Entdeckung  des Wiederaufnahmegrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Er  -  lass der Verfügung, bei der verfügenden Behörde schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid über ein Wiederaufnahmebegehren sowie die neue Verfü  -  gung sind in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer gutgläubig Vorkehrungen getroffen hat und durch die im Wiederauf  -  nahmeverfahren geänderte oder aufgehobene Verfügung Schaden erleidet,  hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, ausser sie oder er habe den Grund  für die neue Verfügung selber gesetzt. Der Anspruch richtet sich gegen die  Körperschaft, deren Behörde neu verfügt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Wiedererwägung
                            1  Eine Partei kann die Verwaltungsbehörde jederzeit um Wiedererwägung ei  -  ner Verfügung ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiedererwägungsgesuche begründen keinen Anspruch auf Eintreten und  hemmen den Fristenlauf nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Berichtigung und Erläuterung
                            1  Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit erfol  -  gen. Sie ist den Parteien sofort mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Rechtsspruch einer Verfügung oder eines Entscheides unklar oder  enthält er Widersprüche, so wird er von der Behörde, die ihn gefällt hat, von  Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei erläutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ordnungsbusse
                            1  Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder führt oder im Verfahren Sitte und  Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis Fr.  1  000.– bestraft wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Verwaltungsinterner Rechtsschutz  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Rekurs
                            a) Gegenstand der Anfechtung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Rekurs können angefochten werden:  *  a)  *  Endverfügungen;  b)  *  Zwischenverfügungen, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil  zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben  lässt;  c)  *  das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Zuständigkeit *
                            1  Rekursinstanz ist die übergeordnete Verwaltungsbehörde, soweit nicht be  -  sondere Vorschriften bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rekursverfahren vor einer kantonalen Verwaltungsbehörde ist verwal  -  tungsintern letztinstanzlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a * b
                            bis  ) Rekursfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist an  keine Frist gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 c) Berechtigung zum Rekurs
                            1  Zum Rekurs ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe  -  bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Ge  -  setz dazu ermächtigt ist.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung eigener öffentlicher lnteressen steht das Rekursrecht auch  den Gemeinden sowie den anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften  und Anstalten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 d) Rekursgründe
                            1  Mit dem Rekurs können alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und  der angefochtenen Verfügung gerügt werden, bei Vollstreckungsverfügun  -  gen (Art.  63) nur die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit des Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 e) Unrichtige Rechtsmittelbelehrung
                            1  Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen der betroffenen Person  keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Rechtsmittelbelehrung bei einer weiterziehbaren Verfügung unter  -  blieben, so ist die Einreichung des Rechtsmittels innert zwei Monaten seit  Zustellung der Verfügung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  111  Baugesetz (bGS  721.1  ) und Art.  25   V über die Einführung des BG über  Fuss- und Wanderwege (bGS  731.31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 f) Rekurserhebung
                            1  Der Rekurs ist schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen. Die ange  -  fochtene Verfügung ist beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthal  -  ten. Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügt die Rekurseingabe diesen Anforderungen nicht, ist eine angemes  -  sene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass sonst auf  Grund der Akten entschieden oder auf die Sache nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 g) Aufschiebende Wirkung
                            1  Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht durch besonde  -  re Vorschrift oder durch die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen ent  -  zogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekursbehörde oder eine von ihr bezeichnete Person kann auf Gesuch  hin eine gegenteilige Verfügung treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 h) Rekursinstruktion
                            1  Die Instruktion des Rekurses ist Sache der Präsidentin oder des Präsiden  -  ten der Rekursbehörde oder einer damit betrauten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer instruiert, darf sich zuvor nicht in amtlicher Funktion mit der Sache be  -  fasst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rekursbehörde teilt den am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten  schriftlich mit, dass Rekurs erhoben wurde, und gibt ihnen gleichzeitig die in  -  struierende Person bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 i) Vergleichsvorschlag
                            1  Die mit der Instruktion des Rekurses betraute Person ist jederzeit berech  -  tigt, den Parteien eine gütliche Regelung vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 j) Verfahren
                            1  Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als of  -  fensichtlich unbegründet, stellt die Rekursbehörde der Vorinstanz und weite  -  ren am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten eine Kopie der Rekurseingabe  zu und fordert sie zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung innert  angemessener Frist auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorinstanz hat der Rekursbehörde innert derselben Frist die Akten zu  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine münd  -  liche Verhandlung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Rekurs kann zurückgezogen werden, solange in der Sache selbst nicht  entschieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 k) Überprüfungsbefugnis
                            1  Die Rekursbehörde kann zugunsten der rekurrierenden Partei über deren  Rechtsbegehren hinausgehen; sie kann die angefochtene Verfügung zu ih  -  rem Nachteil abändern, wenn dies wichtige öffentliche Interessen erfordern  und sie die betroffene Partei auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam  gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 l) Rekursentscheid
                            1  Bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung entscheidet in der Regel die  Rekursbehörde in der Sache selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder ist die  angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsät  -  ze erlassen worden, kann die Rekursbehörde die Sache zu neuer Beurtei  -  lung an die Vorinstanz zurückweisen und dieser konkrete Weisungen ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einverständnis der Beteiligten kann auf die Begründung des Entschei  -  des verzichtet werden; die Kosten werden angemessen reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * ...
Art. 43 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich er  -  scheinen lassen, können der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, kann  aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gege  -  ben werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit  (3.)  I. Organisatorische Bestimmungen  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44–49 * ...
                            II. Verfahrensvorschriften  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50–52 * ...
Art. 53 Kosten, unentgeltliche Rechtspflege, Parteientschädigung
                            1  Die Kosten und die unentgeltliche Rechtspflege richten sich nach Art.19  ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung  für ihre notwendigen Kosten und Auslagen.  III. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Zulässigkeit
                            1  Die Beschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen:  *  a)  *  letztinstanzliche Endverfügungen der Verwaltungsbehörden;  b)  *  letztinstanzliche Zwischenverfügungen der Verwaltungsbehörden,  wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich  später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren  Verfügung durch eine letztinstanzliche Verwaltungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist unzulässig, wenn eine Verfügung unmittelbar bei einer Verwaltungs  -  behörde des Bundes, beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundess  -  trafgericht angefochten werden kann oder wenn das Gesetz eine Verfügung  ausdrücklich als endgültig bezeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz kann dem Obergericht weitere Streitigkeiten zuweisen oder  den Weiterzug an das Obergericht ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Frist und Form
                            1  Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen beim Obergericht einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist  an keine Frist gebunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder  unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht hat volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz  vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbe  -  schränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Anwendungsbereich von Art.  19, 20, 24 und 25 hat das Obergericht vol  -  le Überprüfungsbefugnis.  IV. Die verwaltungsgerichtliche Klage  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Zulässigkeit
                            1  Das Obergericht beurteilt im Klageverfahren:  a)  vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur;  b)  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;  c)  Streitigkeiten zwischen Verleihungsbehörde und Konzessionärin oder  Konzessionär, zwischen Konzessionärinnen oder Konzessionären  untereinander sowie zwischen Konzessionärinnen oder Konzessio  -  nären und anderen Nutzungsberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeberinnen  oder Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verwaltungsgerichtliche Klage ist unzulässig, wenn der behauptete An  -  spruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Verfahren
                            1  Klagen sind ohne Schlichtungsversuch schriftlich einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht ermittelt den Sachverhalt. Es ist an die Anträge gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a * Streitwertberechnung
                            1  Für die Streitwertberechnung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten  gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinnge  -  mäss.  1  )  V. Ergänzende Bestimmungen  (3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit besondere Bestimmungen fehlen, sind für die Verwaltungsgerichts  -  beschwerde und die verwaltungsgerichtliche Klage die Vorschriften über den  Rekurs (Art. 30–41) sowie die Artikel 1–26, 28 und 29 sinngemäss anwend  -  bar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der elektronische Geschäftsverkehr richtet sich nach den Bestimmungen  der Schweizerischen Zivilprozessordnung.  2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Vollstreckung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Vollstreckbarkeit
                            1  Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie nicht mit einem ordentlichen  Rechtsmittel angefochten werden können, die Frist dazu unbenützt verstri  -  chen ist oder wenn keine aufschiebende Wirkung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  91  ff. Zivilprozessordnung (ZPO; SR  272  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Zivilprozessordnung (ZPO; SR  272  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Zuständigkeit
                            1  Die Vollstreckung einer Verfügung obliegt in der Regel der ersten Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Vollstreckungsmittel
                            a) Schuldbetreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, werden  nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  1  )   vollstreckt.  Sie sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 b) Andere Vollstreckungsmittel
                            1  Zur Vollstreckung anderer Verfügungen wendet die Behörde unter Beach  -  tung   des   Grundsatzes   der  Verhältnismässigkeit   die   folgenden   Vollstre  -  ckungsmittel an:  a)  die Ersatzvornahme auf Kosten der pflichtigen Person;  b)  den unmittelbaren Zwang, notfalls mit Hilfe der Polizei;  c)  die Strafverfolgung, soweit das Gesetz die Strafe vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht keine Dringlichkeit, ist das Vollstreckungsmittel unter Ansetzung ei  -  ner angemessenen Frist und allenfalls unter Hinweis auf Art.  292 des Straf  -  gesetzbuches  2  )   anzudrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist Ersatzvornahme auf Kosten der pflichtigen Person angeordnet worden,  so ist der Kostenentscheid einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleich  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rekursfrist gegen Vollstreckungsverfügungen beträgt fünf Tage; die  Rekursgründe richten sich nach Art.  33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert  3  )  :  a)  Gesetz vom 24. April 1988 über die politischen Rechte  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SchKG (SR  281.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  131.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gesetz vom 26. Februar 2001 über die Gebühren der Gemeinden  (Gebührentarif für die Gemeinden)  1  )  c)  Gesetz vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB)  2  )  d)  Gesetz vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssa  -  chen  3  )  e)  Gesetz vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessord  -  nung)  4  )  f)  Verordnung vom 1. Juni 1963 über die Verwaltung der Stiftung Pro  Appenzell  5  )  g)  Verordnung vom 6. Februar 1978 über die Fischerei (Fischereiverord  -  nung)  6  )  h)  Verordnung vom 3. November 1975 über die Luftseilbahnen mit Per  -  sonenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte  7  )  i)  Gesetz vom 29. April 1984 über die Kinderzulagen (KZG)  8  )  j)  Gesetz vom 30. April 1933 über das Hausier-, Ausverkaufs- und  Marktwesen (Hausiergesetz)  9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts; fakultatives Referendum; Inkraft -
                            treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Gesetze werden aufgehoben:  a)  Gesetz vom 26. April 1970 über den Fristenlauf  10  )  ;  b)  Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren  11  )  ;  c)  Gesetz vom 25. April 1993 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  153.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  233.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  321.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  bGS  422.161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  bGS  527.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  bGS  763.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  bGS  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  bGS  956.312
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  bGS 143.4 (aGS IV/531)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  bGS 143.5 (lf. Nr. 174)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  bGS 143.6 (lf. Nr. 429)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Die Referendumsfrist ist am 12.  November  2002 unbenützt abgelaufen (vgl. RRB  vom 19.  November  2002; Abl.  2002, S.  1082).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  1. Januar 2003 (RRB vom 19. November 2002; Abl.  2002, S.  1082).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2007  30.10.2007  Art. 8 Abs. 1, a)  geändert  1007 / 2007, S. 837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 8 Abs. 3, b)  geändert  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 8 Abs. 3, c)  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 8 Abs. 4  eingefügt  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 10 Abs. 3  geändert  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 44  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 45  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 46  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 47  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 48  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 49  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 50  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 51  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 52  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 53 Abs. 2  aufgehoben  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 54 Abs. 2  geändert  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 58 Abs. 1  geändert  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 58a  eingefügt  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.01.2019  Art. 22 Abs. 2, e)  eingefügt  1366 / 2018, S. 1330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 2a  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 7 Abs. 1  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 7 Abs. 1, c)  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 8 Abs. 1, a)  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 8 Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 9 Abs. 2  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 11  Titel geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 11 Abs. 1  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 13 Abs. 2  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 13 Abs. 3  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 16 Abs. 1  bis  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 22 Abs. 2, b)  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 23 Abs. 3  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 23 Abs. 3, a)  aufgehoben  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 23 Abs. 3, b)  aufgehoben  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 23 Abs. 4  aufgehoben  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 24 Abs. 1  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 24 Abs. 1  bis  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 24 Abs. 3, a)  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 30  Titel geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 1  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 1, a)  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 1, b)  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 1, c)  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 2  aufgehoben  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 31  Titel geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1, a)  aufgehoben  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1, b)  aufgehoben  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 2  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 31a  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 36 Abs. 2  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 42  aufgehoben  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 54 Abs. 1  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 54 Abs. 1, a)  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 54 Abs. 1, b)  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 54 Abs. 1, c)  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 55 Abs. 2  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 59 Abs. 1  geändert  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 59 Abs. 2  eingefügt  1383 / 2019, S. 1157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 7 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 7 Abs. 1, c) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 8 Abs. 1, a) 20.08.2007 30.10.2007 geändert 1007 / 2007, S. 837
Art. 8 Abs. 1, a) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 8 Abs. 1, a bis ) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 8 Abs. 3, b) 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 8 Abs. 3, c) 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 8 Abs. 4 13.09.2010 01.01.2011 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124
Art. 9 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 10 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 11 26.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 11 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 13 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 13 Abs. 3 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 16 Abs. 1 bis 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 22 Abs. 2, b) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 22 Abs. 2, e) 24.09.2018 01.01.2019 eingefügt 1366 / 2018, S. 1330
Art. 23 Abs. 3 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 23 Abs. 3, a) 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 23 Abs. 3, b) 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 23 Abs. 4 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 24 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 24 Abs. 1 bis 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 24 Abs. 3, a) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 26.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 1, a) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 1, b) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 1, c) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 30 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 26.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 Abs. 1 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 Abs. 1, a) 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 Abs. 1, b) 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 31a 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1383 / 2019, S. 1157
Art. 36 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1383 / 2019, S. 1157
Art. 42 26.08.2019 01.01.2020 aufgehoben 1383 / 2019, S. 1157
Art. 44 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 45 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 46 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 47 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 48 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 49 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 50 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 51 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 52 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 53 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.